BFH: Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des Arbeitslohnanspruchs

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2023, VI R 28/21, stellt klar, dass die fehlende Insolvenzsicherung eines Arbeitslohnanspruchs nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Prämien und Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf Wertguthabenkonten gutgeschrieben. Das Finanzamt (FA) sah in dieser Gutschrift einen Zufluss von Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber in Haftung.

Der BFH hat die Auffassung des FA verworfen. Er führt aus, dass das bloße Innehaben von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt. Das Tragen des Insolvenzrisikos in Bezug auf den Arbeitslohnanspruch begründet (noch) keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das durch die spätere Erfüllung des Anspruchs Erlangte.

Die Entscheidung des BFH ist wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie nicht sofort einkommensteuerpflichtig werden, wenn ihr Arbeitgeber ihnen Arbeitslohn nicht auszahlt. Arbeitgeber sollten sich ihrerseits darauf einstellen, dass sie nicht in Haftung genommen werden, wenn sie Arbeitslohn nicht auszahlen, sondern auf Wertguthabenkonten gutschreiben.

Die Entscheidung des BFH hat auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum Zufluss von Arbeitslohn im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen. Der BFH hat bereits entschieden, dass es für den Zufluss von Arbeitslohn nicht auf die (zivilrechtliche) Wirksamkeit der Vereinbarung ankommt, sofern die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Entscheidung vom 28. Juni 2023 bestätigt diese Auffassung und stellt klar, dass auch die fehlende Insolvenzsicherung einer Wertguthabenvereinbarung nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.