BFH, Pressemitteilung Nr. 40/24 vom 10.10.2024 zum Urteil III R 41/22 vom 11.07.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Az. III R 41/22) entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft innerhalb einer Organschaft Immobilien an eine andere Organgesellschaft verpachtet, nicht gewährt werden kann, wenn diese den Grundbesitz an Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungsanbieterin und Organträgerin, hatte ihre Immobilien über eine zentrale Managementgesellschaft (W-GmbH) an Dritte außerhalb des Konzerns weitervermietet. Die W-GmbH selbst war nicht Eigentümerin der Grundstücke, sondern fungierte als Verwalterin und Mietvermittlerin im sogenannten Weitervermietungsmodell. Die von der W-GmbH gezahlten Pachtaufwendungen an die anderen Organgesellschaften wurden als Aufwand verbucht, jedoch nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechnet.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied zugunsten des Finanzamts. Obwohl die Organgesellschaften formal die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllten, da sie ausschließlich eigene Immobilien an die W-GmbH verpachteten, stand die Organschaft einer Anwendung der erweiterten Kürzung entgegen.
Innerhalb einer Organschaft wird der Gewerbeertrag des gesamten Organkreises auf der Grundlage der addierten, einzelnen Gewerbeerträge der Organgesellschaften und des Organträgers berechnet. Dabei dürfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG keine steuerlichen Vorteile oder Benachteiligungen aus Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises entstehen, es sei denn, sie gleichen sich aus. Bei der Anwendung der erweiterten Kürzung wäre die Neutralität dieser innerorganisatorischen Beziehungen gestört, da die Pachterträge der Immobiliengesellschaften gewerbesteuermindernd herausgenommen würden, während die Pachtaufwendungen in der Bemessungsgrundlage verblieben. Dies hätte zu einer unberechtigten Steuerersparnis geführt.
Bedeutung für das Weitervermietungsmodell
Das Urteil zeigt, dass das sogenannte Weitervermietungsmodell, bei dem eine Organgesellschaft ihre Immobilien an eine weitere Organgesellschaft verpachtet, die diese dann an Dritte weitervermietet, steuerlich nicht die Vorteile der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Immobilien ausschließlich für eigene Zwecke innerhalb des Konzerns verwendet werden. Das Urteil betont die Notwendigkeit der steuerlichen Korrespondenz zwischen Aufwendungen und Erträgen innerhalb des Organkreises.
Fazit
Der BFH hat klargestellt, dass bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Rahmen eines Weitervermietungsmodells nicht greift. Unternehmen, die ähnliche Strukturen verwenden, müssen daher sorgfältig prüfen, ob sie die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, um unberechtigte Steuerentlastungen zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 40/24 vom 10.10.2024.