In seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. VI R 34/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abkommenswidrig in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen wurden.
Hintergrund: § 50d Abs. 8 EStG
Die Vorschrift regelt die steuerliche Behandlung von Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland nicht besteuert werden dürfen. Nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG müssen Steuerpflichtige bestimmte Nachweispflichten erfüllen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Kommt der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nach, können die Einkünfte in die deutsche Besteuerung einbezogen werden.
Satz 2 eröffnet eine Änderungsmöglichkeit, wenn diese Einbeziehung abkommenswidrig war.
Kernaussagen des BFH-Urteils
- Voraussetzung der Nachweispflichtverletzung
Eine Änderung des Steuerbescheids setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte abkommenswidrig berücksichtigt wurden, weil der Steuerpflichtige die Nachweispflichten aus § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG nicht erfüllt hat. - Keine generelle Korrektur
Die Änderungsmöglichkeit ist punktuell begrenzt. Sie gilt nur für die spezifischen Fälle, in denen Einkünfte aufgrund einer fehlenden Nachweiserbringung zu Unrecht in die Veranlagung aufgenommen wurden. - Bestandskräftigkeit von Steuerbescheiden
Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG stellt keine generelle Möglichkeit dar, bestandskräftige Steuerbescheide zu korrigieren. Die Änderung beschränkt sich auf den Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA tatsächlich nicht der deutschen Steuer unterliegen.
Praktische Bedeutung
- Nachweispflichten ernst nehmen:
Steuerpflichtige müssen ihre Pflichten nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG sorgfältig erfüllen, um eine abkommenswidrige Besteuerung zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Vorlage von Bescheinigungen oder Nachweisen. - Eng begrenzte Änderungsmöglichkeiten:
Eine spätere Änderung des Steuerbescheids ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass Einkünfte abkommenswidrig besteuert wurden. Es reicht nicht aus, allgemein eine Fehlerhaftigkeit der Veranlagung zu behaupten. - Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen:
Steuerpflichtige mit Einkünften aus dem Ausland sollten genau prüfen, ob und in welchem Umfang ein DBA Anwendung findet. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass die Änderungsmöglichkeiten nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG streng begrenzt sind und nur in Ausnahmefällen greifen. Für Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, die Nachweispflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, um eine abkommenswidrige Besteuerung von vornherein zu vermeiden. Bei Unsicherheiten ist eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater ratsam.