BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (I)

Keine Teilfreistellung bei Verlusten aus Übergangsfiktion – BFH begrenzt Steuervorteile bei Alt-Investmentanteilen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. VIII R 22/23) entschieden, dass die investmentrechtliche Teilfreistellung nicht auf Veräußerungsverluste anzuwenden ist, soweit diese auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen. Die Entscheidung betrifft Investmentanteile, die vor dem Systemwechsel zum 01.01.2018 angeschafft wurden.

Der Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Rechtlicher Hintergrund

Systemwechsel im Investmentsteuerrecht zum 01.01.2018

Altes Recht (bis 31.12.2017):

  • Transparenzprinzip
  • Besteuerung der Erträge auf Fondsebene
  • Ausschüttungen beim Anleger steuerpflichtig
  • Veräußerungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG a.F.)

Neues Recht (ab 01.01.2018):

  • Intransparenzprinzip
  • Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene
  • Teilfreistellung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
  • Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG

Zweck:

  • Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung
  • Pauschalierter Ausgleich für Besteuerung auf Fondsebene

Höhe der Teilfreistellung:

  • Aktienfonds: 30 % (§ 20 Abs. 1 InvStG)
  • Mischfonds: 15 % (§ 20 Abs. 2 InvStG)
  • Immobilienfonds: 60 % bzw. 80 % (§ 20 Abs. 3 InvStG)

Anwendungsbereich:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Veräußerungsgewinne

Übergangsregelung des § 56 InvStG

Fiktive Anschaffungskosten: § 56 InvStG regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht für vor dem 01.01.2018 angeschaffte Investmentanteile.

Stichtag 01.01.2018:

  • Fiktive Veräußerung zum 31.12.2017
  • Fiktive Wiederanschaffung zum 01.01.2018
  • Fiktive Anschaffungskosten = Wert zum 01.01.2018

Zweck der Fiktion:

  • Bestandsschutz für unter altem Recht aufgelaufene Wertsteigerungen
  • Diese sollten steuerfrei bleiben (wie nach § 23 EStG a.F.)

Ausnahme: Alt-Anteile vor dem 01.01.2009:

  • Bestandsgeschützt nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
  • Wertsteigerungen bis 31.12.2017 bleiben dauerhaft steuerfrei
  • Sonderregelung bleibt bestehen

Die Problematik

Konstellation eines „künstlichen“ Verlusts

Beispiel:

Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Wert zum 01.01.2018: 120 € → Fiktive Anschaffungskosten nach § 56 InvStG Veräußerungspreis (2024): 110 €

Berechnung nach neuem Recht:

  • Veräußerungspreis: 110 €
  • Fiktive Anschaffungskosten: 120 €
  • Verlust: 10 €

Wirtschaftliche Realität:

  • Tatsächlicher Gewinn: 110 € – 100 € = +10 €
  • Aber: Nach neuem Recht entsteht ein Verlust von 10 €

Die Frage der Teilfreistellung

Ohne BFH-Urteil:

  • Verlust: 10 €
  • Teilfreistellung 30 % bei Aktienfonds
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 7 € (70 % von 10 €)
  • Obwohl wirtschaftlich ein Gewinn vorliegt!

Mit BFH-Urteil:

  • Keine Teilfreistellung auf den fiktiven Verlust
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 0 €
  • Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile

Die Entscheidung des BFH

Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten

Der BFH begrenzt die Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste, die nicht auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen.

Begründung:

  1. Systematische Auslegung:
    • Teilfreistellung soll Doppelbesteuerung vermeiden
    • Bei fiktiven Verlusten keine Doppelbesteuerung gegeben
    • Keine Besteuerung auf Fondsebene für den fiktiven Verlust erfolgt
  2. Teleologische Reduktion:
    • Sinn und Zweck der Teilfreistellung rechtfertigt keine Anwendung
    • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
    • Übergangsvorschrift sollte nur Bestandsschutz, nicht zusätzliche Vorteile schaffen
  3. Verhinderung von Missbrauch:
    • Ungerechtfertigte Steuervorteile würden entstehen
    • Wirtschaftlich positive Wertentwicklung würde bestraft
    • Systembruch im Investmentsteuerrecht

Abgrenzung zu bestandsgeschützten Alt-Anteilen

Vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG):

  • Vollständiger Bestandsschutz
  • Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei
  • Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigungsfähig
  • Sonderregelung bleibt unberührt

Zwischen 01.01.2009 und 31.12.2017 angeschaffte Anteile:

  • Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 InvStG
  • Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018
  • BFH-Urteil findet Anwendung
  • Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten

Praktische Auswirkungen

Für Anleger mit Alt-Investmentanteilen

Betroffene Konstellationen:

