Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt: DSGVO gewährt kein Akteneinsichtsrecht
Mit Urteil vom 20. September 2024 (Az. IX R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt.
Kernaussagen des Urteils:
- Keine Akteneinsicht nach DSGVO:
- § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) legt fest, dass die Vorschriften der DSGVO für Informationen gelten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen.
- Dennoch enthält die DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem umfassenden Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.
- Prüfungspflicht des Gerichts:
- Der BFH betont, dass der zuständige Spruchkörper verpflichtet ist, geltend gemachte Ansprüche unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies schließt jedoch nicht ein, dass aus der DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht hergeleitet werden kann.
- Keine Ableitung aus anderen Gesetzen:
- Weder die Abgabenordnung (AO) noch das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) begründen einen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht.
- Das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das Rechtsstaatsprinzip verleihen keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf umfassende Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.
Bedeutung für die Praxis:
- Steuerpflichtige, die sich auf die DSGVO berufen, um Akteneinsicht zu erlangen, können sich nicht auf einen automatischen Anspruch stützen.
- Das Urteil unterstreicht, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO zwar Informationen zu personenbezogenen Daten ermöglicht, jedoch keine umfassende Einsicht in Verwaltungsakten oder Steuerunterlagen zulässt.
Handlungsempfehlung:
- Steuerpflichtige sollten Akteneinsicht weiterhin auf Basis der Abgabenordnung (insbesondere § 364 AO) beantragen und sich nicht ausschließlich auf die DSGVO stützen.
- Bei Ablehnung der Akteneinsicht kann eine gerichtliche Prüfung erfolgen, jedoch ohne Berufung auf die DSGVO als alleinige Rechtsgrundlage.
Fazit: Der BFH schafft mit diesem Urteil Klarheit zur Reichweite der DSGVO im steuerrechtlichen Kontext und grenzt das Auskunftsrecht von der Akteneinsicht klar ab. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige und deren Berater, die sich auf Datenschutzregelungen berufen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2024, Az. IX R 24/23