BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Erhebungszeitraum

BFH, Urteil III R 1/23 vom 17.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht in Anspruch nehmen kann.

Hintergrund: Was ist die erweiterte Kürzung?

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine Regelung, die es rein grundstücksverwaltenden Unternehmen ermöglicht, ihre Gewerbesteuerlast erheblich zu reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte klar, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des 31.12. veräußert, diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Begründung:

  • Die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende führt dazu, dass die Gesellschaft am letzten Tag des Erhebungszeitraums nicht mehr ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.
  • Damit ist die Grundlage für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung entfallen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung. Unternehmen, die ihren Grundbesitz im Laufe eines Erhebungszeitraums veräußern möchten, sollten darauf achten, dass die Veräußerung nicht die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen gefährdet.

Quelle: Bundesfinanzhof