BFH, Urteil VII R 32/22 vom 06.08.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 6. August 2024 (Az. VII R 32/22) entschieden, dass ein Duldungsbescheid erlischt, wenn die zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Zahlung eines Dritten beglichen werden. In einem solchen Fall ist eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Urteil klärt auch, dass eine Restschuldbefreiung des Steuerschuldners die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht aufhebt.
Leitsätze des BFH
- Erlöschen des Duldungsbescheids bei Zahlung eines Dritten
Ein Duldungsbescheid verliert seine Wirkung, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Steuerforderungen durch eine Zahlung eines Dritten beglichen werden. In einem solchen Fall erübrigt sich die Anfechtung des Duldungsbescheids, da kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. - Rechtswidrigkeit nach Erledigung
Trotz Erledigung des Duldungsbescheids kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids bestehen, wenn der Dritte die Rückgewähr seiner Zahlung begehrt. Dies wird nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als berechtigtes Interesse anerkannt. - Restschuldbefreiung und Zwangsvollstreckung
Der BFH stellte klar, dass die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i. V. m. § 323 Abgabenordnung (AO) nicht durch eine Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) entfällt. Dies bedeutet, dass eine Restschuldbefreiung den Steuerschuldner nicht von der Verpflichtung befreit, eine Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen zu dulden.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall wurde einem Steuerschuldner Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gewährt. Der Gläubiger (das Finanzamt) erließ daraufhin einen Duldungsbescheid gegen einen Dritten, der ein unbewegliches Vermögen des Steuerschuldners belastet hatte. Nachdem der Dritte die zugrunde liegenden Steuerforderungen beglich, erlosch der Duldungsbescheid. Der Dritte klagte jedoch weiter gegen den Bescheid, um die Rückzahlung der geleisteten Beträge zu erreichen.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass die Anfechtung des Duldungsbescheids in diesem Fall unzulässig sei, da die Steuerforderungen durch die Zahlung des Dritten beglichen wurden und der Bescheid damit erlosch. Gleichzeitig stellte der BFH fest, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids besteht, wenn der Dritte die Rückzahlung der geleisteten Beträge fordert.
Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass die Restschuldbefreiung des Steuerschuldners die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nicht aufhebt.
Fazit
Das Urteil des BFH hat wichtige Auswirkungen auf die Vollstreckung von Steuerforderungen nach einer Restschuldbefreiung. Insbesondere stellt es klar, dass ein Duldungsbescheid erlischt, wenn die zugrunde liegenden Forderungen durch einen Dritten beglichen werden, und dass eine Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nicht verhindert.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VII R 32/22 vom 06.08.2024.