BFH-Entscheidung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 04.09.2024 (XI R 25/21) grundsätzliche Aussagen zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung getroffen.

Leitsatz des Urteils

  1. Bildung von Pensionsrückstellungen Pensionsrückstellungen sind auch für Versorgungszusagen gemäß § 6a Abs. 1 EStG zu bilden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der Leistung von der Wertentwicklung einer in Fondsanteilen investierten Rückdeckungslebensversicherung abhängt.
  2. Bewertung des Teilwerts Der Teilwert der Pensionsverpflichtung bestimmt sich bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach folgenden Grundsätzen:
    • Für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG beruht, ist die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorzunehmen.
    • Für den übrigen Teil der Versorgungszusage erfolgt die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
  3. Bewertungsmethode Der BFH stellt klar, dass der Teilwert der Pensionsrückstellung nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung oder der zugehörigen Fondsanteile zum Bilanzstichtag bewertet werden darf.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Unternehmen, die beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung gewähren, müssen bei der Bewertung ihrer Pensionsrückstellungen die vom BFH aufgestellten Bewertungsgrundsätze beachten.

Quelle: Bundesfinanzhof