Parallelentscheidung bestätigt Rechtsprechung – BFH schafft einheitliche Linie bei Übergangsverlusten
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. VIII R 15/22) seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste bestätigt. Die Entscheidung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem parallel ergangenen Urteil VIII R 22/23 vom selben Tag.
Der Leitsatz
§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
Hinweis: Der Leitsatz ist wortgleich mit dem Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025.
Bedeutung der Parallelentscheidung
Bestätigung der Grundsatzrechtsprechung
Mit dieser zweiten Entscheidung am selben Tag unterstreicht der BFH die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtsprechung:
Signalwirkung:
- Keine Einzelfallentscheidung
- Klare Linie des VIII. Senats
- Rechtseinheitliche Behandlung
- Verlässliche Verwaltungspraxis zu erwarten
Prozessuale Bedeutung:
- Zwei unabhängige Verfahren mit identischem Ergebnis
- Stärkung der Argumentationslinie
- Geringere Erfolgsaussichten für Verfassungsbeschwerden
- Eindeutige Rechtslage für künftige Fälle
Einheitliche Senatsrechtsprechung
Der VIII. Senat des BFH ist für Investmentsteuerrecht zuständig. Die zeitgleiche Veröffentlichung zweier inhaltsgleicher Urteile zeigt:
Konsistenz:
- Einheitliche Auslegung des § 56 InvStG
- Keine abweichenden Meinungen innerhalb des Senats
- Gefestigte Rechtsprechung
Rechtssicherheit:
- Klare Orientierung für Steuerpflichtige
- Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung
- Grundlage für Steuerplanung
Kernaussagen der Rechtsprechung
Die in beiden Urteilen (VIII R 22/23 und VIII R 15/22) entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Teleologische Reduktion der Teilfreistellung
Grundprinzip: Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung. Bei fiktiven Verlusten aus der Übergangsregelung liegt keine Doppelbesteuerung vor.
Konsequenz: Teilfreistellung ist auf den Teil des Verlusts nicht anzuwenden, der auf der Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten beruht.
2. Systematische Auslegung
§ 56 InvStG als Bestandsschutzregelung:
- Zweck: Sicherung der Steuerfreiheit von bis 31.12.2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen
- Nicht: Schaffung zusätzlicher Steuervorteile
- Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
Teilfreistellung nach § 20 InvStG:
- Zweck: Ausgleich für Fondsebenenbesteuerung
- Keine Fondsbesteuerung für fiktive Verluste
- Daher keine Rechtfertigung für Teilfreistellung
3. Abgrenzung zu bestandsgeschützten Alt-Anteilen
Vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile:
- Vollständiger Bestandsschutz nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
- Separate Regelung bleibt unberührt
- Veräußerungsgewinne steuerfrei
- Veräußerungsverluste steuerlich irrelevant
Zwischen 01.01.2009 und 31.12.2017 angeschaffte Anteile:
- Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 InvStG
- BFH-Rechtsprechung findet Anwendung
- Differenzierte Behandlung erforderlich
Praktische Anwendung
Berechnung des steuerlich relevanten Verlusts
Ausgangssituation:
- Historische Anschaffungskosten: A
- Fiktive Anschaffungskosten (01.01.2018): F (wobei F > A)
- Veräußerungspreis: V
Schritt 1: Ermittlung des Gesamtverlusts nach neuem Recht
Gesamtverlust = V - F
Schritt 2: Aufteilung des Verlusts
a) Übergangsverlust (nicht teilfreistellungsfähig):
Übergangsverlust = F - A
b) Verlust nach neuem Recht (teilfreistellungsfähig):
Verlust neu = V - F
Schritt 3: Wirtschaftliche Betrachtung
Tatsächlicher Gewinn/Verlust = V - A
Schritt 4: Steuerliche Behandlung
Nur wenn V < A (echter wirtschaftlicher Verlust):
- Verlust = A – V
- Teilfreistellung auf diesen Verlust anwendbar
- Bei Aktienfonds: 70 % steuerlich wirksam
Wenn V > A (wirtschaftlicher Gewinn):
- Trotz rechnerischem Verlust (V – F) keine steuerliche Verlustverrechnung
- BFH verhindert hier ungerechtfertigte Vorteile
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Fiktiver Verlust bei wirtschaftlichem Gewinn
Daten:
- Anschaffung 2016: 10.000 €
- Wert 01.01.2018: 15.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
- Veräußerung 2024: 12.000 €
Berechnung:
- Gesamtverlust nach neuem Recht: 12.000 € – 15.000 € = -3.000 €
- Wirtschaftlicher Gewinn: 12.000 € – 10.000 € = +2.000 €
Steuerliche Behandlung nach BFH:
- Kein steuerlicher Verlust (wirtschaftlich Gewinn)
- Der rechnerische Verlust von 3.000 € wird nicht anerkannt
- Steuerpflichtiger Gewinn: 2.000 € (mit Teilfreistellung)
Beispiel 2: Echter Verlust, teilweise auf Übergang beruhend
Daten:
- Anschaffung 2015: 10.000 €
- Wert 01.01.2018: 13.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
- Veräußerung 2024: 9.000 €
Berechnung:
- Gesamtverlust nach neuem Recht: 9.000 € – 13.000 € = -4.000 €
- Wirtschaftlicher Verlust: 9.000 € – 10.000 € = -1.000 €
- Übergangsverlust: 13.000 € – 10.000 € = 3.000 € (nicht teilfreistellungsfähig)
Steuerliche Behandlung nach BFH:
- Echter wirtschaftlicher Verlust: 1.000 €
- Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds): 300 €
- Steuerlich wirksamer Verlust: 700 €
Beispiel 3: Vollständig echter Verlust
Daten:
- Anschaffung 2016: 10.000 €
- Wert 01.01.2018: 11.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
- Veräußerung 2024: 8.000 €
Berechnung:
- Gesamtverlust nach neuem Recht: 8.000 € – 11.000 € = -3.000 €
- Wirtschaftlicher Verlust: 8.000 € – 10.000 € = -2.000 €
Steuerliche Behandlung:
- Echter Verlust: 2.000 €
- Teilfreistellung (30 %): 600 €
- Steuerlich wirksamer Verlust: 1.400 €
- Der darüber hinausgehende Verlust (1.000 € aus Übergang) bleibt unberücksichtigt
Auswirkungen auf laufende Verfahren
Einspruchsverfahren
Für Steuerpflichtige mit laufenden Einsprüchen:
- Prüfung der Erfolgsaussichten:
- Zwei übereinstimmende BFH-Urteile
- Rechtsprechung ist gefestigt
- Erfolgsaussichten stark gesunken
- Handlungsoptionen:
- Rücknahme des Einspruchs erwägen
- Prozesskosten vermeiden
- Ggf. außergerichtliche Einigung
- Verfassungsbeschwerde:
- Nach Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens möglich
- Aussichten nach BFH-Rechtsprechung gering
- Hohe Anforderungen an Zulässigkeit
Anhängige Klageverfahren
Bei den Finanzgerichten:
- Klageabweisungen zu erwarten
- FG werden BFH-Rechtsprechung folgen
- Revision wahrscheinlich aussichtslos
Empfehlung:
- Vergleichsverhandlungen prüfen
- Kosten-Nutzen-Analyse
- Prozessrisiko neu bewerten
Bedeutung für die Finanzverwaltung
Einheitliche Rechtsanwendung
Erwartete Reaktionen:
- BMF-Schreiben:
- Umsetzungsschreiben wahrscheinlich
- Verwaltungsanweisung zur Rechtsanwendung
- Einheitliche Behandlung in allen Bundesländern
- Anpassung der Steuerbescheinigungen:
- Depotbanken müssen Berechnungen anpassen
- Korrekte Ausweisung der Teilfreistellung
- IT-Systeme aktualisieren
- Schulung der Finanzbeamten:
- Komplexe Materie erfordert Fortbildung
- Einheitliche Prüfungsstandards
- Checklisten für Sachbearbeiter
Altfälle und Übergangsregelungen
Behandlung bereits veranlagter Fälle:
Bescheide unter Vorbehalt:
- Aufhebung des Vorbehalts möglich
- Anpassung an BFH-Rechtsprechung
- Keine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen mehr
Bestandskräftige Bescheide:
- Grundsätzlich keine Änderung mehr möglich
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) nicht einschlägig
- Vertrauensschutz für Steuerpflichtige
Offene Veranlagungen:
- Unmittelbare Anwendung der BFH-Rechtsprechung
- Keine Übergangsfristen
- Sofortige Umsetzung
Konsequenzen für die Steuerberatung
Mandantenberatung
Sofortmaßnahmen:
- Information der Mandanten:
- Über neue BFH-Rechtsprechung aufklären
- Auswirkungen auf konkrete Fälle erläutern
- Realistische Erwartungen setzen
- Depot-Analyse:
- Bestand an Alt-Investmentanteilen ermitteln
- Fiktive Anschaffungskosten feststellen
- Potenzielle Verluste identifizieren
- Steuerplanung:
- Verkaufsstrategien überdenken
- Verlustverrechnung neu kalkulieren
- Alternative Gestaltungen prüfen
Haftungsrisiken
Vermeidung von Beratungsfehlern:
- Dokumentation:
- Beratungsgespräche protokollieren
- Schriftliche Hinweise auf BFH-Rechtsprechung
- Mandantenentscheidungen festhalten
- Fehlerquellen:
- Verwechslung fiktiver und echter Verluste
- Falsche Berechnung der Teilfreistellung
- Übersehen der Übergangsregelung
- Absicherung:
- Berufshaftpflichtversicherung prüfen
- Bei Unsicherheiten Haftungsausschluss
- Komplexe Fälle: Spezialistenberatung
Vergleich mit verwandten Regelungen
Ähnliche Problematiken im Steuerrecht
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):
- Ebenfalls Systemwechsel in der Vergangenheit
- Übergangsregelungen bei Spekulationsfrist
- Vergleichbare Abgrenzungsprobleme
Altersvorsorge-Verträge:
- Systemwechsel bei Riester-Rente
- Bestandsschutz für Altverträge
- Ähnliche Prinzipien
Gemeinsamer Grundsatz:
- Bestandsschutz ja, Besserstellung nein
- Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Ausblick und offene Fragen
Noch zu klärende Detailfragen
Mögliche Folgefragen:
- Teilveräußerungen:
- FIFO-Prinzip bei gemischten Beständen?
- Aufteilung bei Teilverlust?
- Fondsumschichtungen:
- Behandlung bei Fondsfusionen
- Auswirkungen auf fiktive Anschaffungskosten
- Vorabpauschalen:
- Wechselwirkung mit Übergangsverlusten
- Anrechnung bei Veräußerung
Gesetzgeberische Reaktion?
Mögliche Szenarien:
Szenario 1: Keine Änderung
- BFH-Rechtsprechung wird akzeptiert
- Systematisch folgerichtig
- Keine politische Notwendigkeit
Szenario 2: Klarstellende Regelung
- Gesetzliche Verankerung der BFH-Grundsätze
- Vereinfachung der Anwendung
- Höhere Rechtssicherheit
Szenario 3: Härteregelung
- Spezielle Übergangsfristen
- Begünstigung bestimmter Altfälle
- Politisch derzeit nicht absehbar
Wahrscheinlichste Entwicklung:
- Keine gesetzliche Änderung kurzfristig
- BFH-Rechtsprechung wird umgesetzt
- Ggf. BMF-Schreiben zur Anwendung
Zusammenfassung und Fazit
Die beiden parallel ergangenen BFH-Urteile VIII R 22/23 und VIII R 15/22 schaffen Rechtssicherheit in einer komplexen Materie:
Kernerkenntnisse
- Klare Rechtslage: Teilfreistellung gilt nicht für fiktive Übergangsverluste
- Systematisch folgerichtig: Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile
- Gefestigte Rechtsprechung: Zwei übereinstimmende Urteile stärken die Position
- Praktische Auswirkungen: Depot-Planung und Verlustverrechnung müssen angepasst werden
Handlungsempfehlungen
Für Anleger:
- Bestände analysieren
- Verkaufsstrategien überdenken
- Fachkundige Beratung einholen
Für Steuerberater:
- Mandanten informieren
- Berechnungen anpassen
- Haftungsrisiken minimieren
Für Depotbanken:
- Systeme anpassen
- Steuerbescheinigungen korrigieren
- Kunden proaktiv informieren
Fazit
Die BFH-Rechtsprechung schließt eine systematische Lücke im Investmentsteuerrecht und verhindert ungerechtfertigte Steuervorteile bei der Veräußerung von Alt-Investmentanteilen. Die Entscheidungen sind systematisch nachvollziehbar und schaffen die notwendige Rechtssicherheit.
Für Betroffene bedeutet dies: Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unverzichtbar, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Quellen:
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 15/22 (LEXinform-Dokument Nr. 0954374)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 22/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954813)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds, insbesondere zur Behandlung von Alt-Anteilen und Übergangsverlusten, sprechen Sie uns gerne an.