BFH: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Teilwert des Grundstockvermögens) besteht.

Nach § 27 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer Körperschaft gesondert festzustellen, wenn die Körperschaft in dem Wirtschaftsjahr, in dem die gesonderte Feststellung beantragt wird, einen Gewinn erzielt hat.

Der BFH hat entschieden, dass diese Regelung nicht auf rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts anwendbar ist. Der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst keine Vermögensmassen, die nicht der Erzielung von Gewinnen dienen.

Dies ist auch im Sinne des Grundgesetzes (GG), da rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts ein grundgesetzlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht zusteht. Dieses Recht schließt es aus, dass die Stiftungen durch eine gesetzgeberische Regelung zur gesonderten Feststellung des Bestands ihres steuerlichen Einlagekontos gezwungen werden können.

Die Entscheidung des BFH ist für rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts von erheblicher Bedeutung. Sie bedeutet, dass diese Stiftungen nicht verpflichtet sind, den Bestand ihres steuerlichen Einlagekontos gesondert festzustellen. Dies kann zu einer erheblichen Erleichterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Finanzverwaltung von Bedeutung. Sie muss nun entscheiden, wie sie die steuerliche Behandlung von rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Zukunft gestalten wird.

Mögliche Konsequenzen der Entscheidung des BFH:

  • Rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts können den Bestand ihres steuerlichen Einlagekontos nicht mehr gesondert feststellen lassen.
  • Die steuerliche Bemessungsgrundlage für rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts kann dadurch steigen.
  • Die Finanzverwaltung muss neue Regelungen für die steuerliche Behandlung von rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts entwickeln.