Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH): Steuern sparen, vGA-Risiken vermeiden – Stand 2026

Die Pensionszusage (Direktzusage) ist ein klassischer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in der GmbH. Sie ermöglicht eine steuermindernde Pensionsrückstellung nach § 6a EStG und kann beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) zu einer erheblichen Steuerentlastung führen – vorausgesetzt, sie ist fremdüblich, finanzierbar und sauber dokumentiert.

Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Gestaltung besonders prüfungsintensiv. Fehler führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, zur Nichtanerkennung der Rückstellung oder zur Lohnzuflussfiktion bei Verzicht. Dieser Leitfaden bringt Sie auf den aktuellen Stand – einschließlich des neuen BMF-Schreibens vom 30.08.2024 zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension sowie der Folgen aus dem BVerfG-Beschluss vom 28.07.2023 zum 6 %-Rechnungszinsfuß.

Was ist eine Pensionszusage (Direktzusage)?

Eine Pensionszusage – auch unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage genannt – ist eine Verpflichtung der GmbH, dem Arbeitnehmer oder Geschäftsführer im Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) Leistungen zu erbringen. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen die GmbH – nicht gegen einen externen Versorgungsträger wie eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung.

Merke: Bei der Direktzusage schuldet die GmbH die Versorgung selbst und bildet hierfür – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a EStG – eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Handelsrechtlich entsteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Passivierungspflicht.

Abgrenzung zu anderen Durchführungswegen der bAV

Im Unterschied zu Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse bleibt die wirtschaftliche Last der Versorgung in der GmbH. Vorteil: hohe Flexibilität, kein externer Träger, steuermindernde Rückstellungsbildung. Nachteil: bilanzielle Belastung der GmbH, Insolvenzrisiko (außerhalb der PSV-Sicherung beim beherrschenden GGF) und hoher Gestaltungsaufwand bei einem späteren Unternehmensverkauf.

Pensionsrückstellungs-Rechner (Näherung) – § 6a EStG

Dieser Rechner liefert eine Plausibilitäts-Näherung ohne biometrische Wahrscheinlichkeiten (Heubeck-Richttafeln 2018 G). Für die Steuerbilanz ist regelmäßig ein versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich. Der gesetzliche Rechnungszinsfuß nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beträgt unverändert 6 %; der Voreinstellung folgt dieser Wert.

Eingaben

Hinweis zur Logik: Der Barwert der Rentenphase wird als Annuität über die Rentenbezugsdauer berechnet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Die Rückstellung wird anschließend über m/n ratierlich angesetzt (vereinfachte Teilwert-Näherung im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Ergebnis

Barwert der zugesagten Rentenleistungen (zum Bewertungsstichtag)
Erarbeiteter Anteil (m/n) – vereinfachte Pensionsrückstellung
Anwartschaftsquote (m/n)
Parameter Wert
Jahre bis Pension
Annuitätenfaktor (Rentenphase)
Barwert zum Pensionsbeginn
Diskontfaktor bis Pension

Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner bildet keine biometrischen Rechnungsgrundlagen (Heubeck-Richttafeln 2018 G) und keine Detailvorgaben des § 6a EStG im Einzelfall ab. Er ersetzt kein versicherungsmathematisches Gutachten.

Steuerliche Wirkung in der GmbH: Pensionsrückstellung nach § 6a EStG

Erfüllt die Pensionszusage die Voraussetzungen des § 6a EStG, ist die GmbH zur Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz verpflichtet (kein Wahlrecht). Die jährliche Zuführung mindert den steuerlichen Gewinn und reduziert damit Körperschaft- und Gewerbesteuer. In der Auszahlungsphase wird die Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst; spiegelbildlich werden die laufenden Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben erfasst.

Praxis-Hinweis: Der Steuereffekt ist kein pauschaler Prozentsatz. Maßgeblich sind die individuelle Gesamtsteuerquote (KSt, GewSt, ggf. SolZ), die Ergebnisentwicklung der GmbH sowie die Bewertung mit dem starren 6 %-Zinsfuß.

Handels- und Steuerbilanz: Abweichungen sind die Regel

Handelsrechtlich sind unmittelbare Pensionsverpflichtungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passivierungspflichtig und werden mit dem nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelten Zinssatz (durchschnittlicher Marktzinssatz – „atmender“ Rechnungszins) bewertet. Steuerlich gilt dagegen der starre Zinssatz von 6 %. Es entsteht regelmäßig ein Bewertungsunterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz; daraus resultieren latente Steuern (§ 274 HGB) und – aus Sicht der GmbH – häufig eine deutlich höhere handelsrechtliche Rückstellung als steuerlich abzugsfähig.

Besteuerung beim Geschäftsführer / Arbeitnehmer

Für den Berechtigten gilt: Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage führen erst bei Zufluss zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Während der Anwartschaftsphase entsteht – anders als bei Direktversicherung oder Pensionskasse – kein Lohnzufluss; die Pensionszusage ist also lohnsteuerneutral.

In der Rentenphase greifen je nach Erstbezugsjahr Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG. Bei Kapitalauszahlung kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) eine Tarifermäßigung in Betracht kommen – die Anforderungen an „Außerordentlichkeit“ und Zusammenballung sind hierbei streng.

Voraussetzungen für die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG

Steuerlich ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 EStG nur zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rechtsanspruch: Dem Begünstigten muss ein einklagbarer Anspruch auf die Leistung zustehen.
  • Schriftform & Bestimmtheit: Art, Voraussetzungen und Höhe der Leistung müssen am Bilanzstichtag eindeutig schriftlich festgelegt sein.
  • Keine gewinnabhängigen Leistungen: Pensionszusagen mit gewinnabhängiger Leistungsformel sind ausgeschlossen.
  • Keine schädlichen Vorbehalte: Vorbehalte, wonach die Anwartschaft oder Leistung nach Belieben gemindert oder entzogen werden kann, schließen die Rückstellung aus.
Typische Streitpunkte in der Betriebsprüfung: Unklare Leistungsformeln, fehlende Schriftform am Bilanzstichtag, Formulierungen wie „freiwillig“ oder „ohne Rechtsanspruch“, einseitige Änderungsrechte bei Berechnungsparametern (z. B. Transformationstabellen bei beitragsorientierten Zusagen). Solche Klauseln führen regelmäßig zur Versagung der Rückstellung dem Grunde nach.

Checkliste: Streitpunkte rund um Pensionsrückstellungen vermeiden

  • Schriftform und Eindeutigkeit: Leistungsart, Voraussetzungen, Rentenbeginn, Höhe, Anpassungsregelung.
  • Keine schädlichen Vorbehalte: kein freies einseitiges Kürzungs-/Entziehungsrecht; Vorbehalt nur auf arbeitsrechtlich anerkannte Ausnahmefälle beschränken.
  • Fremdvergleich beim GGF: Angemessenheit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit, tatsächliche Durchführung.
  • Bewertungsparameter konsistent: Pensionsalter, biometrische Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2018 G), Stichtagsprinzip.
  • Dokumentation: Gesellschafterbeschlüsse, Vertragsergänzungen, versicherungsmathematisches Gutachten, Zahlungsnachweise.

Mindestalter: Ab wann darf erstmals eine Pensionsrückstellung gebildet werden?

Eine Pensionsrückstellung darf vor Eintritt des Versorgungsfalls frühestens in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Zusage erteilt wird – und nur, wenn der Berechtigte das gesetzliche Mindestalter erreicht hat (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG):

Erstmals zugesagte Pensionsleistungen Mindestalter (vollendet bis Mitte des Wirtschaftsjahres)
nach dem 31.12.201723 Jahre
nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.201827 Jahre
nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.200928 Jahre
vor dem 01.01.200130 Jahre

Sonderfall Entgeltumwandlung: Bei Versorgungen aus Entgeltumwandlung kann die Rückstellung bereits früher in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG) gebildet werden – ohne Mindestalterserfordernis.

Erdienbarkeit – die zusätzliche Hürde beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei beherrschenden GGF verlangt die Rechtsprechung zusätzlich einen Erdienungszeitraum von mindestens 10 Jahren zwischen Zusageerteilung und vertraglichem Pensionsbeginn (BFH, ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 21.12.1994 – I R 96/93). Bei nicht beherrschenden GGF reicht regelmäßig eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren und mindestens 3 Jahre Restdienstzeit bis zum Ruhestand.

Eine nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage ist eigenständig auf Erdienbarkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15): Es muss erneut ein 10-Jahres-Zeitraum bis zum Pensionsbeginn verbleiben, sonst droht eine vGA in Höhe der Erhöhung.

Bewertung der Pensionsrückstellung: Teilwert, 6 %-Zins & Heubeck-Richttafeln 2018 G

Die Pensionsrückstellung darf steuerlich höchstens mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG angesetzt werden. Der Teilwert ist eine Barwertbetrachtung der künftigen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik – in der Praxis umgesetzt mit den Heubeck-Richttafeln. Der steuerliche Rechnungszinsfuß ist mit 6 % gesetzlich fixiert (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Rechnungszinsfuß 6 % (starr, § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG)
Methode Anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik
Vor Versorgungsfall Barwert künftiger Leistungen abzgl. Barwert gleichbleibender Jahresbeträge
Ab Versorgungsfall Barwert der künftigen Pensionsleistungen

Heubeck-Richttafeln 2018 G & Übergangsregelung

Die Heubeck-Richttafeln 2018 G haben die Richttafeln 2005 G abgelöst und sind erstmals für das Wirtschaftsjahr maßgeblich, das nach dem 20.07.2018 endete (BMF-Schreiben vom 19.10.2018, BStBl I 2018, 1107). Der Übergang ist einheitlich für alle versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten vorzunehmen (z. B. Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen).

Der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung ist nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zwingend gleichmäßig auf mindestens drei Wirtschaftsjahre zu verteilen – und zwar sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen.

Stichtagsprinzip: nur sicher Eingetretenes zählt

Änderungen, die am Bilanzstichtag noch ungewiss sind, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eintreten. Umgekehrt sind Änderungen einzubeziehen, die dem Zeitpunkt und der Höhe nach feststehen. Folge: Geplante, aber noch nicht schriftlich fixierte Tantieme- oder Gehaltssprünge wirken sich erst nach Schriftform und Wirksamkeit auf die Rückstellung aus.

Sprungverbot und Verteilungsoptionen

Die Pensionsrückstellung darf pro Wirtschaftsjahr grundsätzlich höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert am Jahresende und dem Teilwert am Ende des Vorjahres steigen (Sprungverbot, § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG). § 6a Abs. 4 EStG enthält zudem Verteilungsregeln, um sprunghafte Effekte abzufedern:

  • Neue/geänderte biometrische Grundlagen: Verteilung des Unterschiedsbetrags auf mindestens drei Jahre (§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Erstmalige Bildung (Erstjahr): Bildung bis zum Teilwert möglich; alternativ Verteilung auf das Erstjahr und die folgenden zwei Jahre (§ 6a Abs. 4 Satz 3 EStG).
  • Außerordentliche Erhöhung der Anwartschaft: Verteilung des durch die Erhöhung bedingten Mehrbetrags auf mindestens drei Jahre (§ 6a Abs. 4 Satz 4 EStG).

Typische Risiken bei Betriebsprüfung und vGA-Prüfung

  • Umstellung der Rechnungsgrundlagen ohne einheitliche Anwendung und ohne prüffähige Dokumentation.
  • Fehlerhafte Verteilung des Unterschiedsbetrags (insbesondere bei Bestandszusagen vs. Neuzusagen).
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdvergleich, Angemessenheit, Erdienbarkeit – vGA-Risiko bei jeder Nachschärfung.
  • Unklare Behandlung von Tantiemen und variablen Vergütungsbestandteilen in der Bewertung.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer wird zusätzlich geprüft, ob die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist und einem Fremdvergleich standhält. Andernfalls wird sie als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) umqualifiziert – mit Mehrbelastung auf Ebene der GmbH (außerbilanzielle Hinzurechnung) und auf Ebene des Gesellschafters (Einkünfte aus Kapitalvermögen, ggf. Teileinkünfteverfahren / Abgeltungsteuer).

