BFH, Beschluss V R 13/21 vom 20.07.2023: Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Im Beschluss V R 13/21 vom 20.07.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Zolllagerinhaber, der lediglich eine Verzollungs- und Lagerdienstleistung erbringt, keinen Vorsteuerabzug für die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer geltend machen kann.

Im Streitfall hatte ein Zolllagerinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit als Zolllagerunternehmer für seinen Kunden eine Ware aus dem Ausland eingeführt. Der Zolllagerinhaber hatte die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10.000 EUR entrichtet.

Der Zolllagerinhaber beantragte bei dem Finanzamt die Erstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer. Er vertrat die Auffassung, dass er einen Vorsteuerabzug geltend machen könne, da er die Ware für seinen Kunden lediglich verzollt und gelagert habe und die Ware anschließend an seinen Kunden weiterverkauft habe.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Zolllagerinhabers ab. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Zolllagerinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da er die Ware nicht für eigene Zwecke verwendet habe.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Der BFH hat entschieden, dass ein Zolllagerinhaber, der lediglich eine Verzollungs- und Lagerdienstleistung erbringt, keinen Vorsteuerabzug für die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer geltend machen kann.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur für die von einem Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens getätigten Aufwendungen gewährt wird.

Im Streitfall habe der Zolllagerinhaber die Ware nicht für eigene Zwecke verwendet, sondern lediglich für seinen Kunden verzollt und gelagert. Daher sei der Zolllagerinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung. Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass ein Zolllagerinhaber, der lediglich eine Verzollungs- und Lagerdienstleistung erbringt, keinen Vorsteuerabzug für die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer geltend machen kann.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für Zolllagerunternehmer. Zolllagerunternehmer, die lediglich eine Verzollungs- und Lagerdienstleistung erbringen, können in Zukunft keinen Vorsteuerabzug für die von ihnen entrichtete Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.

Dieser Umstand kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen für Zolllagerunternehmer führen. Zolllagerunternehmer sollten daher bei der Erbringung von Verzollungs- und Lagerdienstleistungen sorgfältig prüfen, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.