BFH: DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer – BFH-Urteil vom 24. Mai 2023, II R 28/20

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Schweden (DBA-Schweden) nach Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer zum 1. Januar 2005 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen kann.

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden ist das Besteuerungsrecht für Schenkungen dem Staat zuzuteilen, in dem der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz hat. Bei einer Doppelansässigkeit ist das Besteuerungsrecht dem Staat zuzuteilen, in dem der Schenker seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.

Der BFH hat entschieden, dass Schweden nach Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Schenkers haben kann. Der Schenker hat zwar seinen Wohnsitz in Schweden, aber seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland. Denn er hat dort seinen Lebensmittelpunkt, seine familiären und sozialen Bindungen und seine wirtschaftlichen Interessen.

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass Schenkungen eines in Deutschland und Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegen.

Mögliche Konsequenzen der Entscheidung des BFH:

  • Schenkungen eines in Deutschland und Schweden ansässigen Schenkers unterliegen dem deutschen Schenkungssteuerrecht.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in Deutschland kann dadurch steigen.
  • Die Finanzverwaltung muss neue Regelungen für die Besteuerung von Schenkungen von in Deutschland und Schweden ansässigen Schenkern entwickeln.

Die Entscheidung des BFH ist auch für andere Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung, in denen das Besteuerungsrecht für Schenkungen dem Staat zugewiesen ist, in dem der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz hat.

https://www.steuerschroeder.de/steuer/dba-schweden-1992-nach-fortfall-der-schwedischen-schenkungsteuer-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-ii-r-29-20/