Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH): Steuern sparen, vGA-Risiken vermeiden

Die Pensionszusage (Direktzusage) ist ein bewährter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. In der GmbH kann sie zu einer steuerlichen Entlastung durch Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG führen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ist die Gestaltung jedoch besonders prüfungsintensiv: Fehler führen häufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) oder zu nicht anerkannten Rückstellungen.

Was ist eine Pensionszusage (Direktzusage)?

Eine Pensionszusage ist eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers: Die GmbH verpflichtet sich, dem begünstigten Arbeitnehmer oder Geschäftsführer im Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Hinterbliebene) Leistungen zu erbringen. Der Anspruch richtet sich direkt gegen die GmbH – nicht gegen einen Versicherer.

Merke: Bei der Direktzusage schuldet das Unternehmen die spätere Versorgung selbst – und bildet dafür (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eine Pensionsrückstellung.

Pensionsrückstellungs-Rechner (Näherung) – § 6a EStG

Dieser Rechner liefert eine Plausibilitäts-Näherung (ohne Heubeck-Richttafeln/biometrische Wahrscheinlichkeiten). Für die Steuerbilanz ist regelmäßig ein versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich.

Eingaben

Hinweis zur Logik: Barwert der Rentenphase wird als Annuität über die Rentenbezugsdauer berechnet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Die Rückstellung wird anschließend über m/n ratierlich angesetzt.

Ergebnis

Barwert der zugesagten Rentenleistungen (zum Bewertungsstichtag)
Erarbeiteter Anteil (m/n) – vereinfachte Pensionsrückstellung
Anwartschaftsquote (m/n)
Parameter Wert
Jahre bis Pension
Annuitätenfaktor (Rentenphase)
Barwert zum Pensionsbeginn
Diskontfaktor bis Pension

Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner bildet keine biometrischen Rechnungsgrundlagen (z. B. Heubeck-Richttafeln) und keine Detailvorgaben (z. B. konkrete § 6a-Bewertungsparameter im Einzelfall) ab.

Steuerliche Wirkung in der GmbH: Rückstellung nach § 6a EStG

Erfüllt die Pensionszusage die Voraussetzungen des § 6a EStG, kann (und muss) die GmbH eine Pensionsrückstellung bilden. Die Zuführung zur Rückstellung wirkt regelmäßig gewinnmindernd und kann dadurch die Steuerlast der GmbH reduzieren. In der Auszahlungsphase wird die Rückstellung schrittweise aufgelöst; den gewinnerhöhenden Effekten stehen die laufenden Pensionszahlungen als Betriebsausgaben gegenüber.

Praxis-Hinweis: Der Steuereffekt ist keine pauschale Prozentzahl. Maßgeblich ist die individuelle Gesamtsteuerquote (KSt, GewSt, ggf. SolZ) und die Ergebnisentwicklung.

Handels- und steuerbilanzielle Behandlung

Handelsrechtlich sind für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen nach § 249 HGB zu bilden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz wirkt das grundsätzlich auch in die Steuerbilanz hinein – allerdings nicht automatisch in gleicher Höhe und nicht ohne zusätzliche steuerliche Voraussetzungen.

Besteuerung beim Geschäftsführer/Arbeitnehmer

Für den Berechtigten werden Versorgungsbezüge typischerweise erst bei Zufluss besteuert. Während der Anwartschaftsphase entsteht in der Regel keine laufende Einkommensteuerbelastung aus der Zusage. In der Rentenphase können – je nach Einzelfall – Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Erstbezugs relevant sein.

Voraussetzungen nach § 6a EStG

Steuerlich ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nur zulässig, wenn insbesondere:

  • ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht,
  • die Zusage schriftlich erteilt und inhaltlich eindeutig bestimmt ist (Art, Voraussetzungen, Höhe),
  • keine gewinnabhängigen Pensionsleistungen zugesagt sind,
  • keine schädlichen Vorbehalte bestehen (z. B. frei widerruflich bzw. „nach Belieben“ kürzbar/entziehbar).
Typische Prüfungspunkte: Unklare Leistungsformeln, fehlende Schriftform am Bilanzstichtag oder Formulierungen wie „freiwillig“/„ohne Rechtsanspruch“ können die steuerliche Rückstellungsbildung gefährden.

Checkliste: So reduzieren Sie typische Streitpunkte bei Pensionsrückstellungen

  • Schriftform und Eindeutigkeit: Leistungsart, Voraussetzungen, Rentenbeginn, Höhe, Anpassungen.
  • Keine schädlichen Vorbehalte: kein freies einseitiges Kürzungs-/Entziehungsrecht.
  • Fremdvergleich bei GGF: Angemessenheit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit, tatsächliche Durchführung.
  • Bewertungsparameter konsistent: Pensionsalter, zulässige biometrische Grundlagen, Stichtagsprinzip.
  • Dokumentation: Beschlüsse, Vertragsänderungen, versicherungsmathematische Gutachten, Zahlungsnachweise.

Ab wann darf erstmals gebildet werden?

Eine Pensionsrückstellung darf vor Eintritt des Versorgungsfalls frühestens in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Zusage erteilt wird – zusätzlich sind die gesetzlichen Anforderungen an Mindestalter und Zeitbezug zu beachten.

Erstmalig zugesagte Pensionsleistungen Mindestalter (bis zur Mitte des Wirtschaftsjahres vollendet)
nach dem 31.12.2017 23 Jahre
nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2018 27 Jahre
nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2009 28 Jahre
vor dem 01.01.2001 30 Jahre

Sonderfall: Bei Entgeltumwandlungen kann die Rückstellung bereits früher in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft relevant werden (Einzelfallprüfung).

Bewertung: Teilwert, 6 %-Zins und Versicherungsmathematik

Die Pensionsrückstellung darf steuerlich höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. Der Teilwert ist eine Barwertbetrachtung der künftigen Leistungen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Steuerlich ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % vorgegeben.

Rechnungszinsfuß 6 % (steuerlich fix)
Methode Anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik
Vor Dienstende Barwert der Leistungen abzüglich Barwert gleichbleibender Jahresbeträge
Nach Dienstende Barwert der künftigen Pensionsleistungen

Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG (Heubeck-Richttafeln)

Bei einer Pensionszusage (Direktzusage) sind Pensionsverpflichtungen steuerlich nach § 6a EStG zu bewerten. In der Praxis erfolgt die Bewertung regelmäßig auf Basis anerkannter biometrischer Rechnungsgrundlagen („Heubeck-Richttafeln“). Beim Wechsel auf neue Richttafeln (z. B. 2005 G bzw. 2018 G) sind Übergangs- und Verteilungsregeln zu beachten, insbesondere die Verteilung eines Unterschiedsbetrags über mindestens drei Wirtschaftsjahre.

Typische Risiken: Betriebsprüfung und vGA

  • Umstellung der Rechnungsgrundlagen ohne einheitliche Anwendung und ohne prüffähige Dokumentation
  • Fehlerhafte Verteilung des Unterschiedsbetrags
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdvergleich/Angemessenheit/Erdienbarkeit (vGA-Risiko)

Änderungen, die am Bilanzstichtag noch ungewiss sind, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eintreten. Umgekehrt sind Änderungen einzubeziehen, die am Bilanzstichtag bereits dem Zeitpunkt und der Höhe nach feststehen.

Zuführung und Verteilungsoptionen

Die Rückstellung darf pro Wirtschaftsjahr grundsätzlich höchstens um den Unterschied zwischen Teilwert am Jahresende und Teilwert am Ende des Vorjahres steigen. § 6a EStG enthält zudem Verteilungsregeln, um sprunghafte Effekte abzufedern.

  • Neue/Geänderte biometrische Grundlagen: Unterschiedsbeträge können regelmäßig auf mindestens drei Jahre verteilt werden.
  • Erstjahr: Bildung bis zum Teilwert möglich; Verteilung über Erstjahr plus Folgejahre kann zulässig sein.
  • Hinweis: In Ihrem Ursprungstext war dieser Punkt an einer Stelle abgeschnitten („Sprunghafter Anstieg …“). Bitte ergänzen Sie hier die gewünschte Aussage – ich habe bewusst nichts hinzuerfunden.

Pensionszusage und Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer wird zusätzlich geprüft, ob die Zusage betrieblich veranlasst ist und einem Fremdvergleich standhält. Werden die Maßstäbe verfehlt, droht die Einordnung als vGA – mit Mehrbelastungen für Gesellschaft und Gesellschafter.

Typische vGA-Auslöser

  • Unklare Zusagebedingungen (Beginn, Voraussetzungen, vorzeitiger Bezug, Anrechnungstatbestände).
  • Formmängel (fehlende Schriftform/fehlender Gesellschafterbeschluss am Bilanzstichtag).
  • Überversorgung bzw. fehlende Angemessenheit der Gesamtausstattung.
  • Weiterarbeit ohne Fremdvergleichskonzept („Gehalt + Pension“ ohne Anrechnung/Regelung).
  • Abweichung zwischen Vertrag und tatsächlicher Durchführung.
Kurzdefinition (Praxis): vGA = gesellschaftlich veranlasster Vorteil, der sich auf den Gewinn auswirkt und nicht fremdüblich ist.
Praxistipp: Gerade bei GGF-Zusagen empfiehlt sich eine dokumentierte Gesamtprüfung (Versorgungsniveau, Finanzierbarkeit, Fremdvergleich, Vertrags- und Beschlusslage), bevor die Rückstellung bilanziell „durchläuft“.