Die vier Säulen der vGA-Prüfung beim GGF

  1. Angemessenheit: Die Gesamtversorgung darf zusammen mit der gesetzlichen Rente regelmäßig 75 % der letzten Aktivbezüge nicht wesentlich überschreiten („Überversorgungsgrenze“, BFH ständige Rechtsprechung).
  2. Erdienbarkeit: 10 Jahre beim beherrschenden GGF; 12 Jahre Betriebszugehörigkeit + 3 Jahre Restdienstzeit beim nicht beherrschenden GGF.
  3. Finanzierbarkeit: Die Versorgungsverpflichtung darf die GmbH nicht in eine bilanzielle Überschuldung treiben.
  4. Tatsächliche Durchführung: Vertrag und gelebte Praxis müssen übereinstimmen.

Typische vGA-Auslöser in der Praxis

  • Unklare Zusagebedingungen (Beginn, Voraussetzungen, vorgezogener Bezug, Anrechnungsregelungen).
  • Formmängel (fehlende Schriftform / fehlender Gesellschafterbeschluss am Bilanzstichtag).
  • Überversorgung bzw. fehlende Angemessenheit der Gesamtausstattung.
  • Weiterarbeit ohne Fremdvergleichskonzept – siehe Abschnitt unten.
  • Abweichung zwischen Vertrag und tatsächlicher Durchführung.
  • Sprunghafte Gehaltserhöhungen kurz vor Zusage oder Erhöhung (mittelbare Erhöhung der Versorgung).
Kurzdefinition vGA: Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Praxistipp: Bei GGF-Zusagen empfiehlt sich eine dokumentierte Gesamtprüfung (Versorgungsniveau, Finanzierbarkeit, Fremdvergleich, Vertrags- und Beschlusslage), bevor die Rückstellung in die Bilanz übernommen wird. Eine nachträgliche Reparatur ist regelmäßig nicht möglich (Stichtagsprinzip).

Weiterarbeit im Pensionsalter: Gehalt + Pension nach BMF-Schreiben vom 30.08.2024

Bleibt der Geschäftsführer nach Erreichen der vertraglichen Altersgrenze aktiv und bezieht gleichzeitig Gehalt und Pension, war dies nach der bisherigen Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 18.09.2017) regelmäßig eine vGA, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pension angerechnet wurde. Diese Sicht hat das BMF – in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) – mit BMF-Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003 :009, BStBl I 2024, 1191) teilweise gelockert.

Die neue Verwaltungsauffassung im Überblick

  • Anwartschaftsphase: Eine Pensionszusage, die nur die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt – nicht jedoch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis – ist körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  • Auszahlungsphase bei voller Weiterbeschäftigung: Keine gesellschaftliche Veranlassung (also keine vGA) liegt vor, soweit das fortgezahlte Aktivgehalt die Differenz zwischen Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen (vor Eintritt des Versorgungsfalls) nicht überschreitet. Anders formuliert: Pension + reduziertes neues Gehalt ≤ alte Aktivbezüge.
  • Sowohl Renten- als auch Kapitalauszahlung sind erfasst.

Was die Finanzverwaltung weiterhin kritisch sieht

Die Finanzverwaltung hat sich der BFH-Linie nicht vollständig angeschlossen. Insbesondere bleibt sie dabei, dass eine Teilzeittätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers unvereinbar sei. Eine deutlich reduzierte Arbeitszeit bei gleichzeitigem Pensionsbezug soll daher regelmäßig zur vGA führen – entgegen Rn. 28 des BFH-Urteils I R 41/19.

