BFH: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

In seinem Urteil vom 26. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Wertfeststellungsbescheid, der den Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag für Zwecke der Schenkungsteuer feststellt, auch für Folgebescheide bindend ist, wenn der Grundbesitzwert in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer einfließt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Erblasserin im Jahr 2015 ein Grundstück an ihren Sohn verschenkt. Der Grundbesitzwert wurde im Jahr 2016 durch einen Feststellungsbescheid auf 500.000 Euro festgesetzt. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2020. In der Erbschaftsteuererklärung wurde der Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500.000 Euro angesetzt. Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert jedoch auf 600.000 Euro fest.

Das Finanzgericht Münster hatte die Entscheidung des Finanzamtes aufgehoben. Es argumentierte, dass der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 für den Folgebescheid bindend sei.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Er argumentierte, dass der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 auch für den Folgebescheid bindend sei, weil der Grundbesitzwert in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer einfließt.

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Sie bedeutet, dass Steuerpflichtige bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe darauf achten müssen, dass die Wertfeststellungsbescheide für die einzelnen Erwerbe ineinandergreifen.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen gewährleistet wird.

Im Urteil des BFH wird ausgeführt, dass der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 auch für den Folgebescheid bindend sei, weil der Grundbesitzwert in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer einfließt. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Feststellungsbescheid für den Vorerwerb materiell-rechtlich nichtzutreffend sei.

Der BFH lehnt es ab, eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids aus dem Jahr 2016 abzulehnen. Er argumentiert, dass dies zu einer unbilligen Härte führen würde. Denn der Steuerpflichtige habe im Jahr 2016 den Grundbesitzwert des Grundstücks auf der Grundlage des Feststellungsbescheids geschätzt.