Weiterarbeit im Pensionsalter: Gehalt und Pension gleichzeitig?

Bleibt der Geschäftsführer nach Erreichen der Altersgrenze aktiv und bezieht gleichzeitig Gehalt und Pension, entsteht in der Praxis häufig ein vGA-Risiko. Ein fremder Dritter würde regelmäßig eine Anrechnung der Aktivbezüge auf die Versorgung verlangen oder den Pensionsbeginn hinausschieben.

Typische Lösungsansätze sind ein Aufschub des Pensionsbeginns oder eine klare vertragliche Regelung zur Anrechnung/Reduzierung – jeweils nur bei belastbarer Dokumentation und Fremdvergleich.

Abfindung oder Verzicht: Wege aus der Pensionsverpflichtung

Wenn Bilanzkennzahlen belastet werden oder ein Verkauf/Umstrukturierung ansteht, wird häufig über Abfindung, Übertragung oder Verzicht nachgedacht. Diese Maßnahmen sind steuerlich hochsensibel: Ohne klare vertragliche Grundlage und angemessene Bewertung drohen vGA oder verdeckte Einlagen.

Praxis-Realität: „Schnelle“ Abfindungen kurz vor Umsetzung sind besonders streitanfällig. Frühzeitige Strukturierung und Dokumentation sind regelmäßig entscheidend.

FAQ zur Pensionszusage in der GmbH

Wann ist eine Pensionszusage steuerlich anerkannt?

Wenn die Zusage nach § 6a EStG dem Grunde nach ansetzbar ist (u.a. Schriftform, Bestimmtheit, keine schädlichen Vorbehalte) und bei Gesellschafter-GF zusätzlich der Fremdvergleich (Erdienbarkeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, Durchführung) standhält.

Gilt ein bestimmtes Mindest-Pensionsalter für beherrschende Gesellschafter-GF?

Verwaltungssicht: Für Neuzusagen nach dem 09.12.2016 ist eine Altersgrenze unter 67 Jahren grundsätzlich ein vGA-Risikofeld (Höhe nach); Abweichungen sind nur mit belastbarer Begründung zur Fremdüblichkeit empfehlenswert.

Was ist das größte vGA-Risiko in der Praxis?

Uneindeutige oder nicht gelebte Vereinbarungen – etwa vorgezogene Rentenoptionen ohne klare Voraussetzungen, fehlende Anrechnung bei Weiterarbeit oder nicht dokumentierte Anpassungen.

Kann eine Pensionszusage trotz einzelner Unklarheiten teilweise bilanziert werden?

Ja, nach BFH kann bei teilbaren Leistungsbausteinen eine Teilanerkennung möglich sein, wenn die reguläre Altersleistung eindeutig ist, auch wenn z.B. eine vorgezogene Komponente unklar geregelt ist.

Wann lohnt sich eine Pensionszusage für eine GmbH?

Häufig dann, wenn langfristig planbare Gewinne vorliegen, die GmbH die Verpflichtung dauerhaft tragen kann und die Zusage sauber dokumentiert sowie fremdüblich ausgestaltet ist. Entscheidend sind Struktur, Finanzierung und Prüfungsfestigkeit.

Was sind die häufigsten Fehler, die zur Nichtanerkennung führen?

Typisch sind fehlende Schriftform/unklare Leistungsparameter, schädliche Vorbehalte, zu frühe Erteilung ohne Probezeit, unangemessene Gesamtausstattung (Überversorgung) und Gestaltungen „kurz vor knapp“ (z. B. Abfindung ohne Grundlage).

Kann die GmbH über eine Rückdeckungsversicherung absichern?

Ja. Wichtig ist die Trennung der Rechtsverhältnisse: Ansprüche aus der Versicherung stehen grundsätzlich der GmbH zu; der Berechtigte hat den Anspruch aus der Zusage gegenüber der GmbH.

Ist Gehalt + Pension im Alter immer eine vGA?

Nicht zwingend, aber häufig kritisch. Entscheidend ist die Fremdüblichkeit (z. B. Anrechnung, Aufschub, klare Regelung). Ohne belastbares Konzept droht vGA.

Quellenhinweise (Auswahl): Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers; Arnold/Geiermann, ABC der Bilanzierung; einschlägige BFH-Rechtsprechung sowie vGA-Literatur.

Top Pensionszusage


Aktuelles und weitere Praxishinweise zur Pensionsrückstellung (§ 6a EStG)

Die steuerliche Anerkennung und Bewertung von Pensionsrückstellungen bleibt ein Prüfungs-Schwerpunkt – insbesondere bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung / vGA). Nachfolgend finden Sie aktuelle Entwicklungen und praxisrelevante Hinweise zur Gestaltung und Abwehrberatung.

