BFH: Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

Leitsatz

  1. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
  2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Quelle: BFH, Urteil XI R 23/21 (XI R 4/21) vom 17.03.2022