Drei zulässige Gestaltungswege

  1. Aufschub des Pensionsbeginns: Pensionszahlung erst nach tatsächlichem Ausscheiden – ggf. gegen versicherungsmathematischen Barwertausgleich.
  2. Anrechnung der Aktivbezüge auf die Pension: Vertraglich klar geregelt, vor Versorgungsbeginn vereinbart.
  3. Reduziertes Gehalt im Rahmen der BMF-Grenze: Pension + Neugehalt ≤ alte Aktivbezüge; volle Geschäftsführertätigkeit (keine Teilzeit).
Achtung bei Bestandszusagen: Die meisten Pensionszusagen sehen das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Fälligkeit der Altersrente vor. Eine nachträgliche Anpassung an die neue BMF-Linie sollte vor Zahlungsbeginn rechtssicher dokumentiert werden, andernfalls droht die Annahme einer Neuzusage mit eigenständiger Erdienbarkeitsprüfung.

Pensionszusage „entsorgen“: Abfindung, Verzicht, Übertragung

Die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer galt jahrelang als Königsklasse der bAV. In vielen Bestandsfällen erweist sie sich heute als bilanzielle Belastung: Niedrigzinsumfeld, divergierende Bewertung in Handels- und Steuerbilanz und ein bevorstehender Unternehmensverkauf führen dazu, dass Verpflichtungen bereinigt, eingefroren oder ausgegliedert werden sollen. Die steuerlichen Fallstricke sind erheblich – insbesondere die vGA.

1. Verzicht auf die Pensionsanwartschaft (Past Service vs. Future Service)

Steuerlich ist strikt zwischen dem bereits erdienten Anteil (Past Service) und dem noch zu erdienenden Anteil (Future Service) zu unterscheiden:

  • Verzicht auf den Past Service beim beherrschenden GGF führt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (Großer Senat, Beschluss vom 09.06.1997 – GrS 1/94) in Höhe des werthaltigen Teils der Anwartschaft zu einem fiktiven Lohnzufluss (§ 19 EStG) und zu einer verdeckten Einlage in die GmbH. Die GmbH löst die Rückstellung gewinnwirksam auf, der Gesellschafter muss den Zuflusswert versteuern – obwohl er tatsächlich kein Geld erhalten hat.
  • Verzicht auf den Future Service ist demgegenüber regelmäßig unproblematisch: Es findet kein Lohnzufluss statt, und die Rückstellung wird nur in Höhe des nicht erdienten Anteils nicht weiter aufgebaut.
  • Gestaltung mit Besserungsschein: Sanierungslösung mit aufschiebend bedingtem Wiederaufleben bei wirtschaftlicher Erholung – die Ernsthaftigkeit und der Fremdvergleich sind streng zu prüfen.

2. Rangrücktritt zur Abwendung der Überschuldung

Drohende bilanzielle Überschuldung (§ 19 InsO) lässt sich häufig durch einen qualifizierten Rangrücktritt entschärfen: Die Verpflichtung wird in der Überschuldungsbilanz nicht mehr ausgewiesen, bleibt aber in der Steuerbilanz nach § 6a EStG bestehen. Wichtig: Der Rangrücktritt muss Tilgung nur aus künftigem Bilanzgewinn, Liquidationsüberschuss oder freiem Vermögen vorsehen, sonst droht eine gewinnwirksame Auflösung der Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG (BFH, Urteil vom 15.04.2015 – I R 44/14).

3. Widerruf in der Krise: § 42 AO im Blick

Ob eine Zusage in der Krise widerrufen werden kann, hängt vom Anstellungsvertrag ab:

  • Mit Widerrufsvorbehalt: Bei sachlichem Grund (existenzbedrohende Krise) arbeits- und steuerrechtlich zulässig.
  • Ohne Widerrufsvorbehalt: Nur über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), mit hohen Anforderungen.

Widerrufe ohne echten Sanierungshintergrund werden von der Finanzverwaltung regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) qualifiziert.

