BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

In seinem Urteil vom 11. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland gilt.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger ein Bediensteter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Er hatte Aufwendungen für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte in Bonn geltend gemacht.

Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, da sie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien. Diese Vorschrift schließt den Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Entfernungspauschale hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Entscheidung des Finanzamtes bestätigt. Es argumentierte, dass die OSZE eine zwischenstaatliche Einrichtung sei und der Kläger daher einen Anspruch auf Entfernungspauschale habe.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Er argumentierte, dass das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch für Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland gilt.

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Sie bedeutet, dass Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen können, wenn sie keinen Anspruch auf Entfernungspauschale haben.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass die Gleichbehandlung von Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gewährleistet wird.

Im Urteil des BFH wird ausgeführt, dass das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch für Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen gilt, weil diese Einrichtungen nicht dem deutschen Staatsgebiet angehören. Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nicht als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG anzusehen.

Der BFH lehnt es ab, eine Ausnahme für Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland zu machen. Er argumentiert, dass dies zu einer unbilligen Härte führen würde. Denn diese Bediensteten hätten keinen Anspruch auf Entfernungspauschale, da sie nicht dem deutschen öffentlichen Dienst angehören.