Pensionsrückstellung und Rechnungszinsfuß von 6 %: Stand der Diskussion

Der Rechnungszinsfuß von 6 % nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist seit Jahren Gegenstand verfassungsrechtlicher Diskussionen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine Vorlage des FG Köln als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; veröffentlicht am 25.08.2023). Damit ist die inhaltliche Verfassungsmäßigkeit der 6 % nicht „entschieden“; das Verfahren endete vielmehr aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Praxishinweis: Für die Beratungspraxis bleibt der 6 %-Zins weiterhin maßgeblich. In geeigneten Fällen (z. B. bei erheblicher steuerlicher Mehrbelastung) kann dennoch geprüft werden, ob verfahrensrechtliche Optionen (Einspruch/Verfahrensruhe) sinnvoll sind.

Keine Pensionsrückstellung bei „schädlichem Vorbehalt“ in der Zusage

Eine Pensionszusage ermöglicht steuerlich nur dann eine Pensionsrückstellung, wenn sie keinen Vorbehalt enthält, wonach Anwartschaft oder Leistung gemindert oder entzogen werden kann – es sei denn, der Vorbehalt ist ausdrücklich auf arbeitsrechtlich anerkannte, eng begrenzte Ausnahmefälle zugeschnitten.

Besonders riskant sind Klauseln, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Änderungsrecht bei Berechnungsparametern (z. B. „Transformationstabellen“) einräumen – erst recht, wenn Änderungen auf bestehende Entgeltumwandlungen zurückwirken könnten.

Praxishinweis: Prüfen Sie Versorgungsordnungen und Nebenabreden (insbesondere bei beitragsorientierten Leistungszusagen) auf einseitige Eingriffsrechte. In Prüfungsfällen ist häufig nicht die Höhe, sondern bereits der dem Grunde nach fehlende Ansatz der Rückstellung der Konfliktpunkt.

Gewinntantiemen und zusätzliche Versorgungsleistungen: nur mit sauberer Schriftform

Variable Vergütungsbestandteile (z. B. Gewinntantiemen) sind bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn zusätzliche Versorgungsleistungen am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach feststehen und durch eine schriftliche Ergänzung der Pensionszusage eindeutig fixiert werden. Erst der Bilanzstichtag nach dieser schriftlichen Festschreibung ist regelmäßig der Startpunkt für die Berücksichtigung in der Bewertung.

Praxishinweis: Entscheidend ist eine prüfungsfeste Dokumentation (Datum, Beschlusslage, eindeutige Berechnungsmethodik, Fremdvergleich bei GGF).

Pensionszusage per Entgeltumwandlung: Besonderheiten beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Wird eine Versorgung über Entgeltumwandlung begründet oder umgestellt, gelten bei beherrschenden/alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern Besonderheiten – insbesondere, weil sie regelmäßig nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen. In der Folge kann sich bei der Bewertung die Frage stellen, ob – vereinfacht gesprochen – Teilwert- statt Barwertlogiken maßgeblich sind.

Praxishinweis: Entgeltumwandlungsmodelle können Gestaltungsrisiken klassischer „Erdienbarkeits“-Konstellationen entschärfen – müssen aber sauber (Schriftform, Klarheit, Durchführung, Finanzierbarkeit) umgesetzt werden, um Folgeprobleme (vGA, Bilanzansatz, Lohnzuflussfragen) zu vermeiden.

Parallelität von Pension und Geschäftsführer-Vergütung: Dynamik durch Rechtsprechung und BMF

Die gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführer-Vergütung war lange ein klassisches vGA-Risiko. In der neueren Diskussion wird – je nach Fallgestaltung – stärker auf die Gesamtumstände (betriebliche Veranlassung, Fremdvergleich, Höhe des „Anerkennungsgehalts“, Anrechnung/Abschläge, dokumentierte Sonderlage) abgestellt. Zudem hat das BMF auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, was die Beratungspraxis hier besonders dynamisch macht.

Praxishinweis: Bei „Rückkehr aus dem Ruhestand“ oder Weiterarbeit nach Altersgrenze sollten Vergütungskonzepte vorab strukturiert werden (Anrechnungsmechanik, Abschläge, Beratungsvertrag als Alternative, klare Protokollierung der betrieblichen Gründe).

Weitere Infos


-->

Rechtsgrundlagen zum Thema: Pensionszusage

EStG 
EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

KStR 5.4 8.7
ErbStR 3.5
LStR 
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

EStH 4.2.1 4.8 5.5 6a.1 6a.3 6a.4 6a.7 6a.9 6a.12 6a.17 10.11 15.8.3
KStH 8.5 8.7 8.9
LStH 19.3

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin