BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ferienimmobilienanbieter, die Ferienimmobilien von Eigentümern zur Weitervermietung an Reisende anmieten, diese Mieten als Betriebsausgaben absetzen können. Allerdings müssen sie diese Mieten auch als gewerbesteuerpflichtige Einnahmen berücksichtigen.

Im konkreten Fall war eine GmbH an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien anbot. Die GmbH schloss mit den Eigentümern der Ferienimmobilien Mietverträge ab und zahlte ihnen dafür eine Miete. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Mieten als gewerbesteuerpflichtige Einnahmen der GmbH zu berücksichtigen seien. Die GmbH klagte dagegen, da sie sich als bloßen Vermittler zwischen Eigentümern und Reisenden sah.

Der BFH hat die Klage der GmbH abgewiesen. Er stellte fest, dass die GmbH nicht als bloßer Vermittler tätig war. Vielmehr war sie selbst Vermieterin der Ferienimmobilien, da sie die Hauptleistungspflicht in der Zahlung der Miete trug. Die GmbH schloss mit den Reisenden Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab. Sie machte zudem keine Provisionsansprüche gegenüber den Eigentümern geltend, sondern musste ihnen umgekehrt Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass Ferienimmobilienanbieter die Mieten, die sie an Eigentümer zahlen, als Betriebsausgaben absetzen können. Allerdings müssen sie diese Mieten auch als gewerbesteuerpflichtige Einnahmen berücksichtigen.

Fazit

Ferienimmobilienanbieter, die Ferienimmobilien von Eigentümern zur Weitervermietung an Reisende anmieten, müssen diese Mieten als Betriebsausgaben absetzen können. Allerdings müssen sie diese Mieten auch als gewerbesteuerpflichtige Einnahmen berücksichtigen.