BFH: Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand

Mit Urteil vom 14.01.2025 (Az. IX R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verantwortliche einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mit der Begründung entgegentreten kann, dass die Bereitstellung der Auskunft mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Damit stärkt der BFH die Rechte von Betroffenen, die eine Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt betroffenen Personen das Recht, vom Verantwortlichen eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Informationen transparent, verständlich und in einem angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stellen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt geklagt, weil ihm dieses mit Verweis auf den erheblichen Verwaltungsaufwand die Auskunft verweigert hatte.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand stellt keinen legitimen Grund dar, um eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verweigern.
  • Ein Auskunftsbegehren ist nicht automatisch exzessiv, nur weil es sich auf alle gespeicherten personenbezogenen Daten ohne sachliche oder zeitliche Einschränkung bezieht.
  • Der Verantwortliche erfüllt seine Auskunftspflicht erst dann, wenn die erteilten Informationen dem erklärten Willen der betroffenen Person in vollem Umfang entsprechen.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Auskunftsanspruch nicht durch administrative Hürden oder den Arbeitsaufwand des Verantwortlichen eingeschränkt werden kann.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für Unternehmen, Behörden und Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, umfangreiche Auskunftsersuchen zeitnah und vollständig zu bearbeiten. Die Argumentation, dass die Erteilung der Auskunft mit erheblichem Aufwand verbunden sei, ist nicht ausreichend, um das Begehren abzulehnen. Verantwortliche sollten daher interne Prozesse optimieren, um Anfragen effizienter bearbeiten zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof