BFH: Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 entschieden, dass ein Steuerbescheid nach § 173a der Abgabenordnung (AO) nicht geändert werden kann, wenn der Fehler im Datenimport ins ELSTER-Portal liegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuererklärung über das ELSTER-Portal eingereicht. Der Steuerbescheid wurde auf Grundlage der elektronisch übermittelten Daten erstellt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die elektronisch übermittelten Daten fehlerhaft waren. Der Steuerpflichtige beantragte die Änderung des Steuerbescheids nach § 173a AO.

Der BFH hat den Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung des Steuerbescheids abgelehnt. Er hat festgestellt, dass § 173a AO nur anwendbar ist, wenn der Fehler im Bescheid selbst oder in den zugrunde liegenden Verwaltungsakten liegt. Ein Fehler im Datenimport ins ELSTER-Portal liegt nicht in den zugrunde liegenden Verwaltungsakten und ist daher nicht nach § 173a AO berichtigbar.

Fazit

Ein Steuerbescheid kann nach § 173a AO nicht geändert werden, wenn der Fehler im Datenimport ins ELSTER-Portal liegt.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob § 173a AO auch anwendbar ist, wenn der Fehler im Datenimport ins ELSTER-Portal liegt. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies nicht der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige müssen bei der Übermittlung ihrer Steuererklärung über das ELSTER-Portal sorgfältig sein.
  • Steuerpflichtige können sich nicht auf Fehler im Datenimport ins ELSTER-Portal berufen, um einen Steuerbescheid nach § 173a AO zu ändern.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall: