Pensionszusage + Steuer
Pensionszusagen für GmbH-Gesellschafter: Wie Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Pensionszusage Steuern sparen können
Inhalt
- Steuern sparen mit Pensionszusage
- Vor- und Nachteile einer Pensionszuage
- Die Pensionszusage als Bestandteil des Geschäftsführergehalts
- Pensionszusage + Steuer
- Pensionszusage und Risiko vGA
- Verzicht + Abfindung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
- Pensionszusage + Bilanzierung
- Bewertung Pensionszusage
- Weitere Infos, Tipps + Aktuelles
Pensionszusage: Begriff, Grundstruktur und steuerliche Einordnung
Die Pensionszusage ist ein zentraler Baustein der betrieblichen Altersversorgung – zugleich aber ein Bereich mit hohen Anforderungen an Dokumentation, Bewertung und (bei Gesellschafter-Geschäftsführern) an den Fremdvergleich.
1) Begriff und Grundstruktur der Pensionszusage
Eine Pensionszusage (auch unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage) ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen zu – typischerweise als Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung.
Kennzeichnend ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen im Versorgungsfall selbst erbringen muss. Es entsteht somit kein Versicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber einem externen Versicherer, sondern ein Versorgungsanspruch unmittelbar gegen das Unternehmen.
Pensionsrückstellungs-Rechner (Näherung) – § 6a EStG
Dieser Rechner liefert eine Plausibilitäts-Näherung (ohne Heubeck-Richttafeln/biometrische Wahrscheinlichkeiten). Für die Steuerbilanz ist regelmäßig ein versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich.
Eingaben
Hinweis zur Logik: Barwert der Rentenphase wird als Annuität über die Rentenbezugsdauer berechnet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Die Rückstellung wird anschließend über m/n ratierlich angesetzt.
Ergebnis
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Jahre bis Pension | – |
| Annuitätenfaktor (Rentenphase) | – |
| Barwert zum Pensionsbeginn | – |
| Diskontfaktor bis Pension | – |
Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner bildet keine biometrischen Rechnungsgrundlagen (z. B. Heubeck-Richttafeln) und keine Detailvorgaben (z. B. konkrete § 6a-Bewertungsparameter im Einzelfall) ab.
2) Handels- und steuerbilanzielle Behandlung
Handelsrechtlich sind für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen nach § 249 HGB zu bilden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz wirkt das grundsätzlich auch in die Steuerbilanz hinein – allerdings nicht automatisch in gleicher Höhe und nicht ohne zusätzliche steuerliche Voraussetzungen.
Steuerlich ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nur zulässig, wenn insbesondere:
- ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht,
- die Zusage schriftlich erteilt und inhaltlich eindeutig bestimmt ist (Art, Voraussetzungen, Höhe),
- keine gewinnabhängigen Pensionsleistungen zugesagt sind und
- keine frei widerruflichen bzw. „nach Belieben“ kürzbaren/entziehbaren Leistungen vereinbart werden.
3) Anerkennung der Pensionszusage bei Gesellschafter-Geschäftsführern (vGA-Risiko)
Bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer wird neben der bilanziellen Ansatzfähigkeit zusätzlich geprüft, ob die Zusage betrieblich veranlasst ist und einem Fremdvergleich standhält. In der Praxis sind dabei insbesondere diese Kriterien entscheidend:
- Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (klar, nachvollziehbar, tatsächlich gewollt und durchgeführt),
- Erdienbarkeit (insbesondere ausreichende zukünftige Dienstzeit bis zum Versorgungsfall),
- Angemessenheit der Höhe (insgesamt stimmiges Versorgungskonzept, keine Überversorgung),
- Formalien (z. B. Gesellschafterbeschluss, klare Vertragslage, kein rückwirkender „Nachtrag“ ohne Basis).
Werden diese Maßstäbe verfehlt, droht regelmäßig die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) – mit entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen für die Gesellschaft und den Gesellschafter.
Steuern sparen mit Pensionszusage
Eine Direktzusage (Pensionszusage) ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung: Die GmbH sagt einem Arbeitnehmer (oder Geschäftsführer) eine spätere Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu und erbringt diese Leistungen im Versorgungsfall grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen. Die steuerliche Rückstellungsbildung richtet sich nach § 6a EStG.
Steuerliche Behandlung der Pensionszusage in der GmbH
Für die GmbH ist die Pensionszusage vor allem bilanziell relevant: Erfüllt die Zusage die Voraussetzungen des § 6a EStG (insbesondere Rechtsanspruch, Schriftform, keine schädlichen Vorbehalte/keine gewinnabhängigen Zusagen), darf die GmbH Pensionsrückstellungen bilden. Diese Zuführungen wirken grundsätzlich gewinnmindernd und können dadurch die laufende Steuerbelastung reduzieren.
Die Höhe der Rückstellung folgt nicht „frei“ der gewünschten Pension, sondern einer versicherungsmathematischen Bewertung nach den Vorgaben des § 6a EStG (u. a. Rechnungszinsfuß, biometrische Grundlagen, Dienstzeit-/Finanzierungsannahmen). Deshalb müssen Zusage, Finanzierung und Dokumentation von Anfang an steuerlich und arbeitsrechtlich sauber gestaltet werden.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer stellt die Pensionszusage grundsätzlich eine betriebliche Altersversorgung dar. Die spätere Pension ist regelmäßig erst bei Auszahlung als Einkünfte zu versteuern (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung / „deferred taxation“). Das kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn der persönliche Steuersatz im Ruhestand niedriger ist als während des Erwerbslebens.
Vor- und Nachteile einer Pensionszusage
Vorteile der direkten Pensionszusage
Die direkte Pensionszusage kann – richtig gestaltet – ein wirksames Instrument zur Altersversorgung und zur Gestaltung der Steuer- und Liquiditätssituation sein.
- Steuerlicher Effekt über Rückstellungen: Zuführungen zur Pensionsrückstellung können den steuerlichen Gewinn der GmbH mindern – sofern die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind.
- Liquiditäts- und Finanzierungsspielräume: Die GmbH kann – im Rahmen einer tragfähigen Finanzierung – Gestaltungsspielräume nutzen (z. B. über Rückdeckungsmodelle, Anlagekonzepte oder interne Finanzierung), solange die Zusage dauerhaft erfüllbar bleibt.
- Gestaltungsflexibilität: Die Zusage kann individuell (Alters-/Invaliditäts-/Hinterbliebenenbausteine, Leistungsformeln, Rentenbeginn) strukturiert werden – mit strenger Beachtung der arbeits- und steuerrechtlichen Vorgaben.
Nachteile und Risiken der direkten Pensionszusage
- Langfristige Verpflichtung: Die GmbH geht eine langfristige Versorgungsverpflichtung ein. Diese wirkt sich auch auf Bilanzkennzahlen, Kreditfähigkeit und Unternehmenswert aus.
- Komplexität und Bewertungsaufwand: Die steuerliche Anerkennung erfordert formale und inhaltliche Präzision (Schriftform, keine schädlichen Vorbehalte, korrekte Bewertung). In der Praxis sind versicherungsmathematische Gutachten und laufende Pflege nötig.
- Risiko bei Ausscheiden / Umstrukturierung: Vorzeitiges Ausscheiden, Unternehmensverkauf oder Restrukturierungen können zu komplexen Folgefragen führen (Unverfallbarkeit, Übertragungen, Ausfinanzierung, Anpassungen).
Voraussetzungen für die Pensionszusage bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) prüft das Finanzamt neben § 6a EStG regelmäßig, ob die Zusage dem Fremdvergleich standhält und nicht gesellschaftlich veranlasst ist. Für eine praxisfeste Gestaltung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Erdienbarkeit: Die Zusage sollte nur erteilt werden, wenn eine ausreichende verbleibende Dienstzeit bis zum Versorgungsbeginn besteht (Erdienungszeit). Zu kurze Restlaufzeiten sind ein häufiger Streitpunkt.
- Finanzierbarkeit: Die GmbH muss die Verpflichtung dauerhaft tragen können. Dazu gehört eine realistische Betrachtung der Ertragslage, des Vermögens, der sonstigen Verbindlichkeiten und der Finanzierungsstrategie.
- Warte- und Probezeiten: Zusagen „sofort“ bei Anstellung sind regelmäßig kritisch. Üblich ist eine angemessene Warte-/Probezeit, bevor ein Versorgungsversprechen erteilt wird.
- Angemessenheit (Überversorgung vermeiden): Die Gesamtversorgung muss im Verhältnis zu Aktivbezügen und sonstigen Versorgungsbausteinen angemessen bleiben. Überversorgung führt oft zu Kürzungen der Rückstellung und/oder vGA-Diskussionen.
- Ernsthaftigkeit und tatsächliche Durchführung: Die Zusage muss ernstlich gewollt sein und im Alltag so „gelebt“ werden (Dokumentation, Bilanzierung, ggf. Finanzierung). Schein- oder „Alibi“-Zusagen sind steuerlich hochriskant.
- Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen: Entscheidend ist die Fremdüblichkeit: Würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen dieselbe Zusage erteilen?
- Schriftform und Dokumentation: Schriftliche Zusage mit eindeutigen Angaben (Art, Voraussetzungen, Höhe) sowie korrekte gesellschaftsrechtliche Beschlusslage (z. B. Gesellschafterbeschluss).
- Keine schädlichen Vorbehalte: Keine „freien“ Widerrufs-/Kürzungsvorbehalte. Vorbehalte müssen eng begrenzt und arbeitsrechtlich zulässig ausgestaltet sein.
- Anpassungen nur im zulässigen Rahmen: Anpassungsmechanismen müssen klar geregelt und rechtlich belastbar sein; sie dürfen die Position des Berechtigten nicht willkürlich verschlechtern.
Ergebnis
Die Pensionszusage kann eine attraktive Möglichkeit sein, Versorgung aufzubauen und die steuerliche Belastung der GmbH im Zeitverlauf zu steuern. Sie ist jedoch rechtlich und steuerlich anspruchsvoll und sollte nur mit sauberer Vertragsgestaltung, belastbarer Finanzierung und fortlaufender Dokumentation umgesetzt werden.
Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH): Steuern sparen, vGA-Risiken vermeiden
Die Pensionszusage (Direktzusage) ist ein bewährter Baustein der betrieblichen Altersversorgung – und kann bei der GmbH zu einer steuerlichen Entlastung durch Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG führen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ist die Gestaltung jedoch besonders prüfungsintensiv: Fehler führen häufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) oder zu nicht anerkannten Rückstellungen.
Was ist eine Pensionszusage (Direktzusage)?
Eine Pensionszusage ist eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers: Die GmbH verpflichtet sich, dem begünstigten Arbeitnehmer oder Geschäftsführer im Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Hinterbliebene) Leistungen zu erbringen. Anders als bei der Direktversicherung entsteht der Anspruch nicht gegen einen Versicherer, sondern direkt gegen die GmbH.
Steuerliche Wirkung in der GmbH: Rückstellung nach § 6a EStG
Erfüllt die Pensionszusage die Voraussetzungen des § 6a EStG, kann (und muss) die GmbH eine Pensionsrückstellung bilden. Die Zuführung zur Rückstellung wirkt regelmäßig gewinnmindernd und kann dadurch die Steuerlast der GmbH reduzieren. In der Auszahlungsphase wird die Rückstellung schrittweise aufgelöst; den gewinnerhöhenden Effekten stehen die laufenden Pensionszahlungen als Betriebsausgaben gegenüber.
Besteuerung beim Geschäftsführer: nachgelagerte Besteuerung
Beim Geschäftsführer/Arbeitnehmer werden Versorgungsbezüge typischerweise erst bei Zufluss besteuert. Während der Anwartschaftsphase entsteht in der Regel keine laufende Einkommensteuerbelastung aus der Zusage. In der Rentenphase können – je nach Einzelfall – Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Erstbezugs relevant sein.
Voraussetzungen nach § 6a EStG: Wann ist die Rückstellung steuerlich zulässig?
Steuerlich darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Zusage insbesondere:
- einen Rechtsanspruch auf die Leistungen begründet,
- schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben zu Art, Voraussetzungen und Höhe enthält,
- keine gewinnabhängigen Pensionsleistungen vorsieht (soweit nicht am Bilanzstichtag eindeutig feststehend und sauber dokumentiert),
- keine schädlichen Vorbehalte enthält (Widerruf/Kürzung nach freiem Belieben),
- erst ab dem zulässigen Erstjahr angesetzt wird (Mindestalter-/Unverfallbarkeitsregeln beachten).
vGA-Risiken bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdvergleich, Erdienbarkeit, Angemessenheit
Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt zusätzlich, ob die Zusage gesellschaftlich veranlasst ist. Maßstab ist der Fremdvergleich: Würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem nicht beteiligten Dritten unter gleichen Umständen dieselbe Zusage erteilen? Falls nein, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Typische Risikofelder in der Betriebsprüfung
- Probezeit / Wartezeit: Zusagen „zu früh“ nach Dienstbeginn werden häufig als vGA beurteilt.
- Erdienbarkeit: ausreichende Restdienstzeit bis zum Versorgungsbeginn; keine Zusage „kurz vor Schluss“.
- Finanzierbarkeit: Zusage darf im Zeitpunkt der Erteilung nicht zu insolvenzrechtlicher Überschuldung führen.
- Überversorgung / Angemessenheit: Gesamtausstattung inkl. Altersversorgung muss fremdüblich bleiben.
- Nur-Pensionszusage: keine Versorgung „statt Gehalt“ ohne ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung.
- Rückwirkungsverbot (beherrschender GGF): klare, vorherige, zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen sind zwingend.
Bewertung und Berechnung der Pensionsrückstellung
Die steuerliche Bewertung folgt besonderen Regeln: Die Rückstellung darf höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. Dabei sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden; steuerlich ist ein Rechnungszins von 6 % vorgegeben. In der Praxis wird die Bewertung regelmäßig über ein versicherungsmathematisches Gutachten abgesichert.
Warum ein Gutachten fast immer sinnvoll ist
- Dokumentation gegenüber Finanzamt und Abschlussprüfern
- korrekte Fortschreibung (Biometrie, Gehalts- und Rentenparameter, Zusageänderungen)
- Vermeidung von Bewertungsfehlern und Nachholverbot-Fallen
Weiterarbeit im Pensionsalter: Gehalt und Pension gleichzeitig?
Bleibt der Geschäftsführer nach Erreichen der Altersgrenze aktiv und bezieht gleichzeitig Gehalt und Pension, entsteht in der Praxis häufig ein vGA-Risiko. Ein fremder Dritter würde regelmäßig eine Anrechnung der Aktivbezüge auf die Versorgung verlangen oder den Pensionsbeginn hinausschieben.
