BFH: Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 entschieden, dass ein Fremdwährungsverlust bei der Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger ein Grundstück in Deutschland vermietet. Er hatte einen Zins-Währungs-Swap abgeschlossen, um sich gegen Zinsschwankungen in US-Dollar abzusichern. Die Endtauschzahlung im Rahmen des Zins-Währungs-Swaps erfolgte in US-Dollar. Der Steuerpflichtige hatte bei der Endtauschzahlung einen Fremdwährungsverlust erlitten.

Der Steuerpflichtige beantragte die Anerkennung des Fremdwährungsverlusts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Er machte geltend, dass der Fremdwährungsverlust durch die Vermietung des Grundstücks verursacht worden sei.

Das Finanzamt lehnte den Abzug des Fremdwährungsverlusts als Werbungskosten ab. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Fremdwährungsverlust nicht kausal durch die Vermietung des Grundstücks verursacht worden sei.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass der Fremdwährungsverlust nicht kausal durch die Vermietung des Grundstücks verursacht worden sei. Der Fremdwährungsverlust sei vielmehr durch die Vereinbarung des Zins-Währungs-Swaps entstanden.

Fazit

Ein Fremdwährungsverlust bei der Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob ein Fremdwährungsverlust bei der Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies nicht der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die einen Zins-Währungs-Swap abgeschlossen haben, müssen den Fremdwährungsverlust bei der Endtauschzahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
  • Steuerpflichtige, die einen Zins-Währungs-Swap abgeschlossen haben, müssen den Fremdwährungsverlust als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandeln.