BFH bestätigt: Steuerermäßigung nach § 35 EStG richtet sich nach Gesellschaftern zum Wirtschaftsjahresende

BFH, Urteil vom 10.04.2025 – IV R 21/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. IV R 21/22) seine bisherige Rechtsprechung zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG erneut bestätigt und konkretisiert: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kommt es auf die Mitunternehmer an, die am Ende des Wirtschaftsjahres beteiligt sind.

Hintergrund der Entscheidung

§ 35 EStG gewährt eine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte, indem ein Teil der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bei Mitunternehmerschaften stellt sich häufig die Frage, welcher Gesellschafter in welchem Jahr von der Ermäßigung profitiert – insbesondere, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht oder sich Gesellschafterstrukturen ändern.

Kernaussage des Urteils

Der BFH stellt klar:

Für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist ausschließlich auf die Gesellschafter (Mitunternehmer) abzustellen, die am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.

Dies gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr, also wenn z. B. das Geschäftsjahr der Mitunternehmerschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Damit bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 14.01.2016 – IV R 5/14 und IV R 48/12).

Relevanz für die Praxis

  • Gesellschafterwechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres wirken sich nicht auf den Anspruch auf Steuerermäßigung aus – entscheidend ist allein der Beteiligungsstand zum Wirtschaftsjahresende.
  • Gestaltungen zur Optimierung der Steuerermäßigung müssen daher exakt auf das Wirtschaftsjahr abgestimmt werden.
  • Beratungsbedarf besteht vor allem bei Ein- und Austritten von Gesellschaftern, Umstrukturierungen sowie bei der steuerlichen Jahresabgrenzung.

Unser Tipp

Stellen Sie bei der Erstellung der Steuererklärungen für Mitunternehmerschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr sicher, dass die Beteiligungsverhältnisse zum Wirtschaftsjahresende dokumentiert und korrekt berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Gestaltung und der rechtssicheren Anwendung von § 35 EStG – insbesondere bei Umstrukturierungen und Gesellschafterwechseln.


Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2025 – IV R 21/22