BFH: Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres originär gewerbliche Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30. November 2023 (Az. IV R 10/21) wichtige Grundsätze zur gewerblichen Einordnung des Ankaufs notleidender Darlehensforderungen festgelegt. Dieses Urteil ist insbesondere für Unternehmen und Investoren von Bedeutung, die sich mit dem Ankauf solcher Forderungen beschäftigen.

Leitsatz des Urteils:

  1. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit eines Forderungskäufers ist nicht die Verwertungs-, sondern die Beschaffungsseite entscheidend. Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
  2. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten führt nicht automatisch zur Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob die Tätigkeit des Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitet und somit als Gewerbebetrieb einzustufen ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung beurteilt werden.
  3. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform so auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Auch dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung.

Dieses Urteil des BFH klärt somit, dass der Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht per se als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann. Vielmehr ist eine umfassende Betrachtung der individuellen Umstände erforderlich, um zu bestimmen, ob eine solche Tätigkeit die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt.

Quelle: Bundesfinanzhof