Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Wasserversorgungsanlagen
Mit Urteil vom 25. September 2024 (Az. XI R 19/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines Betreiberwechsels als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt werden kann.
Kernaussagen des Urteils:
- Lieferung von Wasserversorgungsanlagen:
- Wasserversorgungsanlagen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, können sowohl an den Eigentümer des Grundstücks als auch an Dritte geliefert werden.
- Nachhaltiges Handeln der Stadt:
- Erwirbt eine Stadt im Zuge eines Wechsels des Wasserversorgers die bestehenden Wasserversorgungsanlagen vom bisherigen Versorger zurück und liefert diese direkt an den neuen Versorger weiter, liegt nachhaltiges Handeln vor.
- Die Stadt verpflichtet sich zudem, die Anlagen nach Beendigung des Vertrags vom neuen Versorger zurückzuerwerben.
- Geschäftsveräußerung und Durchgangserwerb:
- Für die Anerkennung als Geschäftsveräußerung ist erforderlich, dass diese an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.
- In Fällen eines zulässigen Durchgangserwerbs reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung beim Letzterwerber (neuer Versorger) vorliegen.
- Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.11.2015, V R 66/14).
Praktische Relevanz:
- Kommunen und Städte, die im Rahmen von Betreiberwechseln Wasserversorgungsanlagen übertragen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Neutralität der Lieferung erreichen.
- Die Entscheidung sorgt für Klarheit darüber, dass auch mehrstufige Veräußerungsprozesse unter den Begriff der nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung fallen können.
Empfehlungen für Kommunen und Versorger:
- Kommunen sollten sicherstellen, dass der Erwerb und die Weiterveräußerung der Wasserversorgungsanlagen vertraglich klar geregelt sind.
- Eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen und der Nachhaltigkeit des Handelns ist erforderlich, um eine umsatzsteuerliche Neutralität zu gewährleisten.
Fazit: Das Urteil des BFH bietet praxisnahe Leitlinien für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen kommunaler Betreiberwechsel. Kommunen können von der umsatzsteuerlichen Entlastung profitieren, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung erfüllt sind.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2024, Az. XI R 19/22