BFH: Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2023 entschieden, dass das unterlassene Tätigwerden eines Beteiligten oder Notars zur Erfüllung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer ein Grundstück von einem Verkäufer erworben. Der Käufer hatte den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen. Der Notar hatte die Grunderwerbsteuererklärung für den Käufer erstellt und eingereicht. In der Erklärung hatte der Notar jedoch die Höhe des Kaufpreises um 50.000 Euro zu niedrig angegeben.

Das Finanzamt erließ einen Steuerbescheid, in dem die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises festgesetzt wurde. Der Käufer legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Er machte geltend, dass er nicht leichtfertig gehandelt habe. Er habe sich auf den Notar verlassen.

Der BFH hat die Einspruchsentscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er hat festgestellt, dass das unterlassene Tätigwerden eines Beteiligten oder Notars zur Erfüllung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen kann.

Fazit

Das unterlassene Tätigwerden eines Beteiligten oder Notars zur Erfüllung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht kann eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob das unterlassene Tätigwerden eines Beteiligten oder Notars zur Erfüllung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen kann. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Beteiligte und Notare sind verpflichtet, die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten zu erfüllen.
  • Beteiligte und Notare, die ihre Anzeigepflichten schuldhaft nicht erfüllen, können sich nicht auf die Sorgfalt eines Dritten berufen.
  • Beteiligte und Notare, die ihre Anzeigepflichten schuldhaft nicht erfüllen, können sich der leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig machen.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall ist der Käufer verpflichtet, die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises zu zahlen. Der Käufer kann sich nicht auf die Sorgfalt des Notars berufen.