📅 BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 10/22
Mit einem praxisrelevanten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch medizinische Leistungen, die ein Arzt in einem Krankenhaus erbringt, können umsatzsteuerfrei sein, selbst wenn der Arzt nicht selbst Träger eines zugelassenen Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ist.
Hintergrund: Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Leistungen
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich von der Umsatzsteuer befreit. Die Norm unterscheidet dabei:
- Buchstabe a: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker
- Buchstabe b: Heilbehandlungen durch bestimmte Einrichtungen, z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder ähnliche anerkannte Träger
Streitpunkt war, ob ein selbständiger Arzt, der in einem Krankenhaus tätig ist, aber nicht die Voraussetzungen nach Buchstabe b erfüllt, sich auf die Steuerbefreiung nach Buchstabe a berufen kann.
BFH: Steuerfreiheit greift auch in Krankenhäusern – unabhängig von der Einrichtung
Der BFH bejaht in seinem Urteil die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG auf ärztliche Leistungen im Krankenhaus, wenn es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt.
🏥 Entscheidendes Kriterium ist nicht die Art der Einrichtung, sondern die Qualifikation des Leistenden (z. B. Arzt) und die medizinische Zweckbestimmung der Leistung.
Damit sind auch Leistungen steuerfrei, die z. B. von Belegärzten oder Honorarärzten in Krankenhäusern erbracht werden – sofern es sich um heilberuflich begründete Tätigkeiten handelt.
Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach Buchst. b: „Einrichtungskomponente“ nicht erforderlich
Werden die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt (z. B. keine Krankenhauszulassung, kein Vertrag mit Sozialversicherungsträgern), kann dennoch die Steuerbefreiung nach Buchst. a eingreifen – sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind:
- Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
- Durchführung durch eine Person mit entsprechender Qualifikation (z. B. Arzt)
Praxishinweis: Bedeutung für Ärzte in Kliniken und Belegarztmodelle
Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die medizinische Leistungen im Krankenhaus erbringen, z. B.:
- Honorarärzte
- Belegärzte
- Konsiliarärzte
Sie können sich auch ohne eigene „Einrichtungsstruktur“ auf die Steuerbefreiung berufen – sofern ihre Leistungen dem unmittelbaren Zweck der Gesundheitsversorgung dienen.
💡 Wichtig bleibt: Eine genaue Prüfung der Leistungsinhalte ist unerlässlich – etwa bei medizinischen Gutachten, ästhetischen Behandlungen oder Leistungen mit wirtschaftlichem Hauptzweck.
📌 Quelle: BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 10/22
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