Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.12.2024 (IV R 24/22) entschieden, welche steuerlichen Auswirkungen eine rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf die Ermittlung des Kapitalkontos gemäß § 15a EStG bei der übernehmenden Personengesellschaft hat.
Leitsatz des Urteils
- Übertragung stiller Reserven und Kapitalkonto Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG führt dazu, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft erfolgsneutral gemindert werden.
- Auswirkungen auf das Kapitalkonto gemäß § 15a EStG Die erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat zur Folge, dass sich das Kapitalkonto des betroffenen Gesellschafters im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Übertragung stiller Reserven innerhalb von Personengesellschaften:
- Die erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungskosten kann dazu führen, dass sich das verrechenbare Kapitalkonto eines Gesellschafters verringert.
- Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn es um die Verlustverrechnung im Sinne des § 15a EStG geht.
- Steuerberater und Gesellschaften sollten die Konsequenzen für ihre Kapitalkontenplanung im Blick behalten.
Quelle: Bundesfinanzhof