BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft – Feststellungsgegenstand des § 14 Abs. 5 KStG

Im Urteil vom 11. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die finanzielle Eingliederung und die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers auch bei einer unterjährigen Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft erfüllt sein können.

Im Streitfall wurde eine Kapitalgesellschaft (A-GmbH) mit einer anderen Kapitalgesellschaft (B-GmbH) verschmolzen. Die A-GmbH war Organgesellschaft einer GmbH (C-GmbH), die ihrerseits eine Organgesellschaft einer Aktiengesellschaft (D-AG) war. Die Verschmelzung wurde auf den 31. Dezember 2020 durchgeführt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-GmbH nicht erfüllt sei, da die A-GmbH zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr als 50 % der Anteile an der C-GmbH hielt.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-GmbH auch dann erfüllt ist, wenn die Beteiligung der A-GmbH an der C-GmbH zum Zeitpunkt der Verschmelzung weniger als 50 % beträgt.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die finanzielle Eingliederung eine zeitraumbezogene Betrachtung erfordert. Entscheidend ist, ob die Beteiligung der Organgesellschaft an der Obergesellschaft während des gesamten Wirtschaftsjahres, in dem die Verschmelzung stattfindet, mindestens 50 % beträgt.

Im Streitfall war die Beteiligung der A-GmbH an der C-GmbH bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 31. Dezember 2020 mindestens 50 %. Daher war die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-GmbH erfüllt.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers auch bei einer unterjährigen Verschmelzung erfüllt sein kann.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers eine rechtliche Betrachtung erfordert. Entscheidend ist, ob die Beteiligung der Organgesellschaft an der Obergesellschaft zum Zeitpunkt der Verschmelzung zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers gehört.

Im Streitfall gehörte die Beteiligung der A-GmbH an der C-GmbH zum Zeitpunkt der Verschmelzung zu einer inländischen Betriebsstätte der C-GmbH. Daher war auch die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers erfüllt.

Das Urteil des BFH ist für die Praxis von Bedeutung. Es stellt klar, dass die finanzielle Eingliederung und die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte auch bei einer unterjährigen Verschmelzung erfüllt sein können.