4. Einfrieren der Pensionsansprüche („Past Service Freeze“)

Ein zulässiger Future-Service-Verzicht kappt die Dynamik künftiger Gehaltssteigerungen, ohne den bereits erdienten Teil zu berühren. Werden hingegen rückwirkend bereits erdiente Dynamikkomponenten gekürzt, liegt ein steuerschädlicher Teilverzicht auf den Past Service mit Lohnzufluss und verdeckter Einlage vor.

5. Verzicht auf BU- und Hinterbliebenenversorgung

Risikokomponenten (Berufsunfähigkeit, Hinterbliebene) lassen sich oft mit geringerem steuerlichen Risiko reduzieren als die Altersrente – sie sind regelmäßig Future Service. Voraussetzung: betriebliche Gründe und sauberer Fremdvergleich.

6. Kapitalabfindung der Pensionsanwartschaft

Die Kapitalabfindung ist der sauberste Weg zur endgültigen Bilanzbereinigung – aber steuerlich risikobehaftet:

  • Vor Erreichen der Altersgrenze: Abfindung führt nach BFH (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13) regelmäßig zur vGA, wenn die Abfindungsoption nicht von vornherein in der Zusage vereinbart war.
  • Nach Erreichen der Altersgrenze: Grundsätzlich zulässig, wenn die Abfindungshöhe versicherungsmathematisch fremdüblich ermittelt wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) möglich.

7. Übertragung auf einen Pensionsfonds

Nach § 3 Nr. 66 EStG in Verbindung mit § 4e Abs. 3 EStG kann die Verpflichtung schuldbefreiend auf einen Pensionsfonds übertragen werden: Die Pensionsrückstellung wird in der GmbH-Bilanz aufgelöst, der Übertragungswert ist beim Arbeitnehmer auf Antrag steuerfrei. Die GmbH muss allerdings den vollen Barwert an den Fonds zahlen – häufig liegt dieser deutlich über dem Steuerbilanzansatz (6 %-Zins-Differenz).

8. Übertragung auf eine Rentner-GmbH

Die Ausgliederung der Pensionsverpflichtung auf eine separate Rentner-GmbH (Spaltung nach UmwG) ist ein gängiges Instrument vor einem Share Deal. Voraussetzung ist die saubere Mitübertragung von Aktiv- und Passivvermögen sowie ein belastbares Verhältnis von Versorgungslast zu übertragenem Deckungsvermögen, damit keine vGA entsteht.

Gefahrenhinweis Unterstützungskasse: Die Ausgliederung bestehender Pensionsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse im Wege der Schuldübernahme führt in der Praxis oft zu steuerlichen Mehrbelastungen (insbesondere bei Verletzung der Reservepolster-Grenzen nach § 4d EStG oder fehlender Unverfallbarkeit).

9. Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen / Wertgleiche Kapitalzusagen

Bei drohender Überversorgung (insbesondere nach Gehaltskürzungen in der Krise) oder zur Deckelung des bilanziellen Risikos bietet sich die Umstellung einer klassischen Leistungszusage auf eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder eine wertgleiche Kapitalzusage an. Wichtig: Die Umstellung darf nicht zu einer Verschlechterung des Past Service führen, sonst droht Teilverzicht.

Praxis-Realität: Kurzfristige Abfindungen oder Verzichtserklärungen unmittelbar vor einem Verkauf sind besonders streitanfällig. Eine frühzeitige Strukturierung mit versicherungsmathematischem Gutachten und dokumentiertem Fremdvergleich ist regelmäßig entscheidend.

FAQ zur Pensionszusage in der GmbH

Wann ist eine Pensionszusage steuerlich anerkannt?

Wenn die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind (Rechtsanspruch, Schriftform und Bestimmtheit am Bilanzstichtag, keine gewinnabhängigen Leistungen, keine schädlichen Vorbehalte) und beim GGF zusätzlich der Fremdvergleich (Erdienbarkeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, tatsächliche Durchführung) standhält.

Welches Mindest-Pensionsalter gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer?

Für Neuzusagen nach dem 09.12.2016 akzeptiert die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 09.12.2016, BStBl I 2016, 1427) als fremdüblich grundsätzlich nur Altersgrenzen ab 67 Jahren für beherrschende GGF (bzw. 62 Jahre für nicht beherrschende GGF). Niedrigere Altersgrenzen sind zwar nicht gesetzlich verboten, lösen aber regelmäßig eine vGA der Höhe nach aus, wenn keine belastbare Begründung zur Fremdüblichkeit vorliegt.

Was ist das größte vGA-Risiko in der Praxis?

Uneindeutige oder nicht gelebte Vereinbarungen – etwa vorgezogene Rentenoptionen ohne klare Voraussetzungen, fehlende Anrechnung bei Weiterarbeit, einseitige Änderungsrechte, sprunghafte Gehaltserhöhungen kurz vor Erhöhung der Pensionszusage oder nicht dokumentierte Anpassungen.

Kann eine Pensionszusage trotz einzelner Unklarheiten teilweise bilanziert werden?

Ja. Nach BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 27.08.2014 – I R 23/13) kann bei teilbaren Leistungsbausteinen eine Teilanerkennung möglich sein, wenn die reguläre Altersleistung eindeutig ist – auch wenn z. B. eine vorgezogene Altersrente unklar geregelt ist.

Was lohnt sich für die GmbH wirtschaftlich?

Häufig dann, wenn die GmbH langfristig planbare Gewinne erwirtschaftet, die Verpflichtung dauerhaft tragen kann, eine Rückdeckungsversicherung das Liquiditätsrisiko absichert und die Zusage sauber dokumentiert sowie fremdüblich ausgestaltet ist.

Was sind die häufigsten Fehler, die zur Nichtanerkennung führen?

Fehlende Schriftform / unklare Leistungsparameter, schädliche Vorbehalte, zu frühe Erteilung ohne Probezeit, unangemessene Gesamtausstattung (Überversorgung > 75 %), Erhöhungen ohne ausreichende Restdienstzeit und nachträgliche Gestaltungen „kurz vor knapp“ (z. B. Abfindung ohne Anspruchsgrundlage).

Kann die GmbH über eine Rückdeckungsversicherung absichern?

Ja. Wichtig ist die Trennung der Rechtsverhältnisse: Ansprüche aus der Versicherung stehen grundsätzlich der GmbH zu; der Berechtigte hat den Anspruch aus der Pensionszusage gegen die GmbH. Eine Verpfändung an den GGF kann sinnvoll sein, insbesondere für den Insolvenzfall (kein PSV-Schutz für beherrschende GGF).

Ist Gehalt + Pension im Alter immer eine vGA?

Nein. Seit dem BMF-Schreiben vom 30.08.2024 ist die parallele Zahlung von reduziertem Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung unbedenklich, soweit die Summe aus Pension und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überschreitet und der Geschäftsführer in Vollzeit weiterarbeitet. Eine Teilzeittätigkeit bei vollem Pensionsbezug sieht die Verwaltung weiterhin kritisch.

Was passiert mit der Pensionszusage, wenn die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt wird?

Bei Umwandlung in eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) geht die Verpflichtung auf die Gesellschafter über. Mitunternehmer können steuerlich keine Arbeitnehmer sein – die Rückstellung ist regelmäßig gewinnwirksam aufzulösen, soweit der Versorgungsberechtigte zugleich Mitunternehmer wird (BFH, Urteil vom 22.06.2006 – IV R 56/04).

Quellen (Auswahl): § 6a EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 249 HGB; BetrAVG; BMF-Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003 :009), vom 18.09.2017, vom 09.12.2016 und vom 19.10.2018; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; BFH, Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19; BFH, Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15; BFH, Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13 und I R 72/12; Großer Senat des BFH, Beschluss vom 09.06.1997 – GrS 1/94; Heubeck-Richttafeln 2018 G.

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Aktuelles 2024/2025/2026: Pensionsrückstellung & vGA – Praxishinweise

Die steuerliche Anerkennung und Bewertung von Pensionsrückstellungen bleibt ein Prüfungs-Schwerpunkt – insbesondere bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung / vGA). Nachfolgend die wichtigsten aktuellen Entwicklungen.

1. BMF-Schreiben vom 30.08.2024: Lockerung bei Gehalt + Pension

Mit BMF-Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003 :009, BStBl I 2024, 1191) hat die Finanzverwaltung Rn. 10 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) geändert. Kernaussagen:

  • Eine Pensionszusage, die nur das Erreichen des Pensionsalters – nicht das Ausscheiden – voraussetzt, ist KSt-rechtlich grundsätzlich unproblematisch.
  • Pension + reduziertes Gehalt bei Weiterbeschäftigung sind vGA-frei, soweit die Summe die letzten Aktivbezüge vor Versorgungsbeginn nicht übersteigt.
  • Die Verwaltung lehnt jedoch die Teilzeittätigkeit als GGF nach Pensionseintritt weiterhin ab (Abweichung von Rn. 28 des BFH-Urteils I R 41/19).

Praxishinweis: Bestandszusagen sollten geprüft werden, ob eine Anpassung an die neue Linie sinnvoll ist – vor Pensionsbeginn und mit sauberer Dokumentation (Gesellschafterbeschluss, Vertragsergänzung).

2. Rechnungszinsfuß 6 % – BVerfG verwirft Vorlage als unzulässig

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.07.2023 – 2 BvL 22/17 (veröffentlicht am 25.08.2023) die Richtervorlage des FG Köln (Beschluss vom 12.10.2017 – 10 K 977/17) zur Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 % nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG als unzulässig verworfen – nicht inhaltlich entschieden. Damit bleibt der 6 %-Zinsfuß formell weiterhin maßgeblich; Unternehmen sind weiterhin der Besteuerung von „Scheingewinnen“ aus der Niedrigzinsphase ausgesetzt.

Praxishinweis: In Einzelfällen mit erheblicher Mehrbelastung kann Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) bei Einspruch sinnvoll sein, sollte eine neue Vorlage zu diesem Punkt anhängig werden. Bei Restrukturierungen muss die Differenz zwischen Handelsbilanz (atmender Zins nach § 253 HGB) und Steuerbilanz (6 % nach § 6a EStG) konsequent eingepreist werden.

3. Schädliche Vorbehalte und einseitige Änderungsrechte

Pensionszusagen ermöglichen die steuerliche Rückstellung nur, wenn sie keinen schädlichen Vorbehalt enthalten. Riskant sind insbesondere Klauseln, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Änderungsrecht bei Berechnungsparametern (z. B. Transformationstabellen bei beitragsorientierten Leistungszusagen) einräumen – erst recht, wenn Änderungen auf bestehende Entgeltumwandlungen zurückwirken.

Praxishinweis: Versorgungsordnungen und Nebenabreden gezielt auf einseitige Eingriffsrechte prüfen. In Betriebsprüfungen ist häufig nicht die Höhe, sondern bereits der Ansatz dem Grunde nach der Streitpunkt.

4. Gewinntantiemen und variable Vergütung in der Bewertung

Variable Vergütungsbestandteile (z. B. Gewinntantiemen) sind bei der Bewertung der Pensionsrückstellung nur berücksichtigungsfähig, wenn zusätzliche Versorgungsleistungen am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach feststehen und durch schriftliche Ergänzung der Pensionszusage fixiert sind. Erst der nachfolgende Bilanzstichtag ist der frühestmögliche Berücksichtigungszeitpunkt.

5. Entgeltumwandlung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Wird eine Versorgung über Entgeltumwandlung begründet, gelten beim beherrschenden Alleingesellschafter-Geschäftsführer Besonderheiten, da er regelmäßig nicht unter das BetrAVG fällt. Entgeltumwandlungsmodelle können klassische Erdienbarkeits-Probleme entschärfen, erfordern aber strikte Schriftform, Klarheit, tatsächliche Durchführung und Finanzierbarkeit.

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