BFH: Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Pressemitteilung Nr.10/23 vom 23.10.2023 zum Urteil VI R 25/20 vom 26.10.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

In einem Urteil vom 26. Oktober 2022 (Az. VI R 25/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn dadurch lediglich ein höherer Komfort geschaffen wird. Eine außergewöhnliche Belastung ist nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und ein angemessenes Maß nicht überschreiten. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Mannes, der Kosten für den Umbau seines Gartens als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte, da er aufgrund seiner Behinderung auf einen barrierefreien Zugang und die Möglichkeit der Nutzung des Gartens angewiesen war. Der BFH verneinte jedoch eine außergewöhnliche Belastung, da der höhere Komfort auch für Nichtbehinderte von Nutzen wäre und damit keine Zwangsläufigkeit gegeben sei.