BFH, Pressemitteilung Nr. 39/24 vom 10.10.2024 zum Urteil IX R 31/23 vom 13.08.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. die Erneuerung einer Heizungsanlage, erst nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen im Sinne des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG), wie den Einbau eines modernen Heizkessels.
Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte 2021 in ihrem Eigenheim einen neuen Gasbrennwertheizkessel installieren lassen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf über 8.000 Euro, wovon das Paar im Jahr 2021 Teilzahlungen in Höhe von 2.000 Euro leistete. Der restliche Betrag wurde in monatlichen Raten über mehrere Jahre gezahlt. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Steuerermäßigung für das Jahr 2021 ab, mit der Begründung, dass die Begünstigung erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung im Jahr 2024 gewährt werden könne. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bestätigten diese Auffassung.
Entscheidung des BFH
Nach dem Urteil des BFH kann eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG nur dann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Vorliegen einer vollständigen Rechnung
Der Steuerpflichtige muss eine detaillierte Rechnung in deutscher Sprache erhalten, die den Umfang der energetischen Maßnahme sowie alle erforderlichen Angaben enthält (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG). - Vollständige Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
Die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags muss nachweislich auf das Konto des Unternehmens erfolgt sein, das die Leistung erbracht hat (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG). Erst nach vollständiger Bezahlung gilt die Maßnahme als abgeschlossen und die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden.
Daher sind Teilzahlungen, wie im Fall des Ehepaars, vor der vollständigen Begleichung der Rechnung steuerlich nicht relevant. Das bedeutet, dass selbst Zahlungen, die im Jahr der Durchführung der Maßnahme geleistet werden, nicht für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden, solange die Gesamtsumme nicht gezahlt wurde.
Alternative: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Der BFH wies darauf hin, dass im Jahr 2021 jedoch eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommen könnte. Diese Ermäßigung bezieht sich jedoch nur auf die Arbeitskosten und nicht auf die Materialkosten. Sobald die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, ist jedoch eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Fazit
Für Steuerpflichtige, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, ist es wichtig, den vollständigen Zahlungszeitpunkt im Auge zu behalten, um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu nutzen. Nur bei vollständiger Bezahlung der Rechnung kann diese Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Alternativ kann für die Arbeitskosten der Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden, allerdings ist dann keine Förderung nach § 35c EStG möglich.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 39/24 vom 10.10.2024.