BFH: Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2023 (VI R 24/21) befasst sich mit der Frage der Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die im Rahmen von Präventionsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden. Konkret ging es um die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen, für die Arbeitnehmer einen vergünstigten Preis zahlten, während der Arbeitgeber die darüber hinausgehenden Kosten trug. Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, argumentierte, dass diese Leistungen nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien.

Der BFH entschied jedoch, dass mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind. Diese Vorschrift bezieht sich auf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die bestimmten Anforderungen genügen müssen. Der BFH stellte klar, dass Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht zu diesen begünstigten Leistungen zählen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern noch die Gesundheit fördern.

Das Urteil hebt hervor, dass die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen hat. Es betont zudem, dass der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 34 EStG zwar eine Vereinfachung beabsichtigte, indem bestimmte Gesundheitsförderungsmaßnahmen steuerfrei gestellt wurden, dies jedoch nicht bedeutet, dass sämtliche im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen erbrachten Vorteile steuerfrei sind.

Aufgrund fehlender Feststellungen zur Höhe der geldwerten Vorteile aus den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen konnte der BFH nicht abschließend in der Sache entscheiden und verwies die Sache zurück an das Thüringer Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Dieses Urteil ist von Bedeutung für die Praxis, da es die Grenzen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aufzeigt und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern Orientierung bietet, welche Leistungen im Rahmen von Gesundheitsförderungsmaßnahmen steuerlich begünstigt sind und welche nicht.