Entscheidungszusammenfassung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 26/19) entschieden, dass eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft nur dann möglich ist, wenn die Organschaft zuvor in dem Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine inländische GmbH, die zu 100 % an einer französischen GmbH (F-GmbH) beteiligt ist. Die F-GmbH erzielte in den Jahren 2012 und 2013 Verluste. Die Klägerin beantragte die grenzüberschreitende Verlustverrechnung dieser Verluste bei ihrer eigenen Steuererklärung.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Organschaft zwischen der Klägerin und der F-GmbH nicht bestanden habe, da die Klägerin die Verluste der F-GmbH nicht tatsächlich getragen habe.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er führte aus, dass die grenzüberschreitende Verlustverrechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nur dann möglich ist, wenn die Organschaft zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft tatsächlich besteht.
Der BFH hat klargestellt, dass die tatsächliche Verlusttragung eine Voraussetzung für die Begründung der Organschaft ist. Dies bedeutet, dass die Muttergesellschaft die Verluste der Tochtergesellschaft in dem Sinne trägt, dass sie diese Verluste abzieht und damit den Gewinn der Muttergesellschaft mindert.
Im Streitfall hat das Finanzamt festgestellt, dass die Klägerin die Verluste der F-GmbH nicht tatsächlich getragen hat. Dies lag daran, dass die Klägerin die Verluste der F-GmbH in ihren Steuererklärungen nicht abgezogen hatte.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass Unternehmen, die eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung in Anspruch nehmen möchten, die Voraussetzungen für die tatsächliche Verlusttragung beachten müssen. Dazu gehört, dass die Muttergesellschaft die Verluste der Tochtergesellschaft in ihren Steuererklärungen abzieht und damit den Gewinn der Muttergesellschaft mindert.
Praxishinweis
Unternehmen, die eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung in Anspruch nehmen möchten, sollten sich daher frühzeitig mit ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten.