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Progressionsvorbehalt Rechner + Steuertipps

Berechnen Sie den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG auf Mutterschaftsgeld, ausländische Einkünfte, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.



Was ist der Progressionsvorbehalt?

Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Dadurch kann sich die Einkommensteuer insgesamt erhöhen.

Definition Progressionsvorbehalt: Nach § 32b EStG bleiben bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen. Dadurch kommt es zu einer indirekten („heimlichen“) Besteuerung.

Kurz gesagt: Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen erhöhen indirekt die Steuer, weil sie zu einem höheren Steuersatz führen.

Die Auswirkung des Progressionsvorbehalts auf die Höhe der Steuer können Sie mit dem Rechner schnell & einfach berechnen:

Progressionsvorbehalt Rechner

 

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: Steuerpflichtiger
Ehegatte

zzgl. Lohn- oder Einkommensersatzleistungen:

Top Progressionsvorbehalt


Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Typische Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind u. a.:

Auch steuerfreie Auslandseinkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen können den Steuersatz erhöhen oder – bei negativen Einkünften – senken (sog. negativer Progressionsvorbehalt).


Nicht betroffen sind z. B.:

  • Krankentagegeld aus privaten Krankenversicherungen
  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld / Arbeitslosengeld II)
  • bestimmte Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung

Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?

  • Alle betroffenen Leistungen werden mit dem vollen Leistungsbetrag angesetzt – ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Abtretungen oder Kürzungen.
  • Ein ggf. noch nicht verbrauchter Arbeitnehmer-Pauschbetrag (z. B. 1.230 € jährlich / 102,50 € monatlich) kann abgezogen werden.
  • Auf Basis dieser Summe wird ein höherer persönlicher Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Lohnersatzleistungen bis 410 € im Jahr bleiben unberücksichtigt (Freigrenze).


Rückzahlungen und negativer Progressionsvorbehalt

  • Werden Lohnersatzleistungen zurückgezahlt, werden diese mit den im selben Kalenderjahr erhaltenen Leistungen verrechnet.
  • Übersteigen Rückzahlungen die erhaltenen Beträge, ergibt sich ein negativer Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz senkt.
  • Grundsätzlich zählt das Jahr der tatsächlichen Rückzahlung. Ein anderes Jahr kann angesetzt werden, wenn der Zahlungszeitpunkt nachgewiesen wird.

Praxistipp: Eine spätere Rückzahlung kann sich steuermindernd auswirken. Ggf. lohnt sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung.


Rückwirkender Wegfall von Leistungen (z. B. bei Rentenbewilligung)

Wird z. B. rückwirkend eine Rente bewilligt, können bereits gezahlte Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) ganz oder teilweise wegfallen:

  • Soweit die Krankenkasse Krankengeld vom Rentenversicherungsträger erstattet bekommt, wird das bisherige Krankengeld steuerlich wie Rente behandelt (Besteuerung mit Ertragsanteil, kein Progressionsvorbehalt).
  • Ein über die Rente hinausgehender „Spitzbetrag“ an Krankengeld bleibt steuerfrei, unterliegt aber weiterhin dem Progressionsvorbehalt.

Bescheinigungspflichten

  • Sozialleistungsträger müssen Art, Höhe und Zeitraum der gezahlten Leistungen bescheinigen und die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
  • Arbeitgeber kennzeichnen betroffene Lohnersatzleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „U“.

Nachweis fehlender Leistungen

  • Kein Bezug von Lohnersatzleistungen kann z. B. durch Ablehnungsbescheide oder Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
  • Kann der Steuerpflichtige dies nicht belegen, kann das Finanzamt eine Negativbescheinigung der Agentur für Arbeit anfordern.

Sonderfälle

  • Grundfreibetrag: Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass trotz Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags Einkommensteuer entsteht.
  • Elterngeld: steuerfrei, aber voll progressionspflichtig; wirkt sich auf den Steuersatz des übrigen Einkommens aus.
  • Gründungszuschuss: steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
  • Überbrückungsgeld (alt): seit 2003 nicht mehr progressionspflichtig.

