BFH: Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

BFH, Urteil VI R 31/20 vom 23.11.2022

  1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns.
  2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Das Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 23. November 2022 (VI R 31/20) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn bisher mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hat, später aber auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen umsteigt, die Werte des Übergangsjahres anteilig berücksichtigen muss. In dem Fall hatte ein Landwirt, der zuvor seine Gewinne mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte, in einem späteren Jahr auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen umgestellt. Das Finanzamt hatte daraufhin nur die Werte des Folgejahres berücksichtigt, was der Landwirt nicht akzeptierte. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Landwirts und stellte klar, dass der Übergang von einer Gewinnermittlungsart zur anderen jahresbezogen zu berechnen ist und auch für das Übergangsjahr entsprechend berücksichtigt werden muss.