BFH: Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite – keine Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht – Vorsteuerabzug auch bei Finanzierung der Eingangsleistungen durch Zuschüsse – keine Adressierung von Umsatzsteuerbescheiden an den bgA

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil XI R 13/21 vom 17. April 2024 wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerpflicht und den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei öffentlichen Körperschaften getroffen. Hier sind die zentralen Leitsätze des Urteils:

  1. Landeszuweisungen kein Entgelt:
    Landeszuweisungen, die einer Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr gewährt werden, stellen kein Entgelt dar, sofern sie nicht für eine konkrete Leistung der Gemeinde gezahlt werden, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur.
  2. Unternehmereigenschaft trotz Verlusten:
    Für die Anerkennung der Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist es nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Selbst wenn die Tätigkeit Verluste verursacht, kann sie unternehmerisch sein, sofern sie ein typisch unternehmerisches und marktübliches Verhalten darstellt.
  3. Vorsteuerabzug unabhängig von der Finanzierung:
    Der Vorsteuerabzug ist bei Eingangsleistungen möglich, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Eingangsleistungen durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse finanziert werden.
  4. Ein Unternehmen für juristische Personen des öffentlichen Rechts:
    Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wie etwa eine Gemeinde, betreibt umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen. Dies bedeutet, dass sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten der juristischen Person in einem einzigen Umsatzsteuerbescheid zusammengefasst werden müssen.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung öffentlicher Körperschaften und deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug, insbesondere im Zusammenhang mit Zuschüssen und Verlusten im wirtschaftlichen Betrieb.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil XI R 13/21, Lexinform-Dokument Nr. 0953564.