Progressionsvorbehalt berechnen: Lohnersatzleistungen, Auslandseinkünfte und Steuertipps 2026
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG betrifft viele Steuerpflichtige, die im Jahr steuerfreie Lohnersatzleistungen oder bestimmte ausländische Einkünfte erhalten haben. Die Leistungen selbst bleiben steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Dadurch kann es trotz steuerfreier Zahlungen zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen.
Typische Fälle sind Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, bestimmte Auslandseinkünfte sowie Rückzahlungen solcher Leistungen.
Inhalt
- Progressionsvorbehalt-Rechner
- Was ist der Progressionsvorbehalt?
- 410-Euro-Grenze und Pflichtveranlagung
- Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
- Welche Zahlungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt?
- Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?
- Beispielrechnung
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Lohnersatzleistungen
- Auslandseinkünfte und DBA-Fälle
- Negativer Progressionsvorbehalt und Rückzahlungen
- Rückwirkende Rentenbewilligung und wegfallende Sozialleistungen
- Bescheinigungen, Datenübermittlung und Großbuchstabe U
- Eintragung in der Steuererklärung
- Steuertipps und typische Fehler
- Aktuelle Rechtsprechung
- FAQ zum Progressionsvorbehalt
- Aktuelles und weitere Informationen
Progressionsvorbehalt-Rechner
Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie sich steuerfreie Lohnersatzleistungen oder ausländische Einkünfte auf Ihren persönlichen Steuersatz und Ihre Einkommensteuer auswirken.
Progressionsvorbehalt Rechner
Der Rechner ersetzt keine vollständige Steuerberechnung. Für eine zutreffende Veranlagung müssen insbesondere Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, ausländische Einkünfte und Besonderheiten bei Ehegatten berücksichtigt werden.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Beim Progressionsvorbehalt werden bestimmte steuerfreie Leistungen nicht direkt besteuert. Sie werden aber bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt. Dieser höhere Steuersatz wird anschließend auf das regulär steuerpflichtige Einkommen angewendet.
Vereinfacht gesagt:
- Das zu versteuernde Einkommen wird normal ermittelt.
- Die progressionspflichtigen Leistungen werden rechnerisch hinzugerechnet.
- Aus dieser Summe wird ein besonderer Steuersatz ermittelt.
- Dieser Steuersatz wird nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.
Die steuerfreien Leistungen bleiben also steuerfrei. Sie erhöhen aber den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.
Warum gibt es den Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt soll verhindern, dass steuerfreie Ersatzleistungen zu einem niedrigeren Steuersatz auf das übrige Einkommen führen. Er berücksichtigt daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne die Leistung selbst in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.
410-Euro-Grenze und Pflichtveranlagung
Die häufig genannte 410-Euro-Grenze ist keine allgemeine Steuerfreiheit für den Progressionsvorbehalt. Sie ist vor allem für Arbeitnehmer wichtig, weil eine Einkommensteuerveranlagung regelmäßig verpflichtend wird, wenn bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen wurden.
Wer darunter liegt, muss allein deshalb häufig keine Steuererklärung abgeben. Wird aber aus anderen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, können die entsprechenden Leistungen dennoch für die Steuersatzberechnung relevant sein.
Praxis-Hinweis
Viele Nachzahlungen entstehen nicht, weil die Leistung selbst besteuert wird, sondern weil während des Jahres beim Lohnsteuerabzug der spätere Progressionsvorbehalt noch nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
§ 32b EStG nennt zahlreiche Leistungen, die steuerfrei sein können, aber den Steuersatz erhöhen. Besonders häufig sind:
| Leistung | Typischer Fall | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Arbeitslosigkeit nach Beschäftigung | steuerfrei, aber progressionspflichtig |
| Kurzarbeitergeld | Arbeitsausfall im Betrieb | häufige Ursache für Pflichtveranlagung |
| Insolvenzgeld | Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers | progressionspflichtige Lohnersatzleistung |
| Krankengeld | gesetzliche Krankenversicherung | auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten relevant |
| Mutterschaftsgeld | Schutzfristen vor und nach Geburt | auch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beachten |
| Elterngeld | Basiselterngeld, ElterngeldPlus | steuerfrei, aber regelmäßig progressionspflichtig |
| Übergangsgeld | Rehabilitation, Wiedereingliederung | je nach Leistungsträger progressionspflichtig |
| Verletztengeld | gesetzliche Unfallversicherung | progressionspflichtig |
| Infektionsschutz-Entschädigungen | Verdienstausfall nach IfSG | in bestimmten Fällen progressionspflichtig |
| Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit | steuerfreie Aufstockungen nach § 3 Nr. 28 EStG | progressionspflichtig |
| Bestimmte ausländische Einkünfte | DBA-Freistellung oder Fälle nach § 1 Abs. 3 / § 1a EStG | Einzelfallprüfung erforderlich |
Welche Zahlungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt?
Nicht jede steuerfreie Zahlung erhöht den Steuersatz. Typische nicht progressionspflichtige Zahlungen sind:
- Bürgergeld / Leistungen nach dem SGB II,
- Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung,
- private Berufsunfähigkeitsrenten, soweit sie nach anderen Regeln besteuert werden,
- Gründungszuschuss, soweit keine gesetzliche Progressionspflicht greift,
- reine Schadensersatzleistungen, soweit sie nicht als Lohnersatzleistung einzuordnen sind.
Die Abgrenzung sollte im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern die gesetzliche Einordnung.
Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des regulären zu versteuernden Einkommens.
- Hinzurechnung der progressionspflichtigen Leistungen oder Einkünfte zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes.
- Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes auf diese Rechengröße.
- Anwendung dieses besonderen Steuersatzes auf das reguläre zu versteuernde Einkommen.
Bei ausländischen Einkünften sind die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte maßgeblich, nicht zwingend die ausländische Bemessungsgrundlage. Verluste können je nach Fall zu einem negativen Progressionsvorbehalt führen oder gesetzlich ausgeschlossen sein.
Beispielrechnung
Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Zusätzlich erhält er 8.000 Euro Krankengeld. Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| Reguläres zu versteuerndes Einkommen | 45.000 Euro |
| Progressionspflichtiges Krankengeld | 8.000 Euro |
| Rechengröße für Steuersatz | 53.000 Euro |
| Besonderer Steuersatz | wird aus 53.000 Euro ermittelt |
| Anwendung des Steuersatzes | nur auf 45.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen |
Ergebnis: Das Krankengeld selbst bleibt steuerfrei. Die Einkommensteuer auf die 45.000 Euro fällt aber höher aus, weil der Steuersatz anhand von 53.000 Euro berechnet wird.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Lohnersatzleistungen
Bei der Ermittlung der progressionspflichtigen Einkünfte kann ein noch nicht verbrauchter Arbeitnehmer-Pauschbetrag relevant sein. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro.
Der Pauschbetrag wird aber nicht automatisch zusätzlich in voller Höhe von Lohnersatzleistungen abgezogen, wenn er bereits durch steuerpflichtigen Arbeitslohn verbraucht ist. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch nicht ausgeschöpft wurde.
Beispiel
Hat ein Arbeitnehmer im selben Jahr steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag regelmäßig bereits dort berücksichtigt. Dann mindern Lohnersatzleistungen den Progressionsbetrag nicht nochmals pauschal um 1.230 Euro.
Auslandseinkünfte und DBA-Fälle
Der Progressionsvorbehalt betrifft nicht nur Sozialleistungen. Auch bestimmte ausländische Einkünfte können in Deutschland steuerfrei sein, aber den Steuersatz erhöhen.
Typische Auslandssachverhalte
- Arbeitslohn aus Auslandstätigkeit mit DBA-Freistellung,
- ausländische Betriebsstätteneinkünfte,
- bestimmte ausländische Vermietungseinkünfte,
- Fälle fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG oder § 1a EStG.
EU-/EWR-Immobilien und Ausnahmen
Für bestimmte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in EU-/EWR-Staaten enthält § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG Ausnahmen. Diese Ausnahmen greifen aber nicht in jedem Auslandssachverhalt. Entscheidend ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Progressionsvorbehalt beruht.
Der BFH hat 2025 klargestellt: Die Ausnahmen des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gelten nur für Einkünfte, die wegen abkommensrechtlicher Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie gelten nicht automatisch für Fälle nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG.
Negativer Progressionsvorbehalt und Rückzahlungen
Ein negativer Progressionsvorbehalt kann entstehen, wenn negative ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind oder wenn Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden. Dadurch kann sich der besondere Steuersatz mindern.
Rückzahlung von Lohnersatzleistungen
- Rückzahlungen werden grundsätzlich im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung berücksichtigt.
- Erstattungen und Rückzahlungen im selben Jahr werden miteinander verrechnet.
- Übersteigen Rückzahlungen die erhaltenen Leistungen, kann sich ein negativer Progressionsbetrag ergeben.
In der Praxis sollten Rückzahlungsbescheide und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden. Ohne Nachweis kann das Finanzamt die negative Berücksichtigung ablehnen.
Rückwirkende Rentenbewilligung und wegfallende Sozialleistungen
Wird rückwirkend eine Rente bewilligt, können bereits gezahlte Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld ganz oder teilweise wegfallen. Steuerlich ist dann genau zu prüfen, welcher Betrag weiterhin als Lohnersatzleistung gilt und welcher Betrag durch die Rente ersetzt wird.
Soweit ein Sozialleistungsträger Erstattungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger hat, kann sich die steuerliche Behandlung ändern. Ein übersteigender Betrag kann weiterhin dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Bescheinigungen, Datenübermittlung und Großbuchstabe U
Sozialleistungsträger übermitteln progressionspflichtige Leistungen regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige sollten die Bescheinigungen dennoch aufbewahren und mit dem Steuerbescheid abgleichen.
Arbeitgeber müssen bestimmte Unterbrechungen des Arbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung kennzeichnen. Der Großbuchstabe U weist auf Zeiten hin, in denen der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist, etwa wegen Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen.
Praktische Nachweise
- Leistungsbescheid,
- Jahresbescheinigung des Sozialleistungsträgers,
- Bescheinigung über Rückzahlungen,
- Lohnsteuerbescheinigung mit Großbuchstabe U,
- Ablehnungsbescheide oder Negativbescheinigungen, wenn Leistungen nicht bezogen wurden.
Eintragung in der Steuererklärung
Viele progressionspflichtige Leistungen werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt und sind in der vorausgefüllten Steuererklärung abrufbar. Trotzdem sollten die Beträge geprüft werden.
Typische Anlagen
- Hauptvordruck / sonstige Angaben: Lohnersatzleistungen, soweit nicht bereits elektronisch übernommen.
- Anlage N: Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, insbesondere Großbuchstabe U.
- Anlage AUS: ausländische Einkünfte, Steuerfreistellung und DBA-Fälle.
- Anlage Kind: Elterngeld- und Familienkonstellationen können mittelbar relevant sein.
Bei Abweichungen zwischen eigenen Unterlagen und elektronisch übermittelten Daten sollte die Abweichung erläutert und durch Bescheide oder Zahlungsnachweise belegt werden.
Steuertipps und typische Fehler
Steuertipps
- Progressionspflichtige Leistungen frühzeitig in die Steuerplanung einbeziehen.
- Bei Ehegatten prüfen, ob Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung günstiger ist.
- Rückzahlungen dokumentieren und im richtigen Jahr geltend machen.
- Ausländische Einkünfte nach deutschem Steuerrecht berechnen, nicht nur ausländische Bescheide übernehmen.
- Bei Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld mit Nachzahlungen rechnen und Rücklagen bilden.
- Bei ausländischen Immobilien DBA, § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 1a EStG genau prüfen.
Typische Fehler
- Progressionsvorbehalt wird mit normaler Steuerpflicht verwechselt.
- 410-Euro-Grenze wird fälschlich als allgemeine Steuerfreigrenze behandelt.
- Elektronisch übermittelte Leistungsdaten werden nicht mit Bescheiden abgeglichen.
- Rückzahlungen werden nicht erklärt.
- Auslandseinkünfte werden brutto oder nach ausländischem Recht statt nach deutschem Steuerrecht angesetzt.
- Ehegatten wählen automatisch Zusammenveranlagung, obwohl Einzelveranlagung günstiger sein kann.
Aktuelle Rechtsprechung zum Progressionsvorbehalt
BFH vom 21.05.2025 – I R 5/22: DBA Polen und Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
Der BFH hat entschieden, dass die Ausnahmen des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG nur für solche Einkünfte gelten, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei Fällen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG greifen diese Ausnahmen nicht automatisch.
Krankengeld freiwillig gesetzlich Versicherter
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen dem Progressionsvorbehalt. Der BFH hat die Einbeziehung als verfassungsgemäß angesehen.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nicht über den allgemeinen Sonderausgabenabzug hinaus zusätzlich im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
FAQ zum Progressionsvorbehalt
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Leistungen nicht selbst besteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen.
Welche Leistungen sind am häufigsten betroffen?
Besonders häufig betroffen sind Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und bestimmte ausländische Einkünfte.
Ist Elterngeld steuerpflichtig?
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. Es kann daher den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen.
Ist Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung progressionspflichtig?
Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt regelmäßig nicht dem Progressionsvorbehalt. Anders ist es beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was bedeutet der Großbuchstabe U in der Lohnsteuerbescheinigung?
Der Großbuchstabe U weist auf Zeiten hin, in denen der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist. Das kann mit progressionspflichtigen Lohnersatzleistungen zusammenhängen.
Gilt der Progressionsvorbehalt auch bei ausländischen Einkünften?
Ja, bestimmte ausländische Einkünfte können in Deutschland steuerfrei sein, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Maßgeblich sind § 32b EStG und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Kann der Progressionsvorbehalt die Steuer senken?
Ja. Bei negativen progressionsrelevanten Einkünften oder Rückzahlungen kann ein negativer Progressionsvorbehalt den Steuersatz senken. Gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten.
Muss ich wegen Progressionsvorbehalt eine Steuererklärung abgeben?
Bei Arbeitnehmern kann eine Pflichtveranlagung entstehen, wenn progressionspflichtige Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen wurden. Daneben können weitere Abgabepflichten bestehen.
Kann Einzelveranlagung bei Ehegatten günstiger sein?
Ja. Wenn nur ein Ehegatte hohe progressionspflichtige Leistungen erhalten hat, kann eine Vergleichsberechnung zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung sinnvoll sein.
Aktuelles und weitere Informationen
BFH 2025: Kein erweiterter Anwendungsbereich der Ausnahmen
Der BFH hat 2025 die Systematik des § 32b EStG präzisiert. Die Ausnahmen des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG sind eng auf Fälle des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezogen und gelten nicht automatisch für fiktiv unbeschränkt steuerpflichtige Fälle nach Nr. 5.
Praktische Bedeutung für Steuererklärungen 2026
Besonders relevant bleibt der Progressionsvorbehalt bei Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und ausländischen Einkünften. Steuerpflichtige sollten die elektronisch übermittelten Daten sorgfältig prüfen und bei Rückzahlungen entsprechende Nachweise beifügen.
Weitere hilfreiche Rechner und Informationen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Progressionsvorbehalt
EStGEStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
AEAO
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
LStR
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
LStDV 4
EStH 2a 4.1 32b 34.2 46.3
LStH 3.28 9.9 32b
ErbStH E.19
Steuer-Newsletter.