BFH: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

In seinem Urteil vom 10. August 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung betrifft ein gleichgeschlechtliches Ehepaar, das sich in den USA eine Ersatzmutter suchte, um ein Kind zu bekommen. Die Kosten für die Ersatzmutterschaft beliefen sich auf rund 100.000 Euro. Das Ehepaar beantragte, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.

Der BFH hat den Antrag abgewiesen. Er argumentierte, dass die Kosten für die Ersatzmutterschaft nicht in den Katalog der außergewöhnlichen Belastungen fallen. Dieser Katalog ist abschließend und umfasst nur Aufwendungen, die mit dem Leben unter außergewöhnlichen Umständen verbunden sind.

Der BFH stellte fest, dass die Kosten für die Ersatzmutterschaft auch nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch Aufwendungen, die nicht in den Katalog der außergewöhnlichen Belastungen fallen, als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich und unvermeidbar sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheblich beeinträchtigen.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Ersatzmutterschaft weder außergewöhnlich noch unvermeidbar sind. Die Kosten sind nicht außergewöhnlich, weil sie auch von heterosexuellen Paaren anfallen, die sich eine Ersatzmutter suchen. Die Kosten sind auch nicht unvermeidbar, weil es auch andere Möglichkeiten gibt, ein Kind zu bekommen, z. B. durch Adoption.

Die Entscheidung des BFH ist ein Rückschlag für gleichgeschlechtliche Paare, die sich eine Familie gründen möchten. Die Entscheidung bedeutet, dass sie für die Kosten einer Ersatzmutterschaft selbst aufkommen müssen.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht umstritten. Kritiker argumentieren, dass die Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sie fordern, dass Aufwendungen für eine Ersatzmutterschaft auch für gleichgeschlechtliche Paare als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine Entscheidung in zukünftigen Verfahren revidiert.