Zusammenfassung

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen und bestimmte Auslandseinkünfte die Höhe Ihres Steuersatzes beeinflussen. Dadurch kann es zu einer höheren Steuerbelastung kommen – umgekehrt können negative Beträge (Rückzahlungen, Verluste) den Steuersatz auch senken.

Top Progressionsvorbehalt


Aktuelles + weitere Infos

Rechtsprechung zum Progressionsvorbehalt (Auswahl)

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nicht über den bereits gewährten Sonderausgabenabzug hinaus berücksichtigt werden. Sie sind insbesondere nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts abziehbar.
FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009 – 1 K 4/09

Verluste aus EU-Auslandsimmobilien:

Bei Verlusten aus einem Hotelbetrieb im EU-Ausland findet ein negativer Progressionsvorbehalt wegen der Rückausnahme des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG keine Anwendung.
FG München, Urteil vom 23.11.2015 – 7 K 3198/14 (veröffentlicht am 10.03.2016)

Vermietungsverlust in Portugal:

Die Versagung des Progressionsvorbehalts für negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Wohnung ist unionsrechtswidrig.
FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2007 – 8 K 61/07

Krankengeld eines freiwillig Versicherten:

Die Einbeziehung des Krankengeldes eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Steuerpflichtigen in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
BFH, Urteil vom 26.11.2008 – X R 53/06 (veröffentlicht am 18.02.2009)

Siehe auch: Einkommensteuer – Steuersatz & Einkommensberechnung


Einkommensteuer / DBA Polen – Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt (BFH)

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für solche Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
BFH, Urteil vom 21.05.2025 – I R 5/22 (veröffentlicht am 21.08.2025)

Hintergrund

§ 32b Abs. 1 Satz 1 EStG sieht in bestimmten Fällen einen besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG (Progressionsvorbehalt) vor:

  • Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG greift der Progressionsvorbehalt, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte erzielt, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind (Freistellungsmethode).
  • Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt er auch, wenn bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG oder § 1a EStG Einkünfte im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen und deshalb bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben.

§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält Ausnahmen zu Nr. 3, etwa für bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in der EU/EWR belegenem unbeweglichen Vermögen (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Sachverhalt (kurz)

  • Deutscher Kläger mit Wohnsitz in Deutschland, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  • Ehefrau mit Wohnsitz in Polen, Einkünfte aus nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit in Deutschland sowie Vermietungseinkünfte aus einer Immobilie in Polen.
  • Zusammenveranlagung in Deutschland (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a EStG).
  • Die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau wurden nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision zurück:

  • Die Voraussetzungen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG sind erfüllt.
  • Die Ausnahme des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG greift nicht, weil sie ihrem Wortlaut nach nur Fälle des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (DBA-Freistellung) betrifft.
  • Die polnischen Vermietungseinkünfte sind in Deutschland nicht steuerbar; eine abkommensrechtliche Freistellung kommt daher gar nicht erst zur Anwendung.
  • Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) ändert daran nichts, da es an inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG fehlt.

Praktische Hinweise

  • Bei EU-/EWR-Vermietungseinkünften genau prüfen, ob der Progressionsvorbehalt auf Nr. 3 (DBA-Freistellung) oder auf Nr. 5 gestützt wird.
  • In Fällen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG kommen die Ausnahmen des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Tragen.
  • DBA-Regelungen bleiben für die Frage der Steuerbarkeit maßgeblich; fehlende Steuerbarkeit in Deutschland schließt eine „Freistellung“ im Sinne von Nr. 3 aus.
  • Die Auswirkungen auf den Steuersatz (Progression) sollten frühzeitig in der steuerlichen Planung berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5, Satz 2 EStG
  • § 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG, § 49 EStG
  • DBA-Polen 2003 (Freistellungsmethode)
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2021 – 9 K 9061/21
  • BFH, Urteil vom 21.05.2025 – I R 5/22 (veröffentlicht am 21.08.2025)

Quelle: BFH, Urteil vom 21.05.2025 – I R 5/22; Veröffentlichung am 21.08.2025.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner



Rechtsgrundlagen zum Thema: Progressionsvorbehalt

EStG 
EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
AEAO 
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

LStDV 4
EStH 2a 4.1 32b 34.2 46.3
LStH 3.28 9.9 32b
ErbStH E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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