BFH – Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen; Betriebsstätte, die nicht üblicherweise von den beherbergten Personen aufgesucht wird

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2023, XI R 37/20, betrifft die Frage, ob Aufwendungen für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Gewinn eines Steuerpflichtigen mindern können, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet, der von den beherbergten Geschäftsfreunden nicht üblicherweise aufgesucht wird.

Im Streitfall war der Kläger ein Steuerberater, der über eine Betriebsstätte in Berlin verfügte. Er unterhielt in Berlin ein Gästehaus, das er unentgeltlich an für ihn tätige Beratungsstellenleiter jeweils für eine Woche zur Verfügung stellte. Die Beratungsstellenleiter waren keine Arbeitnehmer des Klägers und erzielten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger machte die Aufwendungen für das Gästehaus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug der Aufwendungen ab, da sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Klägers befindet, der von den beherbergten Geschäftsfreunden nicht üblicherweise aufgesucht wird.

Der BFH hat die Entscheidung des FA bestätigt. Er hat entschieden, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann greift, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der keine Ausnahme für Betriebsstätten vorsieht.

Der BFH hat weiter entschieden, dass der Begriff „üblicherweise“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. Im Streitfall war der Betrieb des Klägers in Berlin nicht auf die Betreuung von Geschäftsfreunden ausgerichtet. Die Geschäftsfreunde des Klägers wurden daher nicht üblicherweise an seinem Betriebssitz in Berlin beherbergt.