Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 7/24) hat der Bundesfinanzhof die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Klagen weiter verschärft und klare Grenzen für sog. „professionelle Einreicher“ – insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer – gezogen.
Der BFH stellt unmissverständlich klar:
➡️ Wer nach § 47 Abs. 2 FGO eine Klage beim Finanzamt einreicht, muss dennoch die Formvorgaben des § 52d FGO einhalten.
➡️ Eine Klage in Papierform ist für professionelle Einreicher nicht mehr zulässig – auch nicht beim Finanzamt.
1. Hintergrund: § 47 Abs. 2 FGO und moderner elektronischer Rechtsverkehr
§ 47 Abs. 2 FGO erlaubt traditionell, eine Klage auch bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Das sollte den Zugang zum Recht vereinfachen und Fristschutz gewährleisten.
Seit Einführung von § 52d FGO gilt jedoch:
- Professionelle Einreicher müssen elektronische Kommunikationswege nutzen,
- also insbesondere das beSt, beA oder EGVP.
Viele Steuerberater gingen bisher davon aus, dass die Sonderregel des § 47 Abs. 2 FGO eine papierhafte Hilfseinreichung weiterhin zulässt.
Der BFH widerspricht nun klar.
2. Kernaussage des BFH
„§ 47 Abs. 2 FGO ersetzt nicht die elektronische Form.“
Der BFH stellt fest:
- Die Möglichkeit der Klageanbringung beim Finanzamt ist kein Ausweg aus der elektronischen Einreichungspflicht.
- Professionelle Einreicher müssen immer nach § 52d i. V. m. § 52a FGO elektronisch einreichen.
- Die Kombination beider Normen führt nicht zu einem Wahlrecht zwischen Papier und Elektronik.
Damit werden Steuerberater und andere Profis auch bei der „Ersatzeinreichung“ beim Finanzamt strikt den elektronischen Standards unterworfen.
3. Konsequenzen für die Praxis
Für Steuerberater und professionelle Einreicher:
❌ Keine Klage in Papierform mehr möglich, auch nicht beim Finanzamt
❌ Keine Ausnahme wegen Ersatzeinreichung
✔ Klage immer elektronisch – entweder direkt beim Finanzgericht oder elektronisch über das Finanzamt (EGVP/ELSTER-BZSt-Mailbox, soweit eröffnet)
Für Fristwahrung:
- Wer beim Finanzamt fristwahrend eine Klage „zur Niederschrift“ oder in Papier einreicht, riskiert künftig die Unwirksamkeit der Klageerhebung.
- Es drohen gravierende Folgen: Fristversäumnis, Kosten, Wiedereinsetzungsanträge.
4. Zusammenhang mit aktueller BFH- und BVerfG-Rechtsprechung
Der BFH baut seine Linie aus 2024/2025 konsequent fort:
- beSt-Pflicht besteht unabhängig vom Registrierungsbrief (BFH X R 31/23)
- Papierklage kann nur in extremen Ausnahmefällen entschuldigt werden
- Wiedereinsetzung gibt es nur bei fristgerechter elektronischer Nachholung
- Ungeklärte Rechtsfragen können zwar einen Irrtum entschuldigen –
aber § 47 Abs. 2 FGO bietet keine Ausrede mehr
Dieses Urteil setzt den bisherigen Trend fort:
➡️ Der elektronische Rechtsverkehr wird zwingend und alternativlos.
5. Fazit
Der BFH schafft nun endgültige Klarheit:
§ 47 Abs. 2 FGO ist kein Rettungsanker für papierhafte Klageeinreichungen. Für Steuerberater, Anwälte und andere professionelle Einreicher besteht eine eindeutige Pflicht:
👉 Finanzgerichtliche Klagen müssen in der vorgeschriebenen elektronischen Form erhoben werden – immer.
Wer weiterhin auf Papier setzt, riskiert massive Verfahrensnachteile bis hin zur vollständigen Unzulässigkeit der Klage.