BFH klärt: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. I R 5/22) eine wichtige Frage zur Anwendung des Progressionsvorbehalts entschieden. Das Gericht stellte klar: Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen greifen nur für Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.


Was bedeutet das?

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte – etwa ausländische Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld – den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Damit bleibt die Steuerfreiheit erhalten, wirkt sich aber dennoch auf die Steuerlast aus.

Der Gesetzgeber hat für einige Fälle Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt vorgesehen, um Härten zu vermeiden. Nach Auffassung des BFH sind diese Ausnahmen jedoch eng auszulegen: Sie gelten ausschließlich für die Einkünfte, die aufgrund einer DBA-Freistellung steuerfrei sind und dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterfallen.


Praxisrelevanz des Urteils

  • Keine weite Anwendung: Die Ausnahmeregelungen können nicht auf andere Arten progressionsrelevanter Einkünfte (z. B. Lohnersatzleistungen) übertragen werden.
  • Internationale Fälle im Fokus: Besonders relevant ist das Urteil für Steuerpflichtige mit Auslandseinkünften, die nach einem DBA steuerfrei gestellt werden.
  • Klarstellung für Berater: In der Gestaltungspraxis wird die Möglichkeit, über die Ausnahmen eine Progressionswirkung zu vermeiden, deutlich eingeschränkt.

Fazit

Der BFH hat den Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt klar eingegrenzt. Steuerpflichtige mit Auslandseinkünften sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Für andere progressionsrelevante Einkünfte bleibt es bei der regulären Anwendung des Progressionsvorbehalts.

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