BFH: Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft nach § 20 Abs. 2 EStG

Das Urteil des BFH vom 20. Juni 2023 (IX R 2/22) hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaften.

Bisher galt, dass der Ausfall einer Regressforderung aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) nur dann berücksichtigt werden konnte, wenn der gemeine Wert der Forderung im Zeitpunkt des Stehenlassens noch nicht auf 0 Euro gesunken war. Dies war in der Praxis oft der Fall, da sich die Wertentwicklung von Gesellschaftsbeteiligungen im Laufe der Zeit ändern kann.

Mit dem neuen Urteil des BFH ist es nun möglich, den Ausfall einer Regressforderung auch dann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn der gemeine Wert der Forderung im Zeitpunkt des Stehenlassens bereits auf 0 Euro gesunken war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beteiligung insgesamt noch eine positive Wertentwicklung aufweist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige eine Gesellschaft mit einer Bürgschaft für eine Kreditaufnahme abgesichert. Die Gesellschaft wurde später insolvent und der Steuerpflichtige musste die Kreditsumme aus der Bürgschaft übernehmen. Der gemeine Wert der Bürgschaft war im Zeitpunkt des Stehenlassens bereits auf 0 Euro gesunken. Der Steuerpflichtige konnte den Ausfall der Bürgschaft jedoch dennoch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, da die Beteiligung insgesamt noch eine positive Wertentwicklung aufwies.

Das Urteil des BFH ist eine positive Entwicklung für Steuerpflichtige, die von einem Ausfall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft betroffen sind. Es ermöglicht ihnen, die Verluste aus der Bürgschaft steuerlich geltend zu machen und so ihre Steuerlast zu senken.

In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass der Steuerpflichtige den Nachweis führen muss, dass die Beteiligung insgesamt noch eine positive Wertentwicklung aufweist. Dies kann beispielsweise durch Vorlage von Wertpapierabrechnungen oder Unternehmensbilanzen erfolgen.