BFH: Kein Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers

📅 BFH-Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23
📢 Pressemitteilung Nr. 24/25 vom 17.04.2025


Ein Umzug, um erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist steuerlich nicht begünstigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05. Februar 2025 klargestellt. Selbst unter den Bedingungen der Corona-Pandemie oder in Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit bleiben Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Anlass im häuslichen Bereich liegt.


Hintergrund: Umzug wegen Homeoffice-Bedarf

Im entschiedenen Fall zogen die Kläger – zwei Berufstätige mit Kind – im Mai 2020 aus einer 3-Zimmer-Wohnung in eine größere 5-Zimmer-Wohnung. Grund war der gestiegene Bedarf an geeigneten Arbeitsbedingungen im Homeoffice, nachdem beide im Zuge der Pandemie dauerhaft von zu Hause aus arbeiteten.

Sie machten sowohl die Kosten für die neuen Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt die Arbeitszimmerkosten anerkannte, lehnte es die Berücksichtigung der Umzugskosten ab – zu Recht, wie nun auch der BFH entschied.


Kernaussage des BFH: Wohnortwahl ist grundsätzlich privat veranlasst

Der BFH betont:

🏠 „Ein Wohnungswechsel gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung“
und ist nur in Ausnahmefällen beruflich veranlasst – z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel oder wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt.

Die erstmalige Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn die Wahl einer Wohnung – etwa Größe, Lage oder Zuschnitt – sei stets auch durch private Lebensumstände geprägt. Dies gelte selbst dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder Homeoffice notwendig ist.


Auswirkungen auf die Steuerpraxis

Nicht abziehbar:

  • Umzugskosten bei Vergrößerung der Wohnung zur Einrichtung eines Arbeitszimmers
  • Auch dann, wenn Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder pandemiebedingt erforderlich war

Abziehbar bleiben:

  • Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer
  • Umzugskosten bei Arbeitsplatzwechsel oder erheblicher Fahrzeitverkürzung

Fazit: Kein Steuervorteil für „Arbeitszimmer-Umzüge“

Das Urteil verdeutlicht: Trotz der veränderten Arbeitswelt und der gewachsenen Bedeutung des Homeoffice bleibt das Steuerrecht bei der Trennung von beruflicher und privater Sphäre streng. Die Entscheidung für eine größere Wohnung – auch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf – ist steuerlich nicht relevant, wenn sie im häuslichen Bereich begründet ist.

💡 Tipp: Wer plant, wegen Homeoffice umzuziehen, sollte sich vorab steuerlich beraten lassen – insbesondere, wenn der Umzug auch andere berufliche Gründe hat (z. B. Versetzung oder Ortswechsel des Arbeitgebers).


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23


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