BFH: Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

BFH, Urteil VI R 48/20 vom 26.10.2022

Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 4 EStG.

Das Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 26. Oktober 2022 (VI R 48/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen, nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, an welchem Ort sich der betriebliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Eine solche Tätigkeitsstätte ist maßgeblich für die Frage, ob der Arbeitnehmer seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger, der im Schichtdienst in einem Pflegeheim tätig war und dort auch Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten verbringen musste. Der Bundesfinanzhof entschied, dass seine erste Tätigkeitsstätte nicht zwingend im Pflegeheim lag, sondern möglicherweise auch an einem anderen Ort, wenn dort der Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit lag.