  1. Anschaffung vor 2018, Wertsteigerung bis 2018, Kursrückgang danach:
    • Fiktive Anschaffungskosten höher als Veräußerungspreis
    • Rechnerischer Verlust nach neuem Recht
    • Keine Teilfreistellung auf diesen Verlust
  2. Anschaffung vor 2018, durchgängiger Wertzuwachs:
    • Fiktive Anschaffungskosten niedriger als Veräußerungspreis
    • Gewinn nach neuem Recht
    • Teilfreistellung regulär anwendbar
  3. Anschaffung vor 2009:
    • Bestandsgeschützte Alt-Anteile
    • Gesonderte Regelung
    • BFH-Urteil nicht anwendbar

Berechnung des steuerpflichtigen Verlusts

Aufteilung erforderlich:

Der Gesamtverlust ist aufzuteilen in:

  1. Fiktiver Verlust aus Übergangsfiktion:
    • Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten
    • Keine Teilfreistellung
  2. Tatsächlicher Verlust nach neuem Recht:
    • Verlust, der nach dem 01.01.2018 entstanden ist
    • Teilfreistellung anwendbar

Rechenbeispiel:

Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Fiktive Anschaffungskosten (01.01.2018): 130 € Veräußerungspreis (2024): 115 €

Aufteilung:

  • Gesamtverlust (115 € – 130 €): -15 €
  • Davon Übergangsverlust (130 € – 100 €): -30 €
  • Davon Verlust nach neuem Recht (115 € – 130 €): -15 €

Aber: Wirtschaftlich liegt ein Gewinn von 15 € vor (115 € – 100 €)!

Steuerliche Behandlung nach BFH:

  • Übergangsverlust 30 €: Keine Teilfreistellung → 0 € Verlust
  • Da wirtschaftlich Gewinn vorliegt: Keine Verlustverrechnung
  • Ergebnis: Kein steuerlicher Verlust trotz rechnerischem Verlust

Dokumentationspflichten

Anleger müssen nachweisen:

  • Historische Anschaffungskosten
  • Wert zum 01.01.2018 (fiktive Anschaffungskosten)
  • Veräußerungspreis
  • Aufteilung des Verlusts

Depotbanken:

  • Müssen Daten bereitstellen
  • Steuerabzug nach neuer BFH-Rechtsprechung
  • Ggf. Anpassung der Steuerbescheinigungen

Konsequenzen für die Steuerplanung

Verkaufsentscheidungen überdenken

Vor Veräußerung prüfen:

  1. Liegt ein echter oder fiktiver Verlust vor?
    • Vergleich historische vs. fiktive Anschaffungskosten
    • Wirtschaftliche vs. steuerliche Betrachtung
  2. Wie hoch ist der steuerwirksame Verlust?
    • Nach BFH-Rechtsprechung berechnen
    • Teilfreistellung nur auf echte Verluste
  3. Lohnt sich eine Verlustverrechnung?
    • Bei fiktiven Verlusten: Nein
    • Bei echten Verlusten: Ja, aber nur mit Teilfreistellung

Depot-Optimierung

Strategische Überlegungen:

Alt-Anteile vor 2009:

  • Bestandsschutz nutzen
  • Langfristig halten
  • Steuerfrei veräußern

Alt-Anteile 2009-2017:

  • Fiktive Anschaffungskosten prüfen
  • Bei hohen fiktiven Werten: Vorsicht bei Verkauf
  • Evtl. Umschichtung zu anderen Fonds

Neu-Anteile ab 2018:

  • Normale Besteuerung
  • Teilfreistellung voll wirksam
  • Keine Übergangs-Problematik

Verlustverrechnung optimieren

Reihenfolge beachten:

  1. Gewinne realisieren:
    • Bei Alt-Anteilen vor 2009: Steuerfrei
    • Bei anderen Anteilen: Mit Teilfreistellung
  2. Verluste realisieren:
    • Nur echte Verluste nutzen
    • Fiktive Verluste vermeiden
    • Timing optimieren
  3. Verlustverrechnungstöpfe ausschöpfen:
    • Aktien-Verluste mit Aktien-Gewinnen
    • Sonstige Verluste mit sonstigen Gewinnen
    • Teilfreistellung berücksichtigen

Auswirkungen auf Depotbanken

Anpassung der Steuerbescheinigungen

Neue Anforderungen:

  • Aufteilung der Verluste erforderlich
  • Separate Ausweisung von Übergangsverlusten
  • Korrekte Berechnung der Teilfreistellung

Systemanpassungen:

  • IT-Systeme müssen BFH-Rechtsprechung abbilden
  • Historische Daten müssen verfügbar sein
  • Komplexere Berechnungen erforderlich

Haftungsrisiken

Fehlerquellen:

  • Falsche Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
  • Unzutreffende Anwendung der Teilfreistellung
  • Unvollständige Dokumentation

Absicherung:

  • Sorgfältige Systemprüfungen
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Klare Kundeninformation

Handlungsempfehlungen

Für Anleger

  1. Bestandsaufnahme:
    • Alle Investmentfonds-Bestände prüfen
    • Anschaffungszeitpunkte ermitteln
    • Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 feststellen
  2. Dokumentation sichern:
    • Kaufbelege aufbewahren
    • Jahressteuerbescheinigungen sammeln
    • Wertentwicklung dokumentieren
  3. Verkäufe planen:
    • Vor Verkauf Steuerbelastung berechnen
    • Fiktive vs. echte Verluste unterscheiden
    • Ggf. steuerliche Beratung einholen
  4. Verlustverrechnung optimieren:
    • Nur echte Verluste realisieren
    • Timing von Käufen und Verkäufen abstimmen
    • Depotübergreifend planen

Für Steuerberater

  1. Mandantenberatung:
    • Über BFH-Rechtsprechung informieren
    • Depot-Analysen anbieten
    • Verkaufsstrategien entwickeln
  2. Steuererklärungen:
    • Korrekte Behandlung von Übergangsverlusten
    • Teilfreistellung zutreffend anwenden
    • Nachweise ordnungsgemäß führen
  3. Einspruchsverfahren:
    • Laufende Verfahren prüfen
    • Ggf. Rücknahme von Einsprüchen
    • Neue BFH-Rechtsprechung anwenden

Für Depotbanken

  1. Systemanpassungen:
    • BFH-Rechtsprechung implementieren
    • Testläufe durchführen
    • Kunden informieren
  2. Dokumentation:
    • Alle relevanten Daten vorhalten
    • Nachvollziehbare Berechnungen
    • Auskunftsfähigkeit sicherstellen
  3. Kundenkommunikation:
    • Proaktive Information
    • Erklärung der Änderungen
    • Beratungsangebote

Rechtliche Einordnung

Systematik der Übergangsregelungen

Das BFH-Urteil fügt sich in die Systematik des Investmentsteuerrechts ein:

Ziel des Gesetzgebers:

  • Systemwechsel mit Bestandsschutz
  • Keine rückwirkende Besteuerung
  • Aber: Keine ungerechtfertigten Vorteile

Umsetzung durch BFH:

  • Teleologische Reduktion der Teilfreistellung
  • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
  • Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Vergleich mit anderen Übergangsregelungen

Ähnliche Problematik bei:

  • § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte)
  • § 20 Abs. 4a EStG a.F. (Aktienveräußerungen)
  • § 52a EStG (Übergangsregelungen)

Gemeinsamer Grundsatz:

  • Übergangsvorschriften dienen Bestandsschutz
  • Keine Schaffung zusätzlicher Steuervorteile
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Ausblick

Weitere Rechtsprechung zu erwarten

Offene Fragen:

  • Behandlung bei Teilverkäufen
  • Verrechnung mit anderen Verlusten
  • Auswirkungen auf Vorabpauschalen

Mögliche Folgeentscheidungen:

  • BFH VIII R 22/23 ist erste Grundsatzentscheidung
  • Weitere Urteile zu Detailfragen wahrscheinlich
  • Verwaltungsanweisungen erforderlich

Gesetzgeberische Klarstellung?

Diskussion über:

  • Gesetzliche Regelung der BFH-Rechtsprechung
  • Vereinfachung der Übergangsvorschriften
  • Erleichterungen für Anleger

Wahrscheinlichkeit:

  • Mittelfristig denkbar
  • Aktuell keine Ankündigungen
  • BFH-Rechtsprechung vorerst maßgeblich

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt wichtige Klarheit zur Anwendung der Teilfreistellung bei Alt-Investmentanteilen. Die Begrenzung der Teilfreistellung auf echte Verluste ist systematisch folgerichtig und vermeidet ungerechtfertigte Steuervorteile.

Anleger mit vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sollten:

  • Ihre Bestände genau analysieren
  • Verkaufsentscheidungen sorgfältig planen
  • Fachkundige Beratung in Anspruch nehmen

Die Komplexität der Materie macht deutlich, dass professionelle Unterstützung bei der steuerlichen Optimierung von Investmentfonds-Portfolios unverzichtbar ist.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 22/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954813)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds und insbesondere zur Behandlung von Alt-Anteilen sprechen Sie uns gerne an.