BFH, Beschluss VII R 25/21 vom 06.08.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 6. August 2024 (Az. VII R 25/21) wichtige Klarstellungen zur Haftung des Eigentümers von Gegenständen für die Steuerschulden eines Unternehmens gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) getroffen. Demnach sind „dem Unternehmen dienende Gegenstände“ solche, die von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind. Eine spezifische Gewinnerzielung oder besondere betriebliche Verwendung dieser Gegenstände ist nicht erforderlich.
Leitsätze des BFH
- Dienende Gegenstände für den Betrieb
Gegenstände, die einem Unternehmen im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO „dienen“, sind solche, die für den Betrieb und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Gegenstände tragen entscheidend zur Führung des Unternehmens bei, unabhängig von der Art ihrer Verwendung. - Keine weiteren Voraussetzungen
Für das Kriterium der „wesentlichen Bedeutung“ sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig, wie etwa eine Gewinnerzielung oder spezielle Anforderungen an die Art der Nutzung der Gegenstände im Betrieb. Es spielt also keine Rolle, warum oder wie die Gegenstände für den Betrieb relevant sind – entscheidend ist lediglich, dass sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, für die Steuerschulden des Unternehmens haftbar gemacht werden kann. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn die Gegenstände dem Unternehmen „dienen“ und von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb sind. Die genaue Auslegung dieses Begriffs war strittig.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass es keine besonderen Voraussetzungen gibt, die über die „wesentliche Bedeutung“ der Gegenstände hinausgehen. Das bedeutet, dass es irrelevant ist, ob die Gegenstände konkret zur Gewinnerzielung verwendet werden oder wie genau sie im Betrieb eingesetzt werden. Solange sie von wesentlicher Bedeutung für die Führung des Unternehmens und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind, ist eine Haftung des Eigentümers möglich.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil hat Auswirkungen auf Eigentümer, die Gegenstände an Unternehmen vermieten oder überlassen. Sie sollten sich bewusst sein, dass sie unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden des Unternehmens haftbar gemacht werden können, wenn ihre Gegenstände für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Haftung tritt unabhängig von der konkreten Verwendung oder dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ein.
Fazit
Der BFH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass „dem Unternehmen dienende Gegenstände“ gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AO jene sind, die von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind. Eine spezifische Gewinnerzielung oder besondere betriebliche Verwendung ist nicht erforderlich. Eigentümer solcher Gegenstände sollten sich der möglichen Haftungsfolgen bewusst sein.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss VII R 25/21 vom 06.08.2024.