BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In seinem Beschluss vom 22. September 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist nicht gewährt werden kann, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger ein Steuerberater, der für einen Mandanten die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 erstellte. Die Erklärung wurde am 1. März 2016 beim Finanzamt eingereicht. Die Revisionsbegründungsfrist für das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Oktober 2022 endete am 28. Februar 2023.

Die Revision wurde am 2. August 2023 beim BFH eingereicht. Der BFH stellte fest, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden war. Der Kläger beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BFH hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Er argumentierte, dass der Kläger ein Organisationsverschulden zu vertreten habe. Der Kläger habe zwar behauptet, dass die Revisionsfrist von seinem Mitarbeiter überwacht worden sei. Es sei jedoch nicht substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen worden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden.

Entscheidungsgründe

Der BFH hat seine Entscheidung auf folgende Gründe gestützt:

  • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Ausnahme von der Regel, dass Rechtsmittelfristen strikt einzuhalten sind. Sie kann nur gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf ein entschuldbares Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten zurückzuführen ist.
  • Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter die organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen hat, um Fristen einzuhalten.
  • In dem vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ein Organisationsverschulden zu vertreten hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass die Revisionsfrist von seinem Mitarbeiter überwacht worden sei. Es ist jedoch nicht substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen worden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass Steuerberater und andere Prozessbevollmächtigte besondere Sorgfalt darauf verwenden müssen, dass Fristen eingehalten werden. Dazu gehört auch, dass klare und verbindliche Fristenüberwachungsprozesse implementiert werden.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig. Es ist daher davon auszugehen, dass der BFH in vergleichbaren Fällen zu derselben Entscheidung kommen wird.