BFH: Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

In seinem Urteil vom 12. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers beim Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers liegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mitunternehmer seine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft veräußert. Der Veräußerungsgewinn wurde in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt. Der Mitunternehmer schied aus der Personengesellschaft aus.

Das Finanzamt der Personengesellschaft löste die Rücklage im Jahr des Ausscheidens des Mitunternehmers gewinnerhöhend auf. Das Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers setzte die Rücklage dagegen erst im Jahr der Reinvestition des ausgeschiedenen Mitunternehmers ab.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamtes der Personengesellschaft aufgehoben. Er argumentierte, dass die Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG bei dem Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers liegt.

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Sie bedeutet, dass die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers nur durch das Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers erfolgen kann.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass die Gleichbehandlung von Mitunternehmern gewährleistet wird.

Im Urteil des BFH wird ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG bei dem Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers liegt, weil dieser Mitunternehmer die Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat.

Der BFH lehnt es ab, eine Zuständigkeit beim Finanzamt der Personengesellschaft anzunehmen. Er argumentiert, dass dies zu einer unbilligen Härte führen würde. Denn das Finanzamt der Personengesellschaft hätte keinen Zugriff auf die Unterlagen des ausgeschiedenen Mitunternehmers.

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung des BFH:

  • Die Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers liegt beim Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers.
  • Die Auflösung der Rücklage kann nur durch das Finanzamt des ausgeschiedenen Mitunternehmers erfolgen.
  • Die Zuständigkeit beim Finanzamt der Personengesellschaft wäre zu einer unbilligen Härte führen.