Mit Beschluss vom 17.09.2024 (Az. VII R 42/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur steuerlichen Einordnung sogenannter „Scraps“ als Rauchtabak vorgelegt. Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie (2011/64/EU) und könnte weitreichende Folgen für die Besteuerung bestimmter Tabakprodukte haben.
Hintergrund der Entscheidung
Die steuerliche Einordnung von Tabakprodukten ist entscheidend für die Erhebung der Tabaksteuer in der EU. Laut Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL) gilt als Rauchtabak „Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“.
In dem vorliegenden Fall geht es um sogenannte „Scraps“, also Tabakreste oder -schnitzel, die nicht unmittelbar als Rauchtabak verkauft werden, aber von Konsumenten durch einfache Methoden zum Rauchen vorbereitet werden können. Das Hauptproblem besteht darin, ob diese Produkte bereits unter die bestehende Definition von Rauchtabak fallen oder erst durch eine industrielle Bearbeitung dazu gemacht werden müssen.
Fragestellungen des BFH an den EuGH
Der BFH legt dem EuGH zur Klärung zwei zentrale Fragen vor:
- Ist der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet“ dahingehend auszulegen, dass diese Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Rauchtabak gelten?
- Ist der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ so zu verstehen, dass auch Methoden, die von Konsumenten selbst zu Hause durchgeführt werden können, unter diese Definition fallen?
Bedeutung der Entscheidung
Die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH könnte maßgeblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung bestimmter Tabakprodukte haben. Sollte der EuGH bestätigen, dass Scraps als Rauchtabak einzustufen sind, wären sie der Tabaksteuerpflicht unterworfen, was erhebliche finanzielle Auswirkungen für Hersteller und Verbraucher haben könnte.
Die Entscheidung könnte auch Klarheit für andere Tabakprodukte bringen, die sich in einer Grauzone der Besteuerung befinden. Insbesondere Hersteller, die alternative Tabakprodukte anbieten, dürften die EuGH-Entscheidung mit Spannung erwarten.
Quelle: Bundesfinanzhof