Typische Lösungsansätze sind z. B. ein Aufschub des Pensionsbeginns (mit sauberer Anpassungslogik), oder eine klare Trennung in ein neues, anders geartetes Vertragsverhältnis – jeweils nur bei belastbarer Dokumentation und Fremdvergleich.
Abfindung oder Verzicht: Wege aus der Pensionsverpflichtung – aber nur mit Plan
Wenn die Pensionsrückstellung die Bilanzkennzahlen belastet oder ein Verkauf/Umstrukturierung ansteht, wird häufig über Abfindung, Übertragung oder Verzicht nachgedacht. Diese Maßnahmen sind steuerlich hochsensibel: Ohne vertragliche Grundlage, ohne angemessene Bewertung (Barwert/erdiente Anwartschaft) oder bei „Spontanlösungen“ drohen vGA oder verdeckte Einlagen – mit erheblichen Steuerfolgen.
So unterstützen wir Sie: Pensionszusage-Check für GmbH und GGF
Wir begleiten Sie von der Konzeption bis zur laufenden Pflege – mit Fokus auf § 6a EStG, Fremdvergleich und Betriebsprüfungssicherheit.
- Gestaltungs- und Risikoanalyse: Zusageinhalt, Widerrufsvorbehalte, Kapitaloptionen, Hinterbliebenenbausteine
- vGA-Prüfung: Erdienbarkeit, Probezeit, Angemessenheit der Gesamtausstattung
- Finanzierbarkeitscheck: wirtschaftliche Tragfähigkeit, Bilanzwirkung, Bankgespräche
- Bewertung & Gutachtensteuerung: Koordination der versicherungsmathematischen Bewertung
- Umstrukturierung/Exit: Abfindung, Verzicht, Übertragungs- und Anpassungsszenarien
Sie planen eine Pensionszusage oder möchten eine bestehende Zusage prüfen lassen?
Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch. Wir prüfen die steuerliche Anerkennung nach § 6a EStG, identifizieren vGA-Risiken und entwickeln eine praxistaugliche Dokumentations- und Umsetzungsstrategie.
FAQ zur Pensionszusage in der GmbH
Wann lohnt sich eine Pensionszusage für eine GmbH?
Häufig dann, wenn langfristig planbare Gewinne vorliegen, die GmbH die Verpflichtung dauerhaft tragen kann und die Zusage sauber dokumentiert sowie fremdüblich ausgestaltet ist. Pauschale Aussagen sind nicht seriös – entscheidend sind Struktur, Finanzierung und Prüfungsfestigkeit.
Was sind die häufigsten Fehler, die zur Nichtanerkennung führen?
Typisch sind fehlende Schriftform/unklare Leistungsparameter, schädliche Vorbehalte, zu frühe Erteilung ohne Probezeit, unangemessene Gesamtausstattung (Überversorgung) und Gestaltungen „kurz vor knapp“ (z. B. Abfindung ohne Grundlage).
Kann die GmbH die Pensionszusage über eine Rückdeckungsversicherung absichern?
Ja, häufig wird eine Rückdeckung genutzt, um Liquiditäts- und Biometrierisiken zu steuern. Wichtig ist die Trennung der Rechtsverhältnisse: Ansprüche aus der Versicherung stehen grundsätzlich der GmbH zu; der Berechtigte hat den Anspruch aus der Zusage gegenüber der GmbH.
Ist Gehalt + Pension im Alter immer eine vGA?
Nicht zwingend, aber in vielen Fällen kritisch. Entscheidend ist, ob die Gestaltung fremdüblich ist (z. B. Anrechnung der Aktivbezüge, Aufschub des Pensionsbeginns, klare vertragliche Regelung). Ohne belastbares Konzept droht vGA.
Pensionszusage und Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt besonders streng, ob die Gestaltung einem Fremdvergleich standhält. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem gesellschaftsfremden Dritten unter gleichen Umständen nicht eingeräumt hätte. Die Folge: Die steuerliche Anerkennung der Rückstellung oder der Zahlungen kann (teilweise) entfallen – mit erheblichen Nachzahlungen.
Kurzdefinition (Praxis): vGA = gesellschaftlich veranlasster Vorteil, der sich auf den Gewinn auswirkt und nicht fremdüblich ist.
Typische vGA-Auslöser bei Pensionszusagen
- Unklare oder widersprüchliche Zusagebedingungen, z. B. unbestimmte Regelungen zum vorzeitigen Rentenbezug (Beginn, Abschläge, Voraussetzungen, Anrechnung anderer Bezüge).
- Rückstellungsbildung ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a EStG (z. B. fehlende Schriftform, schädliche Vorbehalte, gewinnabhängige Komponenten ohne eindeutige Festlegung am Bilanzstichtag).
- Abweichung zwischen Vertrag und tatsächlicher Durchführung, z. B. Pensionszahlungen trotz Nichtvorliegens des Versorgungsfalls, fehlende Anrechnung von Aktivbezügen oder Zahlungen außerhalb der zugesagten Parameter.
- „Gehalt + Pension“ ohne belastbares Fremdvergleichskonzept, insbesondere bei Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze.
- Unangemessene Gesamtausstattung / Überversorgung (Gesamtvergütung inkl. Versorgungsbausteinen überschreitet fremdübliche Bandbreiten).
- Gestaltungen „kurz vor knapp“, z. B. kurzfristige Änderungen oder Abfindungsregelungen unmittelbar vor Auszahlung/Exit, die wirtschaftlich nicht plausibel dokumentiert sind.
Praxishinweis: So reduzieren Sie das vGA-Risiko
Die steuerliche Anerkennung steht und fällt mit einer sauberen Dokumentation und einer fremdüblichen Ausgestaltung. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Pensionszusage:
- schriftlich erteilt und zum Bilanzstichtag vollständig dokumentiert ist,
- Art, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen eindeutig beschreibt (inkl. Regelungen zum vorzeitigen Bezug),
- keine schädlichen Vorbehalte enthält und Änderungen ebenfalls formal korrekt erfolgen,
- in der Praxis strikt nach Vertrag durchgeführt wird (keine „gelebten“ Abweichungen),
- in die Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung einbezogen wird.
Wichtig: Besonders streitanfällig sind unklare Bedingungen zum vorzeitigen Rentenbezug. Hier sollten Beginn, Voraussetzungen, Abschlagsmechanik und Anrechnungstatbestände eindeutig geregelt werden.
Schlussfolgerung
Pensionszusagen sind ein wirksames Instrument der Vergütungs- und Altersvorsorgegestaltung – bei Gesellschafter-Geschäftsführern aber nur dann, wenn die Zusage klar formuliert, steuerlich korrekt umgesetzt und fremdüblich begründet ist. Wir empfehlen, sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei späteren Anpassungen (z. B. Pensionsalter, Kapitaloption, Abfindung, Weiterarbeit) eine strukturierte vGA-Prüfung vorzunehmen.
Top Pensionszusage
Pensionszusage (Direktzusage) in der GmbH: Steuern sparen – Risiken der vGA sicher vermeiden
Die Pensionszusage (auch Direktzusage bzw. unmittelbare Versorgungszusage) ist ein zentraler Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist sie steuerlich attraktiv – aber nur, wenn § 6a EStG, Bilanzierung und Fremdvergleich konsequent eingehalten werden.
Steuern sparen mit Pensionszusage
Steuerliche Behandlung für die GmbH
Bei der Direktzusage verpflichtet sich die GmbH, die Versorgungsleistungen im Leistungsfall selbst zu erbringen. In der Anwartschaftsphase kann die GmbH – bei Einhaltung der Voraussetzungen – eine Pensionsrückstellung bilden, die den Gewinn mindert und damit die laufende Steuerbelastung reduziert (KSt zzgl. GewSt abhängig vom Hebesatz).
Wichtig: Der Steuereffekt ist nur nachhaltig, wenn die Zusage versicherungsmathematisch plausibel, schriftlich eindeutig und im Fremdvergleich standfest gestaltet ist.
Steuerliche Behandlung für den Geschäftsführer
Auf Ebene des Berechtigten erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase (Versorgungsbezüge als Arbeitslohn). In vielen Fällen kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen – abhängig vom Jahr des Erstbezugs.
Praxistipp
Prüfen Sie die Pensionszusage stets als Bestandteil der Gesamtvergütung (Gesamtausstattung) – inklusive fiktiver Jahresnettoprämie. Genau hier entstehen in Betriebsprüfungen häufig vGA-Diskussionen.
Vor- und Nachteile einer Pensionszusage
Vorteile
- Bilanzielle Steuerentlastung: Aufbau einer Pensionsrückstellung kann den laufenden Gewinn mindern.
- Gestaltungsspielraum: Ausgestaltung von Leistungsarten (Alter/Invalidität/Hinterbliebene), Finanzierungs- und Absicherungsmodellen.
- Deferred Taxation: Besteuerung beim Berechtigten typischerweise erst im Leistungsbezug.
Nachteile
- Langfristige Verpflichtung: Liquidität muss im Leistungsfall verfügbar sein (ggf. Rückdeckung).
- Bilanzwirkung: Rückstellungen können Kennzahlen (Eigenkapitalquote/Rating/Covenants) belasten.
- Komplexität & Prüfungsrisiko: vGA-Gefahr bei Gesellschafter-GF (Form, Erdienbarkeit, Angemessenheit, Durchführung).
Voraussetzungen & Gestaltung: Checkliste für eine steuerlich anerkannte Pensionszusage
Damit eine Pensionszusage steuerlich „funktioniert“, müssen typischerweise zwei Ebenen sauber sein: (1) Bilanzsteuerrecht (Ansatz/Bewertung nach § 6a EStG) und (2) Körperschaftsteuerrecht (Fremdvergleich, keine vGA).
Checkliste (Kurzform)
- Schriftform & Eindeutigkeit: Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen klar dokumentiert.
- Kein „schädlicher Vorbehalt“: Kein Widerruf „nach freiem Belieben“; zulässig sind eng begrenzte Anpassungsklauseln.
- Keine gewinnabhängigen Leistungen: Versorgungsleistung darf nicht von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängen.
- Gesellschafterbeschluss: Bei GmbH regelmäßig zwingend – für Nachweis und Kompetenzabgrenzung.
- Probe-/Wartezeit: Zusage nicht „am Tag 1“ ohne Fremdüblichkeit; Sonderfälle (Umwandlung/Übernahme) prüfen.
- Erdienbarkeit: Ausreichende verbleibende Dienstzeit; keine „Spontanzusage“ kurz vor Ruhestand.
- Finanzierbarkeit: Zusage darf die Gesellschaft wirtschaftlich nicht überfordern (insbes. Überschuldungs-/Insolvenznähe).
- Angemessenheit/Überversorgung: Gesamtversorgung im Blick behalten; 75%-Grenze als Warnsignal.
- Tatsächliche Durchführung: Vereinbarung muss gelebt werden (Zahlungen, Anrechnung, Anpassungen, Dokumentation).
Hinweis für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Für Neuzusagen nach dem 09.12.2016 ist bei beherrschenden Gesellschafter-GF eine vertragliche Altersgrenze unter 67 Jahren aus Verwaltungssicht grundsätzlich ein vGA-Risikofeld (Höhe nach) – Abweichungen sind nur mit belastbarer Fremdüblichkeitsbegründung zu empfehlen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung: Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
In der Handelsbilanz ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich über Rückstellungen abzubilden. Steuerlich gilt: Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten sind (insbesondere Rechtsanspruch, Schriftform, Bestimmtheit, keine schädlichen Vorbehalte, keine gewinnabhängigen Leistungen).
Typische Prüfungsfelder in Betriebsprüfungen
- Ansatz dem Grunde nach: Schriftliche, eindeutige Zusage und Rechtsanspruch am Bilanzstichtag.
- Bewertung: Versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Rechnungsgrundlagen, Zinssatz, Rententrend) und Stichtagsprinzip.
- Änderungen: Erhöhungen/Reduzierungen erst bei wirksamer, schriftlicher Anpassung berücksichtigen.
- Abgrenzung zur vGA: Bilanzansatz kann korrekt sein – und dennoch kann die Zuführung vGA sein (Fremdvergleich).
Pensionszusage und Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vorteile an Gesellschafter gewährt werden, die gesellschaftlich veranlasst sind und dem Fremdvergleich nicht standhalten. Bei Pensionszusagen betrifft das häufig:
- Form-/Eindeutigkeitsmängel (unklare Voraussetzungen, uneindeutige vorgezogene Altersrente, fehlende Dokumentation).
- Unübliche Ausgestaltung (z.B. „Nur-Pensionszusage“ ohne laufende Vergütung, unangemessene Gesamtversorgung).
- Fehlende Durchführung (Abweichungen von Vertragsbedingungen, fehlende Anrechnung bei Weiterarbeit etc.).
Praxishinweis
Reduzieren Sie das vGA-Risiko durch eine „prüfungsfeste“ Dokumentationskette: Gesellschafterbeschluss, schriftliche Zusage, versicherungsmathematisches Gutachten, Vergütungsvergleich/Benchmark, sowie eine jährliche Review-Aktennotiz (Angemessenheit, Finanzierung, Durchführung).
BFH 28.02.2024 (I R 29/21): Teilanerkennung bei unklaren Komponenten möglich
In der Praxis besonders relevant: Der BFH hat klargestellt, dass eine steuerliche Teilanerkennung einer Pensionszusage in Betracht kommen kann, wenn einzelne Komponenten (z.B. vorgezogener Altersrentenbezug) nicht hinreichend eindeutig geregelt sind, die reguläre Altersleistung aber klar bestimmt ist. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Konsequenz für die Gestaltung: Unklarheiten können weiterhin erhebliche Risiken auslösen (insbesondere bei Auszahlungen), aber die Bilanzierung ist nicht zwingend „Alles oder Nichts“. Das erhöht die Bedeutung sauber abgegrenzter Leistungsbausteine (Alter/Invalidität/Hinterbliebene; regulär/vorgezogen; Kapitaloptionen).
Verzicht, Abfindung, Weiterarbeit im Pensionsalter: typische „Exit“-Konstellationen
Verzicht auf die Pensionszusage
Ein Verzicht kann – je nach Anlass und Werthaltigkeit – zu komplexen Folgen führen (z.B. verdeckte Einlage, fiktiver Arbeitslohn, Lohnsteuerhaftung). Bei Sanierungsfällen ist eine Einzelfallprüfung zwingend.
Kapitalabfindung statt Rente
Kapitaloptionen sollten grundsätzlich bereits in der Zusage methodisch sauber geregelt sein (Barwert/versicherungsmathematische Grundlagen, Fremdvergleich). „Spontanabfindungen“ kurz vor Auszahlung sind ein klassisches Prüfungsrisiko.
Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze
Ein Nebeneinander von Pension und unverändertem Geschäftsführer-Gehalt ist regelmäßig vGA-gefährdet. In der Praxis kommen u.a. Anrechnungsmodelle, Hinausschieben des Pensionsbeginns oder sauber abgegrenzte Folgeverträge in Betracht.
FAQ zur Pensionszusage in der GmbH
Wann ist eine Pensionszusage steuerlich anerkannt?
Wenn die Zusage nach § 6a EStG dem Grunde nach ansetzbar ist (u.a. Schriftform, Bestimmtheit, keine schädlichen Vorbehalte) und bei Gesellschafter-GF zusätzlich der Fremdvergleich (Erdienbarkeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, Durchführung) standhält.
Gilt ein bestimmtes Mindest-Pensionsalter für beherrschende Gesellschafter-GF?
Verwaltungssicht: Für Neuzusagen nach dem 09.12.2016 ist eine Altersgrenze unter 67 Jahren grundsätzlich ein vGA-Risikofeld (Höhe nach); Abweichungen sind nur mit belastbarer Begründung zur Fremdüblichkeit empfehlenswert. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Was ist das größte vGA-Risiko in der Praxis?
Uneindeutige oder nicht gelebte Vereinbarungen – etwa vorgezogene Rentenoptionen ohne klare Voraussetzungen, fehlende Anrechnung bei Weiterarbeit oder nicht dokumentierte Anpassungen.
Kann eine Pensionszusage trotz einzelner Unklarheiten teilweise bilanziert werden?
Ja, nach BFH kann bei teilbaren Leistungsbausteinen eine Teilanerkennung möglich sein, wenn die reguläre Altersleistung eindeutig ist, auch wenn z.B. eine vorgezogene Komponente unklar geregelt ist. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Beratung: Pensionszusage rechtssicher gestalten und Betriebsprüfungsrisiken minimieren
Sie planen eine Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder möchten eine bestehende Zusage prüfen (vGA-Risiko, Angemessenheit, Finanzierung, Abfindung/Verzicht)? Wir unterstützen Sie bei Gestaltung, Gutachtenkoordination, Dokumentation und der Argumentationslinie gegenüber der Finanzverwaltung.
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- Prüfung bestehender Pensionszusagen (Ampelbericht: Bilanz / vGA / Handlungsempfehlungen)
- Neugestaltung inkl. Gesellschafterbeschluss, Vertragsbausteine, Fremdvergleichsdokumentation
- Exit-Beratung: Abfindung, Verzicht, Weiterarbeit im Pensionsalter
Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG (Heubeck-Richttafeln)
Bei einer Pensionszusage (Direktzusage) sind Pensionsverpflichtungen steuerlich nach § 6a EStG zu bewerten. In der Praxis erfolgt die Bewertung regelmäßig auf Basis anerkannter biometrischer Rechnungsgrundlagen („Heubeck-Richttafeln“). Beim Wechsel auf neue Richttafeln (z. B. 2005 G bzw. 2018 G) sind Übergangs- und Verteilungsregeln zu beachten, insbesondere die Verteilung eines Unterschiedsbetrags über mindestens drei Wirtschaftsjahre.
Typische Risiken: Betriebsprüfung und vGA
- Umstellung der Rechnungsgrundlagen ohne einheitliche Anwendung und ohne prüffähige Dokumentation
- Fehlerhafte Verteilung des Unterschiedsbetrags
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdvergleich/Angemessenheit/Erdienbarkeit (vGA-Risiko)
Wir unterstützen Sie bei der prüfungssicheren Gestaltung der Pensionszusage, der Abstimmung mit dem versicherungsmathematischen Gutachter und der steuerlichen Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung.
Aktuelles und weitere Praxishinweise zur Pensionsrückstellung (§ 6a EStG)
Die steuerliche Anerkennung und Bewertung von Pensionsrückstellungen bleibt ein Prüfungs-Schwerpunkt – insbesondere bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung / vGA). Nachfolgend finden Sie aktuelle Entwicklungen und praxisrelevante Hinweise zur Gestaltung und Abwehrberatung.
Pensionsrückstellung und Rechnungszinsfuß von 6 %: Stand der Diskussion
Der Rechnungszinsfuß von 6 % nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist seit Jahren Gegenstand verfassungsrechtlicher Diskussionen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine Vorlage des FG Köln als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; veröffentlicht am 25.08.2023). Damit ist die inhaltliche Verfassungsmäßigkeit der 6 % nicht „entschieden“, das Verfahren endete vielmehr aus verfahrensrechtlichen Gründen.
Praxishinweis: Für die Beratungspraxis heißt das: Der 6 %-Zins bleibt weiterhin maßgeblich, gleichwohl sollte in geeigneten Fällen (z. B. bei erheblicher steuerlicher Mehrbelastung) geprüft werden, ob verfahrensrechtliche Optionen (Einspruch/Verfahrensruhe) sinnvoll sind. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Keine Pensionsrückstellung bei „schädlichem Vorbehalt“ in der Zusage
Eine Pensionszusage ermöglicht steuerlich nur dann eine Pensionsrückstellung, wenn sie keinen Vorbehalt enthält, wonach Anwartschaft oder Leistung gemindert oder entzogen werden kann – es sei denn, der Vorbehalt ist ausdrücklich auf arbeitsrechtlich anerkannte, eng begrenzte Ausnahmefälle zugeschnitten.
Besonders riskant sind Klauseln, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Änderungsrecht bei Berechnungsparametern (z. B. „Transformationstabellen“) einräumen – auch dann, wenn die Änderung erst in späteren Jahren möglich sein soll, aber auf bestehende Entgeltumwandlungen zurückwirken könnte.
Praxishinweis: Prüfen Sie bestehende Versorgungsordnungen und Nebenabreden (insbesondere bei beitragsorientierten Leistungszusagen) auf einseitige Eingriffsrechte. In Prüfungsfällen ist häufig nicht die Höhe, sondern bereits der dem Grunde nach fehlende Ansatz der Rückstellung der Konfliktpunkt. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Gewinntantiemen und zusätzliche Versorgungsleistungen: nur mit sauberer Schriftform
Variable Vergütungsbestandteile (z. B. Gewinntantiemen) sind bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn zusätzliche Versorgungsleistungen am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach feststehen und durch eine schriftliche Ergänzung der Pensionszusage eindeutig fixiert werden. Erst der Bilanzstichtag nach dieser schriftlichen Festschreibung ist regelmäßig der Startpunkt für die Berücksichtigung in der Bewertung.
Praxishinweis: In der Umsetzung ist entscheidend, dass die Ergänzung „prüfungsfest“ dokumentiert wird (Datum, Beschlusslage, eindeutige Berechnungsmethodik, Fremdvergleich bei GGF). :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Pensionszusage per Entgeltumwandlung: Besonderheiten beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Wird eine Versorgung über Entgeltumwandlung begründet oder umgestellt, gelten bei beherrschenden/alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern Besonderheiten – insbesondere, weil sie regelmäßig nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen. In der Folge kann sich bei der Bewertung die Frage stellen, ob (vereinfacht gesprochen) Teilwert- statt Barwertlogiken maßgeblich sind.
Praxishinweis: Entgeltumwandlungsmodelle können Gestaltungsrisiken klassischer „Erdienbarkeits“-Konstellationen entschärfen – müssen aber sauber (Schriftform, Klarheit, Durchführung, Finanzierbarkeit) umgesetzt werden, um Folgeprobleme (vGA, Bilanzansatz, Lohnzuflussfragen) zu vermeiden. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Parallelität von Pension und Geschäftsführer-Vergütung: Bewegung durch Rechtsprechung und BMF
Die gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführer-Vergütung war lange ein klassisches vGA-Risiko. In der neueren Diskussion wird – je nach Fallgestaltung – stärker auf die Gesamtumstände (betriebliche Veranlassung, Fremdvergleich, Höhe des „Anerkennungsgehalts“, Anrechnung/Abschläge, dokumentierte Krisen- oder Sonderlage) abgestellt. Zudem hat das BMF auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, was die Beratungspraxis hier besonders dynamisch macht.
Praxishinweis: Bei „Rückkehr aus dem Ruhestand“ oder Weiterarbeit nach Altersgrenze sollten Vergütungskonzepte vorab strukturiert werden (Anrechnungsmechanik, Abschläge, Beratungsvertrag als Alternative, klare Protokollierung der betrieblichen Gründe). :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Checkliste: So reduzieren Sie typische Streitpunkte bei Pensionsrückstellungen
- Schriftform und Eindeutigkeit: Leistungsart, Voraussetzungen, Rentenbeginn, Höhe, Anpassungen.
- Keine „schädlichen Vorbehalte“: kein freies einseitiges Kürzungs-/Entziehungsrecht.
- Fremdvergleich bei GGF: Angemessenheit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit, tatsächliche Durchführung.
- Bewertungsparameter konsistent: Pensionsalter, zulässige biometrische Grundlagen, Stichtagsprinzip.
- Dokumentation: Beschlüsse, Vertragsänderungen, versicherungsmathematische Gutachten, Zahlungsnachweise.
Weitere Infos
- Geschäftführergehalt + steuerliche Angemessenheit
- Geschäftsführergehalt Höhe berechnen + vergleichen
- Betriebliche Altersvorsorge + Steuer
- Betriebliche Altersvorsorge mit Zeitwertkonten
- Tantieme Berechnung, Höhe, Angemessenheit + Versteuerung
- Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
- Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen zum Thema: Pensionszusage
EStGEStG § 6a Pensionsrückstellung
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
KStR 5.4 8.7
ErbStR 3.5
LStR
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
EStH 4.2.1 4.8 5.5 6a.1 6a.3 6a.4 6a.7 6a.9 6a.12 6a.17 10.11 15.8.3
KStH 8.5 8.7 8.9
LStH 19.3
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