Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil X R 11/22 vom 31. Januar 2024 wichtige Grundsätze zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) aufgestellt. Hier sind die wesentlichen Leitsätze des Urteils:
- Zuordnung zum Betriebsvermögen:
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die dem notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden zugeordnet ist, verliert diese Eigenschaft nicht allein durch eine Änderung der Umstände, die ursprünglich diese Zuordnung begründet haben. Die Zuordnung endet grundsätzlich erst, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung aus dem Betriebsvermögen entnimmt. - Berücksichtigung des Verlustes:
Ein Verlust aus einer solchen Beteiligung kann auch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung eingesetzten Mittel endgültig verloren sind. Die für Verluste im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. - Übergangsgewinn bei Wechsel der Gewinnermittlungsmethode:
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr des Übergangs ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler, die bei der Ermittlung dieses Übergangsgewinns im Übergangsjahr gemacht werden, können nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Übergangsjahr korrigiert werden.
Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für Einzelgewerbetreibende, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Beteiligungsverlusten und die korrekte Ermittlung von Gewinnen bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsmethode.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil X R 11/22, LEXinform-Dokument Nr. 0954575.