BFH: Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldantrag auch formwirksam per E-Mail gestellt werden kann.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält kein Unterschriftserfordernis für Kindergeldanträge. Die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zum Kindergeld (DA-KG) sieht zwar ein Unterschriftserfordernis vor, dies ist jedoch nicht rechtlich bindend.

Die Form eines Kindergeldantrags ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Der BFH hat daher entschieden, dass ein Kindergeldantrag auch per E-Mail formwirksam gestellt werden kann, wenn der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden kann.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Eltern können Kindergeldanträge nun auch per E-Mail stellen.
  • Das BZSt muss Kindergeldanträge, die per E-Mail gestellt werden, nicht mehr zurückweisen.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im Streitfall hatte ein Elternpaar einen Kindergeldantrag per E-Mail gestellt. Das Finanzamt hatte den Antrag abgelehnt, da er nicht unterschrieben war.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Der Kindergeldantrag sei formwirksam gestellt worden, da er alle erforderlichen Angaben enthalten habe und eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden konnte.

Das Finanzamt hat den Kindergeldantrag daraufhin anerkannt und Kindergeld gezahlt.