BFH: Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2023 entschieden, dass Nachlassverbindlichkeiten auch nachträglich berücksichtigt werden können, wenn sie dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung entstanden sind, aber erst später beziffert und konkretisiert werden können.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2010 ein Grundstück von seinem Vater geerbt. Der Kläger war der einzige Erbe und hatte das Grundstück nicht veräußert. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuerfestsetzung auf Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks im Zeitpunkt der Erbschaft fest.

Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger das Grundstück. Im Rahmen des Verkaufsvertrags wurde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders des Klägers festgestellt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch war nicht im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung beziffert und konkretisiert.

Der Kläger beantragte die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Er hat festgestellt, dass Nachlassverbindlichkeiten auch nachträglich berücksichtigt werden können, wenn sie dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung entstanden sind, aber erst später beziffert und konkretisiert werden können.

Fazit

Nachlassverbindlichkeiten können auch nachträglich berücksichtigt werden, wenn sie dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung entstanden sind, aber erst später beziffert und konkretisiert werden können.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Steuerpflichtigen mehr Flexibilität bei der Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten einräumt. Bisher war umstritten, ob Nachlassverbindlichkeiten nachträglich berücksichtigt werden können, wenn sie erst nach der Erbschaftsteuerfestsetzung beziffert und konkretisiert werden können. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige können Nachlassverbindlichkeiten nachträglich berücksichtigen, wenn sie dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung entstanden sind, aber erst später beziffert und konkretisiert werden können.
  • Steuerpflichtige müssen daher nicht alle Nachlassverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung beziffern und konkretisieren.
  • Steuerpflichtige können die Nachlasssteuerlast durch die nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten senken.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall kann der Kläger den Pflichtteilsergänzungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen und die Erbschaftsteuerfestsetzung entsprechend ändern lassen. Dadurch kann der Kläger die Erbschaftsteuerlast senken.