BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az. III R 27/21) wichtige Klarstellungen zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden vorgenommen. Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für Unternehmen, die Swap-Geschäfte im Zusammenhang mit Darlehensverträgen tätigen.

Leitsatz des Urteils:

  1. Swap-Aufwendungen, die isoliert betrachtet werden, sind nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.
  2. Wenn jedoch ein Zinsswap-Geschäft in Verbindung mit einem Darlehen abgeschlossen wird, können die Swap-Aufwendungen als Entgelte für Schulden angesehen werden, sofern der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften ist hierfür nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Dies setzt voraus, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen übereinstimmen und dass die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Dieses Urteil des BFH bietet eine wichtige Orientierung für Unternehmen, die Swap-Geschäfte zur Absicherung von Zinsrisiken im Zusammenhang mit Darlehen nutzen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die enge Verflechtung zwischen Darlehens- und Swap-Verträgen zu prüfen, um die gewerbesteuerrechtliche Behandlung korrekt zu bestimmen.

Quelle: Bundesfinanzhof