BFH: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte – Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden keine Anwendung findet.

Nach § 24 UStG können Landwirte ihre Umsätze mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten und Leistungen mit einem Durchschnittssatz von 10,7 % besteuern. Diese Durchschnittssatzbesteuerung ist ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren, das der besonderen Situation der Landwirte Rechnung trägt.

Der BFH hat entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden Anwendung findet. Der Grund hierfür ist, dass diese Pferde nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Vielmehr werden sie für sportliche und wettbewerbliche Zwecke verwendet.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Landwirte, die Sport-, Renn- und Turnierpferde verkaufen, müssen diese Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts versteuern.
  • Dies bedeutet, dass die Landwirte den Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden müssen.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im Streitfall hatte ein Landwirt Sport-, Renn- und Turnierpferde verkauft. Er hatte die Umsätze mit dem Durchschnittssatz von 10,7 % besteuert. Das Finanzamt hatte die Steuerbescheide geändert und den Steuersatz von 19 % festgesetzt.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Der Